Aufladen der Batterie eines Elektroautos
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ÜberblickFörderprogramme für nachhaltige Mobilität

Die Bundesregierung und das Land Nordrhein-Westfalen unterstützen die Anschaffung von Fahrzeugen, Lastenfahrrädern und Ladeinfrastrukturen zur Förderung der nachhaltigen betrieblichen Mobilität. Diese Seite bietet einen Überblick über verschiedene handwerksrelevante Förderprogramme.

Weitere Förderprogramme finden

Förder-Navi (energy4climate.nrw)

 

E-Lastenfahrräder (BAFA)

Was wird gefördert?

Gefördert wird die betriebliche Anschaffung von Lastenfahrrädern und Lastenanhängern mit elektrischer Antriebsunterstützung. Förderfähige E-Lastenfahrräder sowie E-Lastenanhänger müssen folgende Anforderungen erfüllen. Sie müssen:

  • serienmäßig und fabrikneu sein,
  • jeweils eine Nutzlast von mindestens 120 kg aufweisen,
  • Transportmöglichkeiten bieten, die unlösbar mit dem Fahrrad verbunden sind und mehr Volumen aufnehmen können als ein herkömmliches Fahrrad.

Hinweis: Die Antragstellung muss zwingend vor der Bestellung beim Händler/Hersteller erfolgen. Nach Erhalt des Zuwendungsbescheides kann der Kauf getätigt werden.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Förderung beträgt 25 Prozent der Ausgaben für die Anschaffung eines E-Lastenfahrrads bzw. E-Lastenanhängers, maximal jedoch 2.500 Euro pro Fahrrad/Anhänger.  

Progres.nrw – Emissionsarme Mobilität (Land NRW)

Das Landesprogramm progres.nrw – Emissionsarme Mobilität bietet umfassende Möglichkeiten zur Förderung nachhaltiger betrieblicher Mobilität und umfasst folgende Bausteine:
 

Förderung von rein elektrischen Nutzfahrzeugen

Was wird gefördert?

Gefördert wird der Kauf, das Leasing und die Langzeitmiete von batterieelektrischen Nutzfahrzeugen und Brennstoffzellen-Nutzfahrzeugen der Klassen N 1 (ab 2,3 Tonnen) und N2 (über 3,5 Tonnen bis 12 Tonnen).
Voraussetzung für Neufahrzeuge:

  • Keine Standschäden
  • 1.000 Kilometer max. Laufleistung

Für Vorführfahrzeuge gelten abweichende Regelungen.

Hinweis: Die Förderung gilt nur für Vorhaben innerhalb von Nordrhein-Westfalen. Förderanträge müssen VOR der Umsetzung der Maßnahme gestellt bzw. genehmigt werden.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Förderung liegt bei 8.000 Euro pro Fahrzeug.

 

Förderung von Lastenfahrrädern

Was wird gefördert?

Gefördert wird der Kauf von Lastenfahrrädern und elektrischen Lastenfahrrädern mit einer Nutzlast von mindestens 70 Kilogramm.

Hinweis: Die Förderung gilt nur für Vorhaben innerhalb von Nordrhein-Westfalen. Förderanträge müssen vor der Umsetzung der Maßnahme gestellt bzw. genehmigt werden! 

Wie hoch ist die Förderung?

  • Lastenfahrräder ohne elektrische Antriebsunterstützung werden pauschal mit 500 Euro gefördert.
  • Für elektrische Lastenfahrräder beträgt die Förderung 30 Prozent der Ausgaben für die Anschaffung, maximal jedoch 2.100 Euro pro Fahrrad.

 

Weitere Bausteine von Progres.nrw – Emissionsarme Mobilität

 Förderung von nicht-öffentlicher Ladeinfrastruktur
 Förderung von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur  
 Förderung von Umsetzungskonzepten Elektromobilität
 

Förderprogramm für Klimaschonende Nutzfahrzeuge und Infrastruktur (KsNI)

Was wird gefördert?

Mit diesem Förderprogramm unterstützt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) Unternehmen bei der Anschaffung von Nutzfahrzeugen mit alternativen Antrieben und der zum Betrieb notwendigen Tank- und Ladeinfrastruktur.

