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Investitionsabzugsbetrag nach Paragraf 7g EkStG

Die Ansparabschreibung für kleine Unternehmen wurde mit der Unternehmenssteuerreform 2008 komplett neu gestaltet. Die Sonderabschreibung ist in Investitionsabzugsbetrag umbenannt worden. Sie kann schon ab 2007 in Anspruch genommen werden, wenn diese Größen nicht überschritten werden

  • bilanzierende Unternehmen mit einem Betriebsvermögen bis 235.000 Euro
  • der Gewinn übersteigt bei Gewinnermittlung nach Einnahmen-Überschuss-Rechnung 100.000 Euro. nicht

Die neue Regelung sieht vor, dass bis zu 40% der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines beweglichen Wirtschaftsgutes außerbilanziell Gewinn mindern abgezogen werden können (daher Investitionsabzugsbetrag)

Der Abzugsbetrag kann auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter verwendet werden.

Der Höchstbetrag des Investitionsabzugsbetrages beträgt insgesamt 200.000 Euro; es kann auch ein steuerlicher Verlust entstehen.

Das Wirtschaftsgut muss seiner Funktion benannt werden (für welchen Zweck ist die Investition geplant? kein konkretes Wirtschaftsgut). Es muss spätestens in dem dritten nach dem Abzug folgenden Jahr angeschafft werden.

Nach der fristgerechten Investition bilden die restlichen 60% der Investitionskosten (also der Teil, der nicht angespart wurde) die Grundlage für die Berechnung der Abschreibungen.

Im Jahr der Anschaffung oder in den folgenden vier Jahren kann zusätzlich noch eine Sonderabschreibung von insgesamt 20% vorgenommen werden. Danach gelten die üblichen Abschreibungsbedingungen.

Investiert der Unternehmer nicht fristgerecht, ist der Investitionsabzugsbetrag rückgängig zu machen.

Tipp: Prüfen Sie, ob Sie schon für das Rechnungsjahr 2007 eine Sonderabschreibung nach neuem Recht nutzen sollten.

06.04.2004
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