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Umsatzsteuer auf Bauleistungen
Seit dem 1. April 2004 ist die Umsatzsteuer auf Bauleistungen neu geregelt. Damit gilt: Unternehmen, die selbst auch Bauleistungen erbringen und Bauaufträge an Subunternehmen vergeben, müssen die Umsatzsteuer auf die Leistungen ihrer Subunternehmer in Zukunft selbst an die Finanzverwaltung abführen, werden also zum Schuldner der Umsatzsteuer. Subunternehmer dagegen stellen für eigene Leistungen die Rechnung netto ohne Umsatzsteuer und führen entsprechend auch keine Umsatzsteuer mehr an das Finanzamt ab. Man spricht kurz von der Steuerschuldumkehr bei der Umsatzsteuer für Bauleistungen (§ 13 b Umsatzsteuergesetz).
Für Subunternehmer gilt: Erbringt ein Unternehmen Bauleistungen im Auftrag eines Bauunternehmens, werden die eigenen Leistungen netto in Rechnung gestellt. In seiner Rechnung muss der Subunternehmer den Auftraggeber ausdrücklich auf seine Steuerschuld hinweisen. Etwa so: "Die Rechnung ist gemäß §13b Umsatzsteuergesetz netto. Wir weisen darauf hin, dass der Auftraggeber zur Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer verpflichtet ist". Die Umsatzsteuer auf Vorleistungen (wie z.B. Materialeinkauf) kann weiterhin beim Finanzamt als Vorsteuer mit der regelmäßigen Umsatzsteuervoranmeldung geltend gemacht werden. Weil als Konsequenz der Neuregelung bei reinen Subunternehmen mit einem Vorsteuerüberhang zu rechnen ist, dürften diese Unternehmen künftig auch der besonderen Kontrolle der Finanzverwaltung unterliegen.
Für Bauauftraggeber gilt: Auftraggeber für Bauleistungen, die selber Bauunternehmer sind, berechnen die Umsatzsteuer auf die Netto-Rechnungen ihrer Subunternehmer und melden diese Umsatzsteuer bei der Finanzverwaltung in ihrer eigenen Umsatzsteuererklärung an. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn der Bauunternehmer die Bauleistungen für seinen privaten Bereich bezieht. Da der Auftraggeber gleichzeitig Vorsteuer in gleicher Höhe geltend machen kann, handelt es sich für ihn in der Regel um ein Nullsummenspiel. Er ist Umsatzsteuerschuldner und Vorsteuerabzugsberechtigter in einer Person. Der Vorteil der Neuregelung für die Bauauftraggeber ist, dass sie keinem Haftungsrisiko für nicht geleistete Umsatzsteuer ihrer Subunternehmer mehr ausgesetzt sind. Weiterhin muss die Umsatzsteuer nicht mehr vorfinanziert werden, da an Subunternehmer nur noch netto bezahlt wird. Nachteil der Neuregelung ist sicherlich die Verkomplizierung des ohnehin schon sehr komplexen Umsatzsteuerrechts.
Termin: Diese neue Regelung gilt für alle Bauleistungen, die nach dem 31. März 2004 erbracht werden. Faktisch wird die neue Regelung zum 1. Juli 2004 anzuwenden sein.
Bauleistungen sind: Alle Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen. Dazu gehören insbesondere folgende Arbeiten an Bauwerken:
- Arbeiten des Bauhauptgewerbes - Fliesen- und Verlegearbeiten - Glaserarbeiten - Alle Installationsarbeiten im Sanitär- und Elektrobereich - Ofenbau - Schreiner- und Zimmerarbeiten - Einbau von Einrichtungsgegenständen, die fest mit dem Gebäude verbunden sind
Keine Bauleistungen sind reine Wartungsarbeiten und Reinigungsarbeiten, die keine Substanzveränderung bewirken. Nicht unter den Begriff der Bauleistungen fallen auch alle Reparatur- und Wartungsleistungen an Bauwerken, wenn das Entgelt der einzelnen Leistung 500 Euro nicht übersteigt.
Bei Fragen wenden Sie sich an die Betriebsberatung der Handwerkskammer unter Telefon: 0211 8795-326.
Antworten auf die häufigsten Fragen gibt diese Zusammenstellung als pdf-Dokument: faq_umsatzsteuer.pdf |
Broschüre Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft
Das Bundesministerium der Finanzen hat ein Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft (Stand: Juli 2004) herausgegeben. Es soll Unternehmen über die wichtigsten Grundsätze der Umsatzbesteuerung von Bauleistungen unterrichten. In erster Linie ist es für Bauunternehmer bestimmt, die Umsätze ausführen, für die der Leistungsempfänger die Steuer nicht nach §13b Abs. 2 UStG schuldet.
Das Merkblatt ist zu finden unter: www.bundesfinanzministerium.de/
BMF-Schreiben vom 31. März 2004 zur Umsatzsteuer; Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) auf alle Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, und auf bestimmte Bauleistungen, ab 1. April 2004 als pdf-Download bmf-schreiben_31_03_04.pdf
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Kontakt:
Dr. Georg Cramer
0211 8795-350
0211 8795-363
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