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Umsatzsteuer bei Lieferungen in einen anderen EU-Mitgliedstaat
Innergemeinschaftliche Lieferungen sind im Inland umsatzsteuerfrei.
In der Regel erfolgen Lieferungen an Unternehmen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (auch in die 10 neuen Beitrittsländer) steuerfrei. Damit eine Lieferung von Deutschland in einen anderen EU-Staat im Inland (Deutschland) von der Umsatzsteuer befreit ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 1. Die gelieferte Ware ist tatsächlich in einen anderen EU-Staat gelangt: Nachweis z.B. durch Empfangsbescheinigung des Kunden, Lieferschein oder Bescheinigung des Spediteurs.
2. Der ausländische Kunde ist Unternehmer (dies wird durch die ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer USt-IdNr. nachgewiesen, siehe unten).
3. Der Kunde hat die gelieferte Ware für sein Unternehmen erworben und bezahlt.
4. Die Ware unterliegt in dem anderen EU-Staat der Umsatzbesteuerung; dies wird durch die ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Kunden angezeigt; zur Überprüfung siehe unten. Nur wenn alle vier Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind, und der Lieferant dies nachweisen kann, ist die innergemeinschaftliche Lieferung in Deutschland umsatzsteuerfrei. Der Lieferant stellt eine Rechnung ohne Umsatzsteuer aus. Handelsübliche Nebenleistungen (z.B. Verpackung, Transport, Versicherung) sind ebenfalls steuerfrei.
Einzelheiten zur (Prüfung der) USt-Id.Nr.
Einzelheiten zur Rechnungstellung in der EU
Lieferungen an juristische Personen in einem EU-Mitgliedstaat (z.B. staatliche Institutionen, Vereine, Gemeinden, öffentliche Bibliotheken) sind dann steuerfrei, wenn diese Institutionen über eine USt-Id.Nr. verfügen.
Lieferung und Leistungen an Endverbraucher
Lieferungen und Leistungen an Endverbraucher (Privatpersonen, Kleinunternehmer, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind) in einem anderen EU-Land unterhalb bestimmter Lieferschwellen können mit der deutschen Mehrwertsteuer in Deutschland belastet werden. Diese Lieferschwellen sind für jedes Land gesondert zu berechnen. Zur Höhe der Lieferschwellen siehe diese Tabelle.
Wenn die Lieferschwellen überschriften werden und die Empfänger keine USt-IdNr. haben, muss die Umsatzsteuer im EU-Zielland in Rechnung gestellt und dort an die Finanzverwaltung abgeführt werden! Bitte fragen Sie in solchen Fällen Ihren Steuerberater oder wenden Sie sich an die Außenwirtschaftsberatung der Handwerkskammer. Es kann sinnvoll sein, einen örtlichen Steuerberater zu beauftragen; Fiskalvertreter sind aber in der Europäischen Union nicht mehr erforderlich. Denken Sie daran, dass die Nutzung reduzierter Mehrwertsteuersätze für handwerkliche Arbeiten etwa im Baubereich von einer ordnungsgemäßen Registrierung in dem jeweiligen Land abhängig ist.
Sonderregelungen
Lieferung neuer Fahrzeuge an Privatpersonen (Kunden ohne USt-Id.Nr.): Der Käufer wird im Käuferland mit der Mehrwertsteuer belastet.
Werkleistungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat unterliegen in der Regel den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften des EU-Mitgliedstaates, in dem die Leistung ausgeführt wird. Das betrifft vor allem Handwerksbetriebe, z.B.: - Montagelieferung
- Bauausführung
- Lieferung einer Maschine, für die im Lieferland ein Fundament gegossen wird
- Anlagen, die im Ausland zusammengesetzt werden
- oder Bau eines Gebäudes, für das die benötigten Baumaterialien zum Teil selbst beschafft werden
- Ladeneinrichtung, die gefertigt, angeliefert und aufgebaut wird etc.
Diestleistungen und Werkleistungen (Bauleistungen) werden netto ohne Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt, wenn der Abnehmer selbst ein Unternehmen ist und eine Ust-Id.Nr. nachweist. Das gilt auch für Auftraggeber mit Sitz in Deutschland (siehe oben). Privaten Kunden ist die Mehrwertsteuer des Ziellandes in Rechnugn zu stellen und dort abzuführen.
Konsultieren Sie in diesen Fällen einen Steuerberater, der sich mit diesen Besonderheiten des Europäischen Mehrwertsteuerrechtes auskennt oder fragen Sie die Außenwirtschaftsberatung Ihrer Handwerkskammer. |
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