A1 E101
Entsendebescheinigung
Grundsätzlich gelten in der Europäischen Union sowohl für Arbeitnehmer wie für Selbstständige die Rechtsvorschriften zur sozialen Absicherung des Ziellandes. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch eine wichtige Ausnahme.
Sofern der entsandte Arbeitnehmer oder der Unternehmer selbst nicht länger als zwei Jahre in einem anderen Mitgliedstaat der EU tätig ist, reicht die Sozialversicherung im Herkunftsland. Eine A1-Bescheinigung, die sogenannte Entsendebescheinigung, bescheinigt, dass für den entsandten Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge im Heimatland entrichtet werden. Eine A1-Bescheinigung ist zwei Jahre gültig und befreit für diese Zeit von der Sozialversicherungspflicht in dem Zielland. Sie ist aus diesen Gründen stets im Ausland mitzuführen.
Für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer stellt der Arbeitgeber den Antrag auf eine A1-Bescheinigung bei der jeweiligen Krankenkasse. Selbständige bzw. privat Versicherte erhalten den Nachweis beim zuständigen Rentenversicherungsträger.
Besonderheiten: Im Verhältnis zu Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und bei Mitarbeitern aus Nicht-EU-Staaten wie z.B. der Türkei, ist weiterhin die E-101-Bescheinigung mit der kürzeren Entsendefrist von einem Jahr zu verwenden. Prüfen Sie also, wen Sie in welches Land entsenden wollen, bevor Sie eine Entsendebescheinigung beantragen.
Ansprechpartner
Marie-Theres Sobik
Außenwirtschaftsberaterin
Tel. 0208 82055-58
marie.sobik@hwk-duesseldorf.deE-Mail
marie.sobik@hwk-duesseldorf.de
Seite aktualisiert am 11. Dezember 2012, online seit 17. Juli 2011
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