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Abgrenzungshilfen zur Anlage B der Handwerksordnung
Nr. 1 Eisenflechter Das sog. Eisenbiegen ist eine Teiltätigkeit, die nicht in die Handwerksrolle eintragungspflichtig ist. Im Hinblick auf die Eisenverlegung handelt es sich grundsätzlich um Tätigkeiten des Maurer- und Betonbauerhandwerks. Bei der Abgrenzung zu handwerksähnlichen Tätigkeiten gilt, dass die Verlegung ausschließlich fertiggebogenen und geflochtenen Baustahls nebst Matten und zugeschnittenen Trägern nach Vorgabe der Bewehrungs- und Armierungspläne und nach vorheriger Einweisung durch Statiker und Bauleiter vor Ort dem handwerksähnlichen Eisenflechtergewerbe zuzuordnen sind.
Nr. 2 Bautentrocknung Mit Hilfe von Heizgeräten werden in diesem Gewerbe handwerksähnlich Neubauten ausgetrocknet. Das Gewerbe umfasst ebenfalls die Trockenlegung von Gebäudeteilen nach Wasserschäden oder nach Hochwasser. Diese Tätigkeit ist nicht zu verwechseln mit dem Gewerbe Trockenbau. Nach der Änderung des Übergangsgesetzes aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 25.03.1998 ist der Akustik- und Trockenbau keine wesentliche Tätigkeit eines der in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführten Gewerbe. Die Ausübung des sogenannten Akustik- und Trockenbaus ist jedem Gewerbebetrieb gestattet, ohne Einschränkung auch den eingetragenen Handwerksunternehmen und den handwerksähnlichen Gewerbebetrieben.
Nr. 3 Bodenleger Zur Verrichtung dieser Arbeiten bedarf es nicht der Eintragung in die Handwerksrolle, da es sich insoweit um ein handwerksähnliches Gewerbe handelt, dessen Ausübung im Rahmen eines stehenden Gewerbes grundsätzlich nicht die Ablegung der Meisterprüfung erfordert. Dies setzt allerdings voraus, dass die Tätigkeiten auf die im Bodenlegergewerbe üblichen Arbeitsbereiche beschränkt bleibt; dies ist das Verlegen von Linoleum-, Kunststoff-, Gummiböden, von Teppichböden (mit Ausnahme der Verlegetechnik "Verspannen"), Laminatböden sowie ? neu ? auch das Verlegen von sogenanntem Fertigparkett. Bei darüber hinausgehenden Verlegearbeiten wird der Arbeitsbereich des Raumausstatterhandwerks oder Parkettlegerhandwerks berührt.
Um auch anderen Handwerksberufen, deren Arbeitsgebiet in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der Verlegung von Fußböden stehen, die Möglichkeit einzuräumen, derartige, weiterführende Verlegungsarbeiten auszuführen, wurde durch Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Bodenleger/Geprüfte Bodenlegerin" vom 22.09.1982 die Ausbildung zum Bodenleger als Ausbildungsberuf anerkannt. Diese sieht vor, dass Absolventen einer handwerklichen Berufsausbildung im Bereich des Estrichleger-, Maler- und Lackierer-, Parkettleger-, Raumausstatter- sowie Tischlerhandwerks zur Prüfung als Bodenleger zugelassen sind. Ziel der Verordnung ist es zudem, im Rahmen einer für alle geltenden Ausbildungsordnung festzustellen, ob der einzelne Kandidat über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen für die Ausübung des Bodenlegergewerbes verfügt. Dabei sind folgende Regelungen zu berücksichtigen: Soweit Fertigparkett nicht vom Parkettlegerhandwerk verlegt wird, kann es sich nur um großformatige Elemente handeln (DIN 280, Teil 5). Es kommt nur eine schwimmende Verlegung in Betracht. Alle übrigen und damit die Mehrzahl der Parkettlegearbeiten fallen nach wie vor in den Kernbereich des Parkettlegerhandwerks und sind sinngemäß wesentliche Tätigkeiten dieses Handwerks.
