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Energiewende

Innergemeinschaftliche Lieferungen

Netto-Rechnung

eu-flagEine innergemeinschaftliche Lieferung liegt dann vor, wenn eine Ware an ein Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat geliefert wird.
In der Regel erfolgen Lieferungen an Unternehmen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union steuerfrei. Damit eine Lieferung in einen anderen EU-Staat im Inland (also in Deutschland) von der Umsatzsteuer befreit ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Die gelieferte Ware ist tatsächlich in einen anderen EU-Staat gelangt: Nachweis z.B. durch Empfangsbescheinigung des Kunden, Lieferschein oder Bescheinigung des Spediteurs.
  2. Der ausländische Kunde ist Unternehmer (dies wird durch die ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer USt-IdNr. nachgewiesen, siehe unten).
  3. Der Kunde hat die gelieferte Ware für sein Unternehmen erworben und bezahlt.
  4. Die Ware unterliegt in dem anderen EU-Staat der Umsatzbesteuerung; dies wird durch die ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Kunden angezeigt; zur Überprüfung siehe unten.

Nur wenn alle vier Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind, und der Lieferant dies nachweisen kann, ist die innergemeinschaftliche Lieferung in Deutschland umsatzsteuerfrei. Der Lieferant stellt eine Rechnung ohne Umsatzsteuer aus. Handelsübliche Nebenleistungen (z.B. Verpackung, Transport, Versicherung) sind ebenfalls steuerfrei.

Lieferungen an juristische Personen in einem EU-Mitgliedstaat (z.B. staatliche Institutionen, Vereine, Gemeinden, öffentliche Bibliotheken) sind dann steuerfrei, wenn diese Institutionen über eine USt-Id.Nr. verfügen.

Neben allen Angaben, die Rechnungen im Inland enthalten müssen (siehe Hinweise zur Rechnungstellung) muss die Rechnung folgende zusätzlichen Angaben enthalten:

  • die deutsche USt-Idt. Nr. des Lieferanten, also des Rechnungsausstellers
  • die USt-Idt.Nr. des Kunden im europäischen Ausland oder auch des deutschen Auftraggebers, wenn die Lieferung oder Leistung in einem EU-Mitgliedstaat erfolgt
  • einen Hinweis auf die Steuerfreiheit der Lieferung: "Steuerfrei nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b UstG" oder "steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung".

Weil der Verkäufer für die Erklärung einer innergemeinschaftlichen Lieferung haftet, muss er die ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Kunden vor der Lieferung überprüfen. (z. B. Anruf beim Bundeszentralamt für Steuern in Saarlouis, siehe unten)

Probleme können entstehen, wenn die Verwendung der gelieferten Ware für private Zwecke nicht auszuschließen ist oder wenn die Ware nicht zum Gewerbe des Abnehmers passt. Detailfragen sind mit einem sachkundigen Steuerberater abzuklären.

Innergemeinschaftliche Lieferungen müssen zu Kontrollzwecken in Form einer zusammenfassenden Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet werden.

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erhalten mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen beim

Bundeszentralamt für Steuern
Ahornweg 1- 3
66740 Saarlouis
Telefon 06831 456-444
Telefax 06831 456-120
www.bzst.bund.de

Hier kann man auch die Identifikationsnummer ausländischer Kunden überprüfen.

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer dient der Kontrolle des Umsatzsteueraufkommens in den EU-Mitgliedstaaten. Jedes Unternehmen in der EU erhält eine Nummer. Mit dieser Nummer erfolgt der Nachweis, dass ein Unternehmen mehrwertsteuerpflichtig ist und auch zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Ansprechpartner

Marie-Theres Sobik
Außenwirtschaftsberaterin

Tel. 0208 82055-58
marie.sobik@hwk-duesseldorf.deE-Mail
marie.sobik@hwk-duesseldorf.de

Seite aktualisiert am 11. Dezember 2012online seit 20. Juni 2011

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