Nahaufnahme eines Parkschildes
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Für BetriebeHandwerkerparkausweis

Wer kann den Handwerkerparkausweis beantragen?

Handwerks- und Gewerbebetriebe der Anlage A oder Anlage B der Handwerksordnung sowie „sonstige Betriebe“, die Reparatur- oder Montagearbeiten durchführen und zu diesem Zweck spezielle Service- oder Werkstattfahrzeuge einsetzen oder schweres oder umfangreiches Material transportieren müssen, können für ihre Montage- und Werkstattfahrzeuge Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO erhalten.

 

Welche Voraussetzungen muss das Fahrzeug erfüllen?

Das Fahrzeug muss auf beiden Fahrzeuglängsseiten mit deutlich lesbaren, festen Firmenaufschriften versehen sein.

 

Wozu berechtigt der Handwerkerparkausweis?

Mit dem Handwerkerparkausweis ist das Parken an folgenden Orten erlaubt:

  • im eingeschränkten Haltverbot / in Haltverbotszonen (Zeichen 286 / 290.1 StVO)
  • auf öffentlichen Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht
  • an Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten gebührenfrei und ohne Beachtung der Höchstparkdauer
  • auf Bewohnerparkplätzen

Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für Kraftfahrzeuge, die zur Durchführung von Reparatur, Wartungs- sowie Montagearbeiten eingesetzt werden. Sie ist zudem zeitlich auf die Dauer der Arbeiten beschränkt.

Diese Ausnahme gilt nicht für:

  • reine Ladetätigkeiten
  • dauerhaftes Parken am eigenen Betriebssitz oder in dessen Nahbereich

 

Wo kann der Handwerkerparkausweis beantragt werden?

Der Antrag ist in der Regel bei der für den Hauptsitz des Betriebes zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen. Eine Übersicht der zuständigen Behörden finden Sie im PDF-Dokument.

Welche Unterlagen werden für die Antragstellung benötigt?

In der Regel werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Antrag
  • Handwerkskarte oder Gewerbekarte
  • Kopie Gewerbeanmeldung
  • Kopie Fahrzeugschein
  • Fotos des Service-/Werkstattfahrzeugs, auf denen das amtliche Kennzeichen und die Firmenbeschriftung (auf beiden Fahrzeuglängsseiten) ersichtlich ist

Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle an Ihrem Betriebssitz.

 

Gibt es auch "lokale" Handwerkerparkausweise?

Neben der hier beschriebenen Regelung des gebietsübergreifenden Parkausweises können die zuständigen Straßenverkehrsbehörden auch für ihren jeweils eigenen Geltungsbereich eine Ausnahmegenehmigung erteilen, welche die Parkberechtigung inhaltlich erweitert.

Informationen erhalten Sie direkt bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde an Ihrem Betriebssitz.

Ulrike Gottschling

Georg-Schulhoff-Platz 1

40221 Düsseldorf

Tel. 0211 8795-341

Fax 0211 8795-95341

ulrike.gottschling--at--hwk-duesseldorf.de