Nr. 4 Asphaltierer (ohne Straßenbau) 1. Gussasphaltarbeiten gehören zum Asphaltierergewerbe.
2. Asphaltdecken auch auf privaten Grundstücken bleiben dem Straßenbauerhandwerk vorbehalten. Aufbringen von Teerdecken nach Aushub des Bodens und nach Einbringung einer Steinschicht bzw. Schotterung gehört zum Arbeitsgebiet des Straßenbauerhandwerks. Wenn im Gesetz nicht gesagt ist, was unter Asphaltierer zu verstehen ist, so ergibt sich doch aus der Tatsache, dass der Gewerbebezeichnung innerhalb einer Klammer "ohne Straßenbau" zugefügt ist, dass nur solche Tätigkeiten zum Asphaltierergewerbe gehören, die nicht im Berufsbild des Straßenbauerhandwerks enthalten sind. Der Asphaltierer muss sich auf die Ausführung von Gussasphaltarbeiten, z. B. die Herstellung von Feuchtigkeitsisolierungen, Spezialasphalt- und Fußbodenisolierungen in Kellern, auf Balkonen, Terrassen usw. beschränken. Asphaltdecken darf ein Asphaltierer auch auf privaten Grundstücken nicht anbringen;meistens muss für das Asphaltieren der in Frage stehenden Grundstücksflächen der Unterbau schon vorhanden sein, ist es nur dem Straßenbauer gestattet, Asphaltdecken anzubringen.
Nr. 5 Fuger (im Hochbau) Fuger befassen sich im Bereich des Mauerwerks mit der Ausführung von Verfugungen an Bruchsteinmauern und Bruchsteinfassaden. Innerhalb der Gebäude und im Fliesenbereich werden insbesondere Dehnungsfugen ausgeführt. So werden Fugen zwischen Werkstoffen aus Beton, Kunststeinen, Mauerwerk mit dauerelastischen Dichtstoffen ausgeführt. Auch erfolgt die Ausfugung mit sogenanntem Fugenmörtel.
Nr. 6 Holz- und Bautenschutz Das Holz- und Bautenschutzgewerbe, das den Mauerschutz und Holzimprägnierungen in Gebäuden beinhaltet, ist in der Gruppe der Bau- und Ausbaugewerbe unter der Nr. 6 der Anlage B zur Handwerksordnung aufgeführt. Welche Arbeitsgebiete zu einem Gewerbe der Anlage B zur Handwerksordnung typischerweise gehören, beurteilt sich nach der Verkehrsauffassung und besonders nach der Ansicht der beteiligten Wirtschaftskreise, so ein Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 07.12.1976 (vergl. HwK-Gewerbeinformation 2/1980), Seite 2).
Das geltende Tätigkeitsverzeichnis des Holz- und Bautenschutzgewerbes umfasst folgende Tätigkeiten:
1. Holzschutz Erkennen und Beurteilen von Schäden, die an hölzernen Bauteilen entstanden sind
Vorbeugender Holzschutz von Bauholz und Holzbauteilen gegen Pilze und Insekten mit chemischen Holzschutzmitteln gem. DIN 68 800 Vorbeugender Holzschutz von Holzkonstruktionen wie Dach- und Unterkonstruktionen gegen Feuer gem. DIN 4102 Beseitigen von Schäden, die durch holzzerstörende Pilze oder Insekten an Holzbauteilen und Holzkonstruktionen entstanden sind gem. DIN 68 800
2. Bautenschutz Erkennen und Beurteilen von Schäden an Bauteilen
