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Energiewende

Warenverkehrsbescheinigung (EUR.1/EUR-MED)

Zollbegünstigung gegenüber Präferenzländern

Die Europäische Gemeinschaft hat mit einigen Staaten, wie z.B. mit der Schweiz, Zollbegünstigungen vereinbart.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Zollbefreiungen oder Zollermäßigungen ist, dass die Produkte ihren Ursprung in der Europäischen Union haben bzw. die festgesetzten Ursprungsregeln erfüllen. Warenverkehrsbescheinigungen sind eine Möglichkeit, diesen Sachverhalt nachzuweisen. Sie werden von der für den Sitz des Unternehmens zuständigen Binnenzollstelle ausgestellt. Ausgefüllt einzureichen hat sie der Exporteur.

Einzelheiten zu Präferenzregelungen und Ursprungsnachweisen beim Zoll.

Die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED kommt im Handel mit Mittelmeerstaaten zur Anwendung, mit denen die Europäische Gemeinschaft Zollbegünstigungen vereinbart hat. Im Warenverkehr mit diesen Ländern sind Kumulierungen von Produktionsschritten möglich, um so einen zollbegünstigten Ursprung begründen zu können.

Ursprungserklärung

Von wenigen Ausnahmen abgesehen, kann im Warenverkehr mit Präferenzländern eine formale Erleichterung genutzt werden: bei einem Warenwert von bis zu 6.000 Euro kann der EU-Ursprung des Produktes auf der Rechnung selbst erklärt werden. Eine eigenverantwortliche Ursprungserklärung auf der Rechnung kann wie folgt aussehen:

Der Ausführer der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren aus der Europäischen Gemeinschaft sind.

Datum…Unterschrift (darunter der Name in Druckbuchstaben)

Als Faustregel für die Ursprungbestimmung gilt: Liegt der Schwerpunkt der Wertschöpfung einer aus mehreren Teilen verschiedener Herkunft hergestellten Ware in der Europäischen Union, hat sie dort auch ihren Ursprung.

In den allermeisten Fällen erfordern sowohl Warenverkehrsbescheinigungen als auch eigene Ursprungserklärungen
Lieferantenerklärungen,
um den Ursprung des Produktes in der EU nachweisen zu können.

ACHTUNG: Da man für eine Ursprungserklärung haftet, sollte man vorher einen Außenwirtschaftsberater kontaktieren.

Informationen zum Warenursprungs- und Präferenzrecht der Europäischen Union bietet die deutsche Zollverwaltung unter www.wup.zoll.de.

Ansprechpartner

Marie-Theres Sobik
Außenwirtschaftsberaterin

Tel. 0208 82055-58
marie.sobik@hwk-duesseldorf.deE-Mail
marie.sobik@hwk-duesseldorf.de

Seite aktualisiert am 09. November 2011online seit 11. September 2011

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