Handwerk Tischler Migration
Susanne Gnamm

Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse

Wenn Sie im Kammerbezirk Düsseldorf wohnen oder künftig im Kammerbezirk Düsseldorf in einem Handwerksberuf arbeiten möchten, stehen wir Ihnen für die Überprüfung der Gleichwertigkeit Ihres Berufsabschlusses gerne zur Verfügung.
 

Was müssen Sie für die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation tun?

Stellen Sie einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung und reichen Sie folgende Unterlagen vollständig mit ein:

  • Vollständig ausgefülltes  Antragsformular
  • Angabe des Referenzberufs (welcher deutsche Beruf anerkannt werden soll)
  • Kopie des Ausweises oder Reisepasses
  • Tabellarischer Lebenslauf
  • Kopie Ihres ausländischen Berufsabschlusses (zum Beispiel Diplom, Gesellenbrief etc.)
  • Übersetzung des ausländischen Berufsabschlusses
  • Kopien der Berufsschulzeugnisse & Übersetzungen
  • Nachweise über die Ausbildungsinhalte (Ausbildungsordnung/Rahmenlehrplan)
  • Nachweise der praktischen Berufserfahrung (Arbeitszeugnisse)

Zusätzlich einzureichende Dokumente bei Meisterausbildungen:

  • Kopie des ausländischen Meisterbriefes
  • Übersetzung des Meisterbriefes
  • Unterlagen zum Meistervorbereitungslehrgang
  • Kopien über die Inhalte der Meisterprüfung

Wir behalten uns vor, in Einzelfällen auch beglaubigte Abschriften der Dokumente anzufordern. Bitte senden Sie uns keine Originale zu, außer Sie werden dazu aufgefordert.

Zusätzlich einzureichende Dokumente bei Anträgen, die von außerhalb Europas gestellt werden:

  • Erklärung zur Erwerbsabsicht in Deutschland (z. B. Antrag eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern, Arbeitsvertrag Geschäftskonzept bei selbständiger Tätigkeit)
    Sollten Sie keinen Wohnsitz oder eine beabsichtigte Erwerbstätigkeit im Kammerbezirk Düsseldorf nachweisen können, wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen bitte an die   Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung in Bonn
  • Bitte beachten Sie, dass ausländische Dokumente mit deutscher Übersetzung vorgelegt werden müssen. Die Übersetzungen müssen durch eine/n Übersetzer/in erstellt worden sein, der oder die  in Deutschland oder im Ausland öffentlich bestellt oder beeidigt ist. Eine Übersicht über deutsche Übersetzer/innen finden Sie auf   www.justiz-dolmetscher.de

Voraussetzungen, unter denen  in der Regel keine Antragsberechtigung für das Verfahren auf Feststellung der Gleichwertigkeit Ihrer beruflichen Qualifikation besteht:

  • Die Ausbildung ist nicht staatlich geregelt.
  • Es handelt sich um eine Privatausbildung, die nicht staatlich akkreditiert ist.
  • Die Ausbildung ist nur von geringer Stundendauer.
  • Es wurde lediglich ein Kurs absolviert.
  • Die Ausbildungsdauer betrug weniger als ein Jahr.
  • Es wurde lediglich an einer Externenprüfung teilgenommen.
  • Im Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit des handwerklichen Berufsabschlusses wird die ausländische Ausbildungsordnung zum Zeitpunkt des Abschlussjahres verglichen mit der deutschen Ausbildungsordnung der Referenzqualifikation (das heißt mit dem in Deutschland zu vergleichenden Ausbildungsberuf) zum jetzigen Zeitpunkt. So kann festgestellt werden, welche Gemeinsamkeiten und welche Unterschiede in der Ausbildung bestehen.
  • In einem zweiten Schritt wird dann geprüft, ob aufgrund der nachgewiesenen Berufserfahrung oder durch Fortbildungen eventuelle Unterschiede in der Ausbildung kompensiert werden können.
  • Kann der erforderliche Nachweis Ihrer Berufsqualifikation aus nicht selbst zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden, besteht die Möglichkeit durch eine sog. Qualifikationsanalyse (z. B. ein Fachgespräch, eine Arbeitsprobe oder Ähnliches) feststellen zu lassen, ob Sie über die notwendigen wesentlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der aktuellen deutschen Berufsqualifikation verfügen.
  • In diesem Fall sind die Gründe glaubhaft zu machen, die einer Vorlage der entsprechenden Unterlagen entgegenstehen. Die Handwerkskammer ist befugt, eine Versicherung an Eides statt zu verlangen und abzunehmen.

