 |
>> Startseite > Betriebsberatung > Chef-Informationen > Vergabeordnung
|
Neuerungen in der VOB
Die Verdingungsordnung für Bauleistungen hat eine neue Bezeichnung; sie heißt nun Vergabe- und Vertragsordnung. Die Abkürzung VOB bleibt. Im übrigen ist die VOB an die veränderten Vorschriften nach der Schuldrechtsreform und dem Zahlungsbeschleunigungsgesetz angepasst worden.
Die wichtigsten Neuerungen:
Die Verjährungsfristen für Mängelansprüche verlängern sich von zwei auf vier Jahre und für vom Feuer berührte Teile von Feuerungsanlagen und für maschinelle und elektronische/elektrische Anlagen oder Teile davon von einem auf zwei Jahre.
Verzugszinsen sind auf maximal 8 Prozentpunkte über dem Basiszins entsprechend dem neuen Schuldrecht festgesetzt.
Teilleistungen: Kommt es zu Streitfällen über Einzelleistungen, darf der Auftraggeber nur den Rechnungsanteil der bestrittenen Teilleistung zurückhalten.
Bürgschaften: Ein Auftraggeber darf für Bauleistungen keine Bürgschaften mehr fordern, die den Bürgen zur Zahlung auf erste Aufforderung verpflichtet.
Mangel: Der Begriff des Mangels wird dem Wortlaut des neuen Schuldrechts angepasst (§ 633 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, BGB). Damit gilt es als Mangel, wenn ein Werk nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht. (§ 13 Nr. 1 VOB/B)
Wegen rechtlicher Fragen zur Vergabeordnung wenden Sie sich an Ass. Manfred Steinritz, Telefon: 0211 8795-512
|
Tariftreuegesetz NRW
In Nordrhein-Westfalen dürfen öffentliche Aufträge seit dem 1. März 2003 nur noch an solche Unternehmen vergeben werden, die sich schriftlich verpflichten die am Ort der Leistungsausführung anwendbaren Tarifverträge (hinsichtlich der Lohn- und Gehaltszahlungen und der Arbeitszeiten) einzuhalten. Betroffen davon sind alle öffentlichen Aufträge mit einem geschätzten Gesamtwert von 10.000 Euro und mehr.
Der Anbieter muss offen legen, welche Auftragsbestandteile an Nachunternehmer vergeben werden sollen. Bei zehnprozentigen Abweichungen vom nächsthöheren Gebot muss die Kalkulation offen gelegt werden. Die Regelung gilt zunächst für fünf Jahre.
|
|
|
|