LKW-Rastplatz von oben fotografiert
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HandwerkerregelLenk- und Ruhezeiten / Tachografenpflicht

Die Lenk- und Ruhezeiten für Kraftfahrer im Rahmen der Güter- und Personenbeförderung sind durch Europäisches Recht und ergänzend durch die deutsche Fahrpersonalverordnung geregelt.

Für Handwerksbetriebe gilt jedoch die so genannte Handwerkerregel im erweiterten Radius von 100 Kilometern um den Betriebsstandort. Innerhalb dieses Nahbereichs entfällt für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen über 3,5 bis 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht die Pflicht zur Einhaltung und zum Nachweis der Lenk- und Ruhezeiten, wenn

  • das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers bzw. der Fahrerin darstellt und
  • Material, Ausrüstung oder Maschinen transportiert werden, die der Fahrer/die Fahrerin für die Ausübung seines/ihres Berufs benötigt.

Wird der 100-Kilometer-Radius überschritten oder eine Fahrt angetreten, bei der die Voraussetzungen der Ausnahme nicht erfüllt sind, gelten die Sozialvorschriften vollumfänglich, auch bei einmaligen Fahrten.