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Bundesfinanzministerium präzisiert Steuerbonus für Handwerkerleistungen

Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem amtlichen Schreiben zahlreiche bislang offene Anwendungsfragen zum Steuerbonus für Handwerkerleistungen geklärt.

Danach sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen begünstigt, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden - unabhängig davon, ob es sich um Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand handelt. Arbeiten, die in der Werkstatt eines Handwerksbetriebes ausgeführt werden, können leider nicht berücksichtigt werden. Auch handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht ansetzbar.

Der Steuerbonus gilt u. a. für

  • Arbeiten an Innen- und Außenwänden
  • Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen u. ä.
  • Reparaturen von Fenstern und Türen; Streichen Lackieren von Fenstern und Türen
  • die Reparatur oder der Austausch von Bodenbelägen wie Parkett oder Fliesen
  • Reparatur , Wartung oder Austausch von Heizungslanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallation
  • Modernisierung und Austausch einer Einbauküche
  • Modernisierung des Badezimers
  • Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt (z. B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Personalcomputer)
  • Gartengestaltung
  • Pflasterarbeiten auf dem Wohnungsgrundstück
  • Kontrollaufwendungen (z. B. Gebühr für den Schornsteinfeger, für Blitzschutzanlagen)
  • Leistungen für Hausanschlüsse (z. B. Kabel für Strom oder Fernsehen), Aufwendungen für Zuleitungen zum Haus oder zur Wohnung


Ab sofort steht außerdem fest: Mieter und Wohnungseigentümergemeinschaften können den Steuerbonus ebenfalls in Anspruch nehmen.

Voraussetzung für die Anrechnung: Der Anteil der Arbeits- und Fahrtkosten muss auf der Rechnung des Handwerkers gesondert ausgewiesen sein, Materialkosten werden nicht berücksichtigt. Die Finanzverwaltung akzeptiert jedoch, wenn der Anteil der steuerbegünstigten Arbeitskosten an den Aufwendungen für das Kalenderjahr 2006 geschätzt wird.

Der Kunde muss die Rechnung überweisen und einen Überweisungsbeleg von der Bank/Sparkasse vorlegen.

Beachten Sie: Zusätzlich kann man Haushaltsnahe Dienstleistungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden (Zimmer- oder Fensterreinigung) ebenfalls bis zu einem Höchstbetrag von 600 Euro von der Steuerschuld abziehen.

Das Anwendungsschreiben zu § 35a EStG gibt es als pdf-Dokument.


Weitere Einzelheiten in Fragen und Antworten

Ein aktueller Flyer des Zentralverbands des Deutschen Handwerks informiert Kunden und Betriebe über die wichtigsten Details des Steuerbonus für Handwerkerleistungen.

06.04.2004
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