Im Rahmen dieses Programms gab es bisher zwei Förderaufrufe (im 2. Förderaufruf war die Antragstellung vom 29. Juni 2022 bis zum 24. August 2022 möglich).

Weitere Förderaufrufe sollen folgen.

Die Gesamtlaufzeit des Förderprogramms ist auf den 31. Dezember 2024 befristet.

Umweltprogramm – Darlehen (KfW)

Was wird gefördert?

Die KfW bietet zinsgünstige Darlehen für folgende Vorhaben:

  • Anschaffung von gewerblich genutzten Fahrzeugen (Personenkraftwagen, Zweiräder, Nutzfahrzeuge inklusive Busse) mit rein batterieelektrischem Antrieb sowie Brennstoffzellenfahrzeuge
  • Errichtung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge

Hinweis: Die Antragstellung läuft über Ihre Hausbank. Sie müssen den Förderantrag vor Beginn des Vorhabens stellen.

Elektromobilität – Darlehen (NRW.Bank)

Was wird gefördert?

Die NRW.Bank bietet zinsgünstige Darlehen für folgende Vorhaben:

  • Erwerb von Elektro-, Brennstoffzellen- und Wasserstoff-Fahrzeugen
  • Investitionen im Zusammenhang mit Elektromobilität, z.B. Investitionen in Ladeinfrastruktur oder Batterietechnik
  • Forschung und Entwicklung im Bereich der Elektromobilität
  • Umrüstungen von Fahrzeugen auf elektrische Antriebe

Hinweis: Die Antragstellung läuft über Ihre Hausbank. Sie müssen den Förderantrag vor Beginn des Vorhabens stellen.

 

Weitere Infos

NRW.Bank

Steuerliche Vorteile

Kfz-Steuer

Die Kfz-Steuer entfällt für:

  • Elektrofahrzeuge bei Erstzulassung zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2025 (§ 3d Abs. 1 KraftStG)
  • nachträgliche Elektro-Umrüstungen im Zeitraum 18. Mai 2016 bis 31. Dezember 2025 (§ 3d Abs. 4 KraftStG)

Dies gilt nur für rein elektrische Fahrzeuge (Batterie oder Brennstoffzelle). Die Befreiung von der Kfz-Steuer gilt für 10 Jahre ab Erstzulassung bzw. ab Zulassung der Umrüstung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2030. Danach ermäßigt sich die zu zahlende Kfz-Steuer um 50 Prozent. 
 

Firmenwagen

Erhalten Beschäftigte zusätzlich zum Gehalt einen Firmenwagen, der auch privat genutzt wird, zählt dies als geldwerter Vorteil, für den u.a. Lohnsteuer entrichtet werden muss. Als Bemessungsgrundlage wird dabei in der Regel ein Prozent des Brutto-Listenpreises des Fahrzeugs angesetzt.

Für Elektrofahrzeuge wird dieser geldwerte Vorteil reduziert:

Reduzierung auf 0,25 Prozent

  • Brutto-Listenpreis maximal 60.000 Euro
  • Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031
  • Nur für rein elektrische Fahrzeuge (Batterie oder Brennstoffzelle)

Reduzierung auf 0,5 Prozent

  • Unabhängig vom Brutto-Listenpreis
  • Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031
    Für rein elektrische Fahrzeuge (Batterie oder Brennstoffzelle)
    Auch für Plug-in-Hybridfahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von max. 50g/km oder einer rein elektrischen Reichweite von mind. 60 km (Anschaffung nach 31.12.2021) bzw. 80 km (Anschaffung nach 31.12.2024)

Arbeitgeberladen – Wegfall des geldwerten Vorteils

Das kostenlose oder verbilligte Aufladen der Batterien von Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeugen im Betrieb des Arbeitgebers ist nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei, wenn der Arbeitgeber die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um ein Privat- oder Firmenfahrzeug handelt. Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2030.

Jonas Sterzenbach HWK Düsseldorf

Jonas Sterzenbach

Abteilungsleiter

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Tel. 0211 8795-340

Fax 0211 8795-95340

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