Ausbildung Unterricht
Heiko Kubenka

Prüfungen in der Ausbildung

Die Handwerkskammer Düsseldorf führt in einigen handwerklichen und nicht-handwerklichen (insb. kaufmännischen) Ausbildungsberufen Zwischen-, Gesellen- und Abschlussprüfungen durch. Der Großteil der Prüfungen wird von den Innungen durchgeführt. Sollte Ihre Prüfung von einer  Kreishandwerkerschaft oder Innung durchgeführt werden, informieren Sie sich bitte dort, wann sie stattfindet.

Unsere Sprechzeiten

Montag + Mittwoch von 13 – 17 Uhr
Dienstag + Donnerstag von 8 – 12 Uhr
Freitag von 8 – 15:30 Uhr

  Ansprechpersonen Prüfungen

 

Prüfungen

Gesellen- oder Abschlussprüfung

In Ausbildungsberufen gemäß der Handwerksordnung (HwO) (z. B. Maurer, Bäcker, Elektroniker etc.) können am Ende der Ausbildungszeit Gesellenprüfungen abgelegt werden. Die entsprechenden Prüfungen in Berufen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) (z.B. Bürokauffrau, Fachverkäufer Nahrungsmittel, Techn. Zeichner etc.) bezeichnet man als Abschlussprüfungen.

Voraussetzungen

An diesen Prüfungen teilnehmen kann, wer

  • die erforderliche Ausbildungszeit zurückgelegt,
  • die Zwischenprüfung abgelegt,
  • die vorgeschriebenen Berichtshefte geführt hat und
  • dessen Berufsbildungsverhältnis in der Lehrlingsrolle der Handwerkskammer eingetragen wurde.

Ausnahmeregelungen

  • Bei mindestens guten Leistungen des/der Auszubildenden (Notendurchschnitt in den prüfungsrelevanten Fächern besser als 2,49 und entsprechende Bescheinigung des Ausbildungsbetriebes) kann die Prüfung sechs Monate früher abgelegt werden.
  • Wer nachweislich mindestens das Eineinhalbfache der Ausbildungszeit im angestrebten Prüfungsberuf gearbeitet hat, kann auch ohne Lehre eine Gesellenprüfung ablegen ("externe Prüfung").

In beiden Fällen ist der Antrag an den Prüfungsausschuss der Innung bzw. Handwerkskammer zu richten.

Die fachlichen Inhalte und die Gliederung der Prüfung richten sich nach der jeweiligen Ausbildungsordnung. Die Prüfungen enthalten praktische und theoretische Teile. Eine mündliche Ergänzungsprüfung darf grundsätzlich nur durchgeführt werden, wenn sie für das Bestehen den Ausschlag geben kann.

Anmeldung

Die Anmeldung hat laut Prüfungsordnung durch den Auszubildenden zu erfolgen. Die Innungen oder die Handwerkskammer versenden frühzeitig die Aufforderung zur Anmeldung. Anmeldeunterlagen für "externe" Prüfungen können bei den Innungen oder der Handwerkskammer bezogen werden. Die Prüfungen finden zwei Mal im Jahr statt, jeweils im Sommer und Winter - allgemeine Anmeldefristen.

Bestehen der Prüfung

Die Voraussetzungen für ein Bestehen der Prüfung regelt die jeweilige Ausbildungsordnung. Hier werden die Gewichtungen der einzelnen Prüfungsleistungen untereinander und die zum Bestehen notwendigen Notenschnitte geregelt.

Nichtbestehen

Wird die Gesellen- bzw. Abschlussprüfung nicht bestanden, hat der/die Auszubildende Anspruch darauf, die Ausbildungszeit bis zum nächst möglichen Prüfungstermin, höchstens um ein Jahr, in seinem/ihrem Lehrbetrieb zu verlängern. Eine nicht bestandene Prüfung kann zwei Mal wiederholt werden.

Zwischenprüfung

  • Nähere Angaben zum Zeitpunkt und zum Inhalt der Zwischenprüfung enthalten die jeweiligen Ausbildungsordnungen.
  • Für die Zwischenprüfung gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen. Allerdings ist die Teilnahme Voraussetzung, um zu einer Gesellen- bzw. Abschlussprüfung zugelassen zu werden.
  • In den meisten Ausbildungsberufen hat das Ergebnis der Zwischenprüfung keinen Einfluss auf das spätere Gesamtergebnis der Gesellen- bzw. Abschlussprüfung. Es gibt jedoch auch Ausnahmen (siehe Gestreckte Prüfung)

Gestreckte Gesellen- oder Abschlussprüfung

In einigen Ausbildungsberufen schreibt die Ausbildungsordnung eine gestreckte Gesellen- bzw. Abschlussprüfung vor. Bei dieser Prüfungsform werden die Ergebnisse der Zwischenprüfung mit einem Anteil von 30 bis 40 Prozent auf das Gesamtergebnis der Gesellen- bzw. Abschlussprüfung angerechnet. Die Abschluss- bzw. Gesellenprüfung wird damit in zwei zeitlich auseinander fallende Teile gegliedert:

  • die Zwischenprüfung (Teil 1) nach etwa 24 Monaten
  • die eigentliche Gesellen- bzw. Abschlussprüfung (Teil 2) am Ende der Ausbildungszeit.