Sobald wir Ihre vollständigen Unterlagen vorliegen haben, werden wir uns mit dem zuständigen Länderexperten zur Vorabeinschätzung in Verbindung setzen und uns danach wieder bei Ihnen melden.

Sollte es sich bei Ihrer Berufsqualifikation nicht um einen handwerklichen Beruf handeln, können Sie unter  www.anerkennung-in-Deutschland.de die für Sie zuständige Stelle finden.

Fällt die Vergleichsprüfung positiv aus, erhalten Sie eine Gleichwertigkeitsbescheinigung. Diese bescheinigt Ihnen die teilweise oder die vollständige Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Berufsqualifikation mit dem deutschen Referenzabschluss.

Bei einer teilweisen Gleichwertigkeit enthält der Bescheid eine Darstellung Ihrer vorhandenen Berufsqualifikationen und eine Beschreibung der Unterschiede zum deutschen Abschluss. Somit haben Sie ein hilfreiches Instrument an der Hand, dass Ihnen die Integration auf dem deutschen Arbeitsmarkt erleichtert. Dieses Dokument ermöglicht es Ihnen aber auch, sich zielgerichtet weiter zu qualifizieren und dadurch eine vollständige Gleichwertigkeit zu erreichen.

Bei einer vollständigen Gleichwertigkeit erhalten Sie die gleichen Berechtigungen wie Personen mit einem deutschen Prüfungszeugnis. Es handelt sich allerdings nicht um eine Zuerkennung eines inländischen Abschlusses.

  • Für die Durchführung des Verfahrens wird eine Gebühr im Rahmen von 100 bis 600 Euro erhoben. Die tatsächliche Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Verfahrensaufwand. Die Kosten sind von Ihnen zu tragen, soweit diese nicht durch andere Stellen übernommen werden können.
  • Soweit neben dem Vergleich Ihrer Unterlagen eine Qualifikationsanalyse erforderlich ist, fallen für die Durchführung der Qualifikationsanalyse zusätzliche Kosten an. Die Höhe der Kosten wird Ihnen vorher mitgeteilt.
  • Es besteht die Möglichkeit der finanziellen Förderung des Anerkennungsverfahrens über den sogenannten Anerkennungszuschuss.
     www.anerkennung-in-deutschland.de

Die Handwerkskammer hat innerhalb von drei Monaten über Ihren Antrag zu entscheiden. Beachten Sie, dass diese Frist gem. § 13 Abs. 3 BQFG erst mit dem vollständigen Eingang aller Unterlagen beginnt.

Bitte senden Sie Ihren Antrag mit allen Unterlagen an:

Handwerkskammer Düsseldorf
Berufsanerkennung
Georg-Schulhoff-Platz 1
40221 Düsseldorf

Alternativ können Sie uns auch unter der E-Mail-Adresse anerkennung@hwk-duesseldorf.de erreichen. Sollten Sie uns Ihre Unterlagen elektronisch zusenden wollen, werden wir Ihnen einen Zugang über unsere Cloud zur Verfügung stellen. Bitte schreiben Sie uns dazu vorab eine Email.

 

Beratung zur Berufsanerkennung

Aus unserer Erfahrung reichen Ihre Unterlagen in den meisten Fällen für eine Einschätzung durch unsere Länderexperten aus, so dass ein persönlicher Beratungstermin in der Regel nicht notwendig ist.

Sollten Sie dennoch eine Beratung wünschen, stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung:

Sprechzeiten

Jeden Dienstag
10 – 12 Uhr und 13 –15 Uhr
 0211 8795-609

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