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Erhöhte Wertgrenze für die Ist-Versteuerung ab 1. Juli
Die Umsatzgrenze für die sogen. Ist-Besteuerung steigt zum 1. Juli 2006 für Unternehmen in den westlichen Bundesländern von derzeit 125.000 Euro auf 250.000 Euro. Das bedeutet: Wenn der gewerbliche Umsatz im Vorjahr nicht über diesem Betrag lag, braucht der Betrieb die Mehrwertsteuer erst abzuführen, wenn er das Geld für die Leistung auf dem Konto hat. Kleinere Betriebe können damit Liquidität sparen.
Diese Ausnahmeregelung für kleine Unternehmen gilt nicht für die Umkehr der Umsatzsteuerlast auf Bauleistungen nach § 13b UStG.
Vorteil der Ist-Versteuerung ist:
Die Steuerschuld entsteht erst dann, wenn eine Rechnung tatsächlich bezahlt wurde. Verspätete Zahlungseingänge führen nicht mehr zu der Verpflichtung, die Mehrwertsteuer schon im Voraus zu bezahlen.
Hinweis:
Anzahlungen, also Zahlungen, die geleistet werden, bevor die Leistung vollständig erbracht ist, werden immer nach dem Grundsatz der Ist-Versteuerung versteuert. Entscheidend für die Abführung der Mehrwertsteuer bei Anzahlungen ist also der Termin, zu dem die Zahlung des Kunden eingeht, nicht der Termin der Aufforderung zur Zahlung einer Anzahlung.
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Fragen:
Torsten Mischnik
0211 8795-326
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