Da die Zwischenprüfung somit der 1. Teil der Gesellenprüfung ist, muss schon zu diesem Prüfungsteil ein Zulassungsverfahren durchgeführt werden. Die Kriterien bleiben die gleichen (mit Ausnahme der Teilnahme an der Zwischenprüfung). Abgestellt wird lediglich auf den früheren Zeitpunkt. Zum 2. Teil erfolgt dann ein weiteres Zulassungsverfahren.

In Fällen, in denen die Auszubildenden eine verkürzte Lehrzeit absolvieren bzw. vorzeitig zur Prüfung zugelassen werden, können Teil 1 und Teil 2 am Ende der Ausbildungszeit zusammen abgelegt werden.

Eine Wiederholungsprüfung ist erst nach Abschluss beider Teile möglich.

Vorzeitige Zulassung zur Gesellen- oder Abschlussprüfung

Auszubildende können auf Antrag vorzeitig zur Gesellen- oder zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn Ausbildungsbetrieb und Berufsschule überdurchschnittliche Leistungen bescheinigen. Die Leistungen in der Berufsschule müssen dabei in den prüfungsrelevanten Fächern im Durchschnitt besser als 2,49 sein.

Antragstellung

Der Antrag auf vorzeitige Zulassung wird in der Regel bei der zuständigen  Kreishandwerkerschaft bzw. Innung gestellt.

Ausnahmen

Für folgende Berufe muss der Antrag direkt bei der Handwerkskammer Düsseldorf eingereicht werden:

  • Ausbaufacharbeiter/in
  • Automobilkauffrau/mann
  • Bau- und Metallmaler/in
  • Beton- und Stahlbetonbauer/in
  • Kauffrau/mann f. Büromanagement
  • Estrichleger/in
  • Fachkraft für Holz- und Bautenschutz
  • Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice
  • Fliesen-, Platten- und Mosaikleger/in
  • Hochbaufacharbeiter/in (alle FR)
  • Holzbearbeiter/in
  • Holz- und Bautenschützer/in
  • Kanalbauer/in
  • Kosmetiker/in
  • Maurer/in
  • Metall- und Glockengießer/in
  • Orthopädieschuhmacher/in
  • Steinmetz/in und Steinbildhauer/in
  • Straßenbauer/in
  • Stuckateur/in
  • Tiefbaufacharbeiter/in
  • Trockenbaumonteur/in
  • Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer/in
  • Zimmerer/in

Für Personen mit langjähriger Berufserfahrung

Externenprüfung

Mitarbeitende mit langjähriger Berufserfahrung haben die Möglichkeit, auch ohne eine Ausbildung die Gesellen- oder Abschlussprüfung abzulegen. Hierfür muss nachgewiesen werden, dass die Interessenten das 1 1/2–fache der vorgeschriebenen Ausbildungszeit im betreffenden Beruf tätig gewesen sind. Der geforderte Nachweis kann z. B. durch Arbeitszeugnisse oder Arbeitsverträge erfolgen.  

Zu beachten ist, dass die Externenprüfung identisch mit einer „normalen“ Gesellen- oder Abschlussprüfung ist, die Auszubildenden im Anschluss an die Lehrzeit ablegen müssen. Dies gilt sowohl für den praktischen als auch für den theoretischen Teil der Prüfung.

Wir empfehlen, sich anhand der einschlägigen Ausbildungsordnung vorab zu informieren, welche Bereiche die Prüfung umfasst und ob man diese beherrscht.

Ausbildungsordnungen

 www.bibb.de

Termine & Anmeldefristen

  • In die Sommerprüfung fallen Ausbildungsverträge mit Endedatum zwischen 1. April bis 30. September des jeweiligen Jahres.
  • In die Winterprüfung fallen Ausbildungsverträge mit Endedatum zwischen 1. Oktober bis 31. März des jeweiligen Jahres.

Wir empfehlen, die Gesellen- und Abschlussprüfungen bis zum Beginn der Sommerferien abzuschließen.

Achtung

Die praktischen Termine Stufenausbildung Bau sind festgelegt. Die schriftlichen sind noch vorläufig und können sich ggf. verschieben. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Prüfungskosten

Grundsätzlich sind die Prüfungen für die Auszubildenden kostenfrei. Sowohl die Prüfungsgebühren als auch eventuell anfallende Zusatzkosten (z.B. Materialkosten) werden vom Ausbildungsbetrieb übernommen.

Kandidaten, die ohne Ausbildungsvertrag, d.h. als "Externe", an einer Prüfung teilnehmen, müssen die Kosten selbst tragen.

Die Handwerkskammer hat eine Gebührenordnung mit Gebührentarif erlassen. Diese gibt einen Rahmen vor, in dem sich die Prüfungsgebühren bewegen können. Die genauen Gebühren für eine bestimmte Prüfung erfragen Sie bitte bei der für den Prüfungsausschuss zuständigen Stelle (Kreishandwerkerschaft, Innung oder Handwerkskammer).

Richtlinien und Hilfen für die Abwicklung von Prüfungen

In diesem Leitfaden finden Prüfungsausschüsse Hinweise, Erläuterungen und Empfehlungen für die Durchführung von Zwischen-, Gesellen- und Abschlussprüfungen im Bezirk der Handwerkskammer Düsseldorf.