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Ausbildung im Handwerk -
Gesellen- und Abschlussprüfungen

In Ausbildungsberufen gemäß der Handwerksordnung (HwO) (z.B. Maurer, Bäcker, Elektroniker, etc.) können am Ende der Ausbildungszeit Gesellenprüfungen abgelegt werden. Die entsprechenden Prüfungen in Berufen nach den Berufsbildungsgesetz (BBiG) (z.B. Bürokauffrau, Fachverkäufer Nahrungsmittel, Techn. Zeichner etc.) bezeichnet man als Abschlussprüfungen.

Voraussetzungen
An diesen Prüfungen teilnehmen kann, wer
  • die erforderliche Ausbildungszeit zurückgelegt,
  • die Zwischenprüfung(en) abgelegt,
  • die vorgeschriebenen Berichtshefte geführt hat und
  • dessen Berufsbildungsverhältnis in der Lehrlingsrolle der Handwerkskammer eingetragen wurde.
Ausnahmeregelungen
  • Bei mindestens guten Leistungen des / der Auszubildenden (Notendurchschnitt in den prüfungsrelevanten Fächern besser als 2,49 und entsprechende Bescheinigung des Ausbildungsbetriebes) kann die Prüfung sechs Monate früher abgelegt werden.
  • Wer nachweislich mindestens das Doppelte der Ausbildungszeit im angestrebten Prüfungsberuf gearbeitet hat, kann auch ohne Lehre eine Gesellenprüfung ablegen.
In beiden Fällen ist der Antrag an den Prüfungsausschuss der Innung bzw. Handwerkskammer zu richten.

Die fachlichen Inhalte der Prüfung richten sich nach der jeweiligen Ausbildungsordnung. Die Prüfungen werden unterteilt in einen praktischen und einen theoretischen Teil. Eine mündliche Ergänzungsprüfung darf grundsätzlich nur durchgeführt werden, wenn sie für das Bestehen den Ausschlag geben kann.

Anmeldung
Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt in der Regel durch den Ausbildungsbetrieb. Die Prüfungen finden zwei Mal im Jahr statt, jeweils im Sommer und Winter - allgemeine Anmeldefristen.

Bestehen der Prüfung
Die Gesellen- bzw. Abschlussprüfung ist grundsätzlich bestanden, wenn sowohl der praktische als auch der theoretische Teil mit mindestens "ausreichend" (4) benotet wurde. Weitere Einzelheiten, insbesondere über die Gewichtung der einzelnen Prüfungsbereiche bzw. -fächer enthalten die jeweiligen Ausbildungsordnungen.

Nichtbestehen
Wird die Gesellen- bzw. Abschlussprüfung nicht bestanden, hat der/die Auszubildende Anspruch darauf, die Ausbildungszeit bis zum nächst möglichen Prüfungstermin, höchstens um ein Jahr, in seinem/ihrem Lehrbetrieb zu verlängern. Nicht bestandene Prüfungsfächer bzw. -teile dürfen zwei Mal wiederholt werden.

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