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Berichtsheftführung
| Folgende Empfehlung zur Führung von Berichtsheften wurde am 12. September 2001 durch den Berufsbildungsausschuss der Handwerkskammer Düsseldorf einstimmig verabschiedet.
Empfehlung des Berufsbildungsausschusses der Handwerkskammer Düsseldorf zur Führung der Berichtshefte / Ausbildungsnachweise
1. Durch den Ausbildungsnachweis wird der zeitliche und sachliche Ablauf der Berufsausbildung in betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungsstätten sowie in der Berufsschule für alle an der Ausbildung Beteiligten in möglichst einfacher Form nachweisbar gemacht. Der Ausbildungsnachweis soll der Systematisierung der Berufsausbildung dienen.
2. Den Berichtsheften (Ausbildungsnachweisen) sind die Ausbildungsordnungen bzw. die nach § 108 Abs.1 BBiG oder § 122 Abs.4 HwO noch weiter anzuwendenden Ordnungsmittel (Fachliche Vorschriften) zugrunde zu legen.
3. Der Lehrling (Auszubildende) hat den Ausbildungsnachweis nach beiliegendem Vordruck zu führen. Die Fachverbände können auf den betreffenden Beruf abgestimmte Ausbildungsnachweishefte herausgeben, soweit mit den zuständigen Gewerkschaften Einvernehmen hergestellt wurde. Die Ausbildungsnachweise müssen nachfolgende Voraussetzungen, die ausschließlich Zulassungsbedingungen zur Gesellen-/ Abschlussprüfung sind, erfüllen: a) Der zeitliche und sachliche Ablauf der Ausbildung wird nachweisbar gemacht. b) Der Nachweis wird über die Ausbildung im Betrieb, in den überbetrieblichen Ausbildungsstätten und in der Berufsschule geführt.
4. Der Ausbildungsnachweis ist von dem Lehrling (Auszubildenden) in Tagesübersicht regelmäßig zeitnah zu führen. Der Ausbildende bzw. der Ausbilder hat den Ausbildungsnachweis regelmäßig - mindestens monatlich - zu prüfen und abzuzeichnen. Der gesetzliche Vertreter des Lehrlings (Auszubildenden) sowie der Berufsschullehrer können Einsicht in den Ausbildungsnachweis nehmen.
5. Der Lehrling (Auszubildende) führt den Ausbildungsnachweis während der täglichen Ausbildungszeit.
Erläuterungen: Zu 3: Der Ausbildungsnachweis erfordert im Kern, dass der Lehrling (Auszubildender) über seine Ausbildung im Betrieb, in überbetrieblichen Ausbildungsstätten sowie in der Berufsschule stichwortartig Protokoll führt. Die Ausbildung im Betrieb soll sich nach dem betrieblichen Ausbildungsplan richten. Es wird empfohlen, diesen Ausbildungsplan dem Ausbildungsnachweis beizulegen.
Zu 4: Der dritte Satz ist ein Angebot an Erziehungsberechtigte und Lehrer der Berufsschulen zur Einsichtnahme in den Ausbildungsnachweis.
Zu 5: Die Führung des Ausbildungsnachweises während der täglichen Ausbildungszeit besagt nicht, dass dies unbedingt im Betrieb oder auf der Baustelle erfolgen muss. Dort, wo die Führung des Ausbildungsnachweises im Betrieb oder auf der Baustelle erhebliche Schwierigkeiten bereitet, sollte der Ausbildende dafür eine angemessene Zeit zur Verfügung stellen.
Einstimmig beschlossen vom Berufsbildungsausschuss am 12. September 2001.
| Manfred Rycken Vorsitzender | Dr. Axel Fuhrmann Geschäftsführer |
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