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Geschäftsführer sollen nicht ins Rentensystem gezwungen werden
Selbständige GmbH-Gesellschafter werden in Zukunft nicht rentenversicherungspflichtig. Darauf hat der Zentralverband des Deutschen Handwerks nach Gesprächen mit der Deutschen Rentenversicherung und dem Bundesarbeitsminister hingewiesen.
Ein Urteil Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. November 2005 hatte Anlass zu der Befürchtung gegeben, dass eine Versicherungspflicht auch noch rückwirkend für geschäftsführende Gesellschafter entstehen könnte.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat entschieden, dem Urteil des BSG über den entschiedenen Fall hinaus nicht zu folgen und das Urteil zunächst als nicht generell bindende "Einzelfallentscheidung" anzusehen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird eine gesetzliche Änderung zur Sicherstellung der zuvor bestehenden Praxis auf den Weg bringen. Über eine solche Gesetzesinitiative besteht politisch Konsens.
Dies bedeutet, dass für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von selbständigen GmbH-Gesellschaftern weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft Veränderungen eintreten.
Lediglich Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer einer Ein-Mann-GmbH mit einem einzigen Auftraggeber und ohne versicherungspflichtige Arbeitnehmer sind (nach wie vor) rentenversicherungspflichtig. Darüber hinaus sind selbständige GmbH-Geschäftsführer rentenversicherungsfrei.
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