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Handwerksrechtlichen Voraussetzungen:
Die zulassungspflichtigen Handwerke - Anlage A der Handwerksordnung
Jeder, der die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat, kann sich in seinem Gewerk in die Handwerksrolle eintragen lassen und einen Betrieb führen. Soweit Handwerke als verwandt bestimmt sind, ist auch die Ausübung anderer Handwerke möglich. Informationen hierzu geben die Mitarbeiter unserer Handwerksrolle.
Kein Meistertitel? Dann gibt es folgende Möglichkeiten:
1. Sie besuchen die Meisterschule und legen die Meisterprüfung ab.
Denken Sie daran: Um einen Handwerksbetrieb erfolgreich am Markt zu führen, brauchen Sie Mindestqualifikationen in Ihrem Handwerk und vor allem im kaufmännischen Bereich. Dies vermittelt am Besten die Meisterausbildung.
2. andere Qualifikationen nachweisen:
Diplom-Ingenieure (EU) mit entsprechender Fachrichtung sind zur Eintragung in die Handwerksrolle berechtigt. Ein Praxisnachweis ist seit dem 1. Januar 2004 nicht mehr erforderlich. Handwerksmeister aus Frankreich oder Österreich
3. Ausnahmebewilligung:
Wer einen hinreichenden Ausnahmegrund angeben und die zur selbständigen Ausübung seines Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen kann (ggf. durch Vergleichsprüfung), hat die Möglichkeit über die Handwerkskammer einen Antrag auf Ausnahmebewilligung zu stellen. Die Entscheidung liegt bei der Bezirksregierung. Gilt auch für Industriemeister und staatlich geprüfte Techniker Gegebenenfalls Befristung der Ausnahmebewilligung oder Erteilung unter Auflagen
4. Einstellung eines Meisters als Betriebsleiter:
Ab 01.01.2004 gilt, dass als Inhaber des Betriebes eines zulassungspflichtigen Handwerks eine natürliche Person oder eine juristische Person oder eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen wird, wenn ein Betriebsleiter beschäftigt wird, der die Eintragungsvoraussetzungen mit dem zu betreibenden oder mit einem verwandten Handwerk erfüllt. Der Betriebsleiter muss beim Unternehmen fest angestellt und werktags mindestens halbtäglich im Betrieb sein; wird im Betrieb ausgebildet, ganztags.
5. Altgesellenregelung
Wer mindestens 6 Jahre in seinem Handwerksberuf gearbeitet hat, davon vier Jahre in leitender Position, kann sich auf Antrag auch in einem zulassungspflichtigen Handwerk selbständig machen. [Einzelheiten]
Die zulassungsfreien und handwerksähnlichen Gewerbe - Anlage B1 und Anlage B2 der Handwerksordnung
Für die Ausübung der zulassungsfreien und der handwerksähnlichen Gewerbe ist kein Qualifikationsnachweis erforderlich.
Die Anlage B1 gibt einen Überblick über die seit dem 1. Januar 2004 eingeführten zulassungsfreien Handwerke. Selbstverständlich bietet es sich an, auch in diesen Handwerken einen Meistertitel zu erwerben, um erfolgreich am Markt zu bestehen.
Die Anlage B2 gibt Ihnen eine Übersicht über die handwerksähnlichen Gewerbe, die Sie ohne Befähigungsnachweis ausführen dürfen. Die Klammerzusätze erläutern teilweise den Inhalt des Gewerbes und zum Teil auch die angewandte Arbeitstechnik. Trotzdem stellen sich oft noch viele Fragen:
Was genau darf ein Bautenschützer, ohne in ein Vollhandwerk der Anlage A zur Handwerksordnung einzugreifen? Was alles umfasst der Einbau von genormten Baufertigteilen? Was unterscheidet den Schnellreiniger vom Textilreiniger?
Mit diesen und ähnlichen Fragen wenden Sie sich am Besten an unsere Mitarbeiter in der Handwerksrolle. Vorab können Sie sich aber auch hier informieren.
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