Umweltzone Düsseldorf
Umweltplaketten, Luftreinhalteplan, Ausnahmeregelungen
Seit 1. März 2011 dürfen nur noch Fahrzeuge mit gelber oder grüner Plakette in die Umweltzone fahren.
Die Plaketten werden von AU-Werkstätten, Prüfstellen (TÜV, DEKRA) und Kfz-Zulassungsstellen ausgegeben. Es genügt die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (früher: Kfz-Schein).
Eine straßengenaue Abgrenzung der Umweltzone finden Sie auf der Internetseite der Stadt Düsseldorf. Die Straßenzüge, die die Grenzen der Umweltzone markieren, sind nicht Bestandteil der Umweltzone und dürfen ohne Plakette befahren werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Betriebe auf Antrag eine Ausnahme erhalten:
Im Rahmen der Fuhrparkregelung für Nutzfahrzeuge und Reisebusse ab Schadstoffklasse 2 (rote Plakette):
Ist das Fahrzeug, für das eine Ausnahmegenehmigung beantragt wird, vor dem 1. Januar 2008 auf den Halter/das Unternehmen oder dessen Rechtsvorgänger zugelassen, kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, wenn im Fuhrpark eine bestimmte Anzahl von Nutzfahrzeugen/Reisebussen (Ausgleichsfahrzeuge) vorhanden ist, die die Umweltzone befahren dürfen. Bis 31. Januar 2013 gilt das Verhältnis 1:1. Das heißt, derzeit darf für jedes Nutzfahrzeug mit gelber oder grüner Plakette im Fuhrpark ein Nfz mit roter Plakette fahren. Die Ausnahmegenehmigung ist auf max. ein Jahr befristet. Sie kann erneut beantragt werden; Details finden Sie unter Ziffer 2 hier.
Ausnahmegenehmigung für bestimmte Fahrtzwecke/aus sozialen oder kraftfahrzeugbezogenen Gründen, z.B.:
- Fahrten zum Erhalt und zur Reparatur von technischen Anlagen, zur Behebung von Gebäudeschäden einschließlich der Beseitigung von Wasser-, Gas- und Elektroschäden
- Fahrten für die Belieferung und Entsorgung von Baustellen, die Warenanlieferung zu Produktionsbetrieben und Versand von Gütern aus der Produktion, inkl. Werkverkehr, wenn Alternativen nicht zur Verfügung stehen
- Sonderkraftfahrzeuge mit hohen Anschaffungs- bzw. Umrüstkosten und geringen Fahrleistungen innerhalb der Umweltzone (darunter z.B. auch Werkstattfahrzeuge von Handwerksbetrieben)
- Besondere Härtefälle
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Das Kfz wurde vor dem 1. Januar 2008 auf den Halter zugelassen
- Das Kfz ist nicht nachrüstungsfähig
- Dem Halter/Unternehmen oder dessen Rechtsvorgänger steht für den beantragten Fahrzweck kein anderes auf ihn zugelassenes durchfahrtberechtigtes Fahrzeug zur Verfügung
- Eine Ersatzbeschaffung ist wirtschaftlich nicht zumutbar.
Die genauen Regelungen finden Sie unter Ziffer 1 hier. Die Anträge zur Ausnahmegenehmigung sind direkt bei der Stadtverwaltung Düsseldorf zu stellen. Das Antragsformular finden Sie unter "Downloads".
Generell von Fahrverboten ausgenommen bleiben weiterhin u.a.:
- Mobile Maschinen, Geräte (z. B. Gabelstapler, Kompressoren usw.), Arbeitsmaschinen (z. B. selbstfahrende Maschinen für den Straßenbau, Fahrzeuge mit Hebebühne)
- Fahrzeuge mit Sonderrecht nach § 35 StVO (Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind dürfen zur Abwicklung eines öffentlichen Auftrags eingesetzt werden)
- Kfz mit rotem Händlerkennzeichen, beginnend mit der Erkennungsnummer "06", Kurzkennzeichen, beginnend mit der Erkennungsnummer "04", Versuchs- und Erprobungsfahrzeuge.
Weitere Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten der Stadt Düsseldorf.
Nützliche Links:
Luftreinhalteplan Düsseldorf
www.kh-duesseldorf.de
www.duesseldorf.de/kfz/feinstaub/index.shtml
www.umwelt.nrw.de/umwelt
www.besser-autokaufen.de/transporterkaufberatung.html
www.feinstaubplakette.de
www.feinstaub.gtue.de
Downloads
online seit 07. Nov 2011, aktualisiert am 29. Feb 2012
Ansprechpartner
Andrea Raddatz
Abteilungsleiter/in
Tel. 0211 8795-340
raddatz@hwk-duesseldorf.deE-Mail
raddatz@hwk-duesseldorf.de
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