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Pflicht zur Veröffentlichung der GmbH-Bilanzen seit 1. Januar 2007 verschärft: Ordnungsgelder bis 25.000 Euro drohen
Seit Januar2008 ist flächendeckend mit Sanktionen zu rechnen

Seit Jahresbeginn 2007 müssen Kapitalgesellschaften – auch die Rechtsform der GmbH & CoKG – ihre Jahresbilanz(en) im elektronischen Unternehmensregister beim Bundesanzeiger veröffentlichen. Diese Publizitätspflicht im Internet löste die früher gültige Pflicht zum Hinterlegen der Bilanz beim Handelsregister (Registergericht) ab.

Wer sich als Geschäftsführer daran nicht hält, dem drohen persönliche Ordnungsgelder bis 25.000 Euro. Eine Beschwerde gegen das Ordnungsgeld wies das Landgericht Bonn (Az.: 30 T 122/08) zurück. Die Offenlegungspflicht und die daraus resultierende Verhängung eines Ordnungsgeldes bei Nichtbeachtung sind nach Ansicht der Richter verfassungskonform.

Kleine Kapitalgesellschaften müssen die Bilanz und einen Anhang zur Darstellung der Bewertungsmethoden an das elektronische Unternehmensregister übertragen.

Grundsätzlich sind die Informationen in digitaler Form zu übertragen. Eine Internetplattform steht für die elektronische Übermittlung von Aufträgen zur Verfügung.

Für kleine Gesellschaften (im Sinne von § 267 Abs.1 HGB) bietet die Plattorm Eingabeformulare für die Übermittlung von Jahresabschlussunterlagen.

Informationen zur Einreichung von Jahresabschlussunterlagen finden Sie auf der Publikationsservice-Plattform; eine detaillierte Anleitung ist angefügt.

Für eine Übergangsfrist von drei Jahren akzeptiert der Bundesanzeiger auch Berichte in Papierform. Dabei enstehen allerdings deutlich erhöhte Kosten. Die notwendige Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger erfordert einen klaren Auftrag, speziell auch zum Umfang dessen, was bzw. welche Unterlagen bekannt gemacht werden sollen.

Verlags-Anschrift für die Einreichung von Papiermanuskripten:

Bundesanzeiger Verlagsges. mbH
Anzeigenredaktion
Amsterdamer Str. 192
50735 Köln

Zugleich wurden die Sanktionen bei Nichtveröffentlichung verschärft.

Bedurfte es früher eines Antrags beispielsweise eines Mitbewerbers, damit ein Registergericht gegen eine Firma tätig wurde, die ihren Jahresabschluss nicht oder unzureichend publiziert hatte, so wird jetzt das Bundesamt der Justiz, eine neu errichtete Behörde, selbst aktiv und informiert den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers über Verstöße – und zwar regelmäßig und automatisch.

Künftig droht ein Ordnungsgeldverfahren, wenn Jahresabschlüsse nicht veröffentlicht werden (zwischen 2.500 und max. 25.000 € ). In jedem Fall wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50 € fällig, wenn ein Unternehmen nach Aufforderung die Offenlegung nachholt. Das Ordnungsgeldverfahren ist von Amts wegen durchzuführen.

War das Bundesamt der Justiz im ersten Jahr seiner Existenz offenbar noch nicht in der Lage, flächendeckend Verstöße gegen die neue Form der Veröffentlichungspflicht zu ahnden, so liegen der Handwerkskammer Düsseldorf jetzt Informationen vor, wonach ab Januar mit massenhaften Ordnungsverfahren zu rechnen ist.

Um Schaden von Handwerksunternehmen mit GmbH-Rechtsform abzuwenden, weist die Handwerkskammer die betroffenen Firmen dringend auf die verschärften Sanktionen hin und rät, in Zusammenarbeit mit dem Steuerberater für die Veröffentlichung des Jahresabschlusses zu sorgen .

Die Veröffentlichung erfolgt über diese Internetseite: www.ebundesanzeiger.de/

Weitere Informationen vom Bundesanzeiger und vom Bundesministerium der Justiz.
Das „Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister“ wurde bereits im Jahr 2006 verabschiedet und enthält die genannten Verschärfung.

Die Handwerkskammer hatte bereits im Gesetzgebungsverfahren nachdrücklich gegen die automatische Sanktionierung interveniert. In Schreiben an Spitzen- und Fachpolitiker der Regierungsfraktionen, ans Bundeskanzleramt und an das Bundeswirtschaftsministerium hatte die Handwerkskammer auf Gefahren aufmerksam gemacht. Denn die Veröffentlichung im Internet ermöglicht es beispielsweise Mitkonkurrenten auf einfache Weise, ohne die Karten offen legen zu müssen, Bilanzinformationen zu beschaffen.

Die Verschärfung der Gesetzeslage bedeutet außerdem eine erhebliche bürokratische Zusatzbelastung für kleine und mittlere Unternehmen. In der Praxis ist es ein entscheidender Unterschied, ob Sanktionsmechanismen nur auf Antrag eines Wirtschaftsteilnehmers oder automatisch durch die Betreiber des elektronischen Anzeigers erfolgen.

„Diese Regelung steht dem Koalitionsvertrag diametral entgegen, der ausdrücklich die Förderung des Mittelstands und die Rückführung übermäßiger Belastungen mittelständischer Unternehmen als politisches Vorrangziel nennt,“ hatten Kammerpräsident Prof. Wolfgang Schulhoff und Hauptgeschäftsführer Dr. Thomas Köster in ihren Brandbriefen betont, und darauf aufmerksam gemacht, dass es keinerlei Zwang etwa von Seiten der EU gebe, den bewährten, früheren Rechtszustand zu ändern.

Immerhin war es im Gesetzgebungsverfahren noch gelungen, die Höhe des Ordnungsgeldes bei 25.000 Euro einzufrieren und auf Bußgeldverfahren zu verzichten; die Bundesregierung hatte ursprünglich eine Verdopplung geplant.

Die Kammer berät Mitgliedsfirmen, die Fragen zur Veröffentlichungspflicht haben. Ansprechpartner Dr. Georg Cramer: 0211 8795-350.


06.04.2004
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