Zusammenfassende Meldung
Anmeldung von innergemeinschaftlichen Lieferungen
Die zusammenfassende Meldung ist im Grunde genommen eine Steuererklärung ohne Steuerpflicht. In ihr sind alle Umsätze anzugeben, die innerhalb der Europäischen Union erzielt wurden, für die das liefernde Unternehmen jedoch keine Umsatzsteuern abgeführt hat.
Dies ist der Fall bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und bei im EU-Ausland erbrachten Leistungen, für die die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergegangen ist (Stichwort: „reverse-charge“).
ACHTUNG: Diese Steuerschuldübertragung ist nicht in allen Ländern und nicht für alle Leistungen möglich. Ebenso wie die innergemeinschaftliche Lieferung setzt dieses Verfahren zwingend voraus, dass der Kunde im Ausland eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des betreffenden Landes besitzt.
In einer zusammenfassenden Meldung sind den Umsatzsteuer-Identifikationsnummern die jeweiligen Umsätze im Einzelnen zuzuweisen.
Die Meldung erfolgt in elektronischer Form an das Bundeszentralamt für Steuern in Saarlouis. Meldezeitraum ist üblicherweise das Quartal; bei Umsätzen unter 15.000 Euro pro Kalenderjahr genügt die jährliche Meldung.
Bundeszentralamt für Steuern
Ahornweg 1- 3
66740 Saarlouis
Telefon 06831 456-444
www.bzst.bund.de
Intrastat-Meldungen
Für statistische Zwecke sind Meldungen von Lieferungen in andere EU-Länder an das Statische Bundesamt vorgeschrieben. Jede natürliche und juristische Person ist zur Abgabe dieser Intrastat-Meldungen verpflichtet, wenn die Wertgrenze der versendeten oder empfangenen Gemeinschaftswaren im Vorjahr 300.000 Euro überschritten hat.
Weitere Informationen beim Statistischen Bundesamt
Weiterführende Themen
Ansprechpartner
Marie-Theres Sobik
Außenwirtschaftsberaterin
Tel. 0208 82055-58
marie.sobik@hwk-duesseldorf.deE-Mail
marie.sobik@hwk-duesseldorf.de
Seite aktualisiert am 11. Dezember 2012, online seit 17. Juli 2011
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