Abdichten von Kellerwänden und ?böden sowie von Bauwerksteilen, unter der Erdlinie gegen Erdfeuchtigkeit, aufsteigende Feuchtigkeit, Sicher-, Grund-und Stauwasser mit bituminösen, zement- oder kunststoffgebundenen Abdichtungsmittel, Dichtungsbahnen und anderen Dichtstoffen Abdichten von Ingenieurbauten gegen drückendes und nicht drückendes Wasser Trockenlegen und Austrocknen durchfeuchteter Bauwerke und Bauwerksteilen Sanieren von Feuchtigkeitsschäden und schwammbefallenen Bauteilen, Beseitigen von bauwerksschädlichen Salzen mit chemischen Bautenschutzmitteln und anderen baulichen Maßnahmen Pfropfen von Wassereinbrüchen und Abdichten von Maurerdurchbrüchen Herstellen und Abdichten von Fugen, Ausbesserungen von Schäden und Nachabdichtungen von Fugen Imprägnierungen durchfeuchteter Außenwandflächen mit den dafür entwickelten Imprägniermitteln einschließlich der erforderlichen Vorbehandlung Schutz von Baustellen und Rohbauten gegen Witterungseinflüsse insbesondere durch Abdeckung mit Bahnen, Planen und Zelten, ferner auch Rohbauaustrocknungen
Das Tätigkeitsverzeichnis des Holz- und Bautenschutzgewerbes (Nr. 6 der Anlage B zur Handwerksordnung) wurde vom Deutschen Holz- und Bautenschutzverband und dem Deutschen Handwerkskammertag vereinbart ? den Tätigkeiten nach Ziffer 2.2 des Tätigkeitsverzeichnisses (Abdichten von Ingenieurbauten gegen drückendes und nicht drückendes Wasser) sind folgende Einzeltätigkeiten zuzurechnen:
Flächenabdichtungen mit Kunststoff-Kombinationen, Folien auf Vorbeschichtungen, Harzen u. a. Flächenabdichtungen mit zementgebundenen Oberflächendichtungsmitteln Abdichtung von Stahlbetonbehältern (Faultürmen, Trinkwasserbehälter, Schwimmbecken, Neutralisationsbecken) mit zementgebundenen Oberflächendichtungsmitteln und zusätzlichem Schutz gegen Chemikalienbelastung durch duroplastische Kunststoffe. Abdichtung von Dehnungsfugen an Bauwerken aus Stahlbeton oder Mauerwerk gegen nicht drückendes und drückendes Wasser mit elastischen Fugenmassen. Als flankierende Maßnahmen werden Kehlen und Fugen bearbeitet und abgedichtet, evtl. auftretende Fliesenstellen gepfropft und Risse verpresst Herstellung von chemikalbeständigen Abdichtungen an Bauwerken und Stahlbetonbehältern aus Reaktionsharzen Herstellung von ölbeständigen und öldichten Beschichtungen an Öltankwannen und in Öltanks aus Stahlbeton gemäß vorliegenden Vorschriften mit Kunstharzen Herstellung von nachträglichen Innenabdichtungen im Rahmen der Altbausanierung mit zementgebundenen Oberflächendichtungsmitteln und Spezialputzen gegen bauschädliche Salze Kraftschlüssige oder elastische Risseinjektionen an Stahlbetonbauwerken zur Wiederherstellung der Standfestigkeit bzw. Abdichtung gegen Wasserdurchtritt Wiederherstellung der Stahlüberdeckung gem. DIN 1945 an beschädigten Stahlbetonteilen durch Aufbringung zementgebundener Oberflächendichtungsmittel Nachträgliche Herstellung von Horizontalsperren an Bauwerken gegen aufsteigendes Kapillarwasser durch Anlegen von Bohrsperren.
Gerade das handwerksähnliche Gewerbe Holz- und Bautenschutz wird häufig angemeldet, um über diesen Weg unmittelbar in wesentliche Arbeitsgebiete des Maler- und Lackiererhandwerks, Stuckateurhandwerks, Maurer- und Betonbauerhandwerks sowie Dachdeckerhandwerks unzulässig einzugreifen.
Nr. 7 Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im Wasserbau) Hierbei handelt es sich im Wasserbau, bei der Anlage oder der Instandsetzung von Hafenanlagen um das Befestigen und Einrammen von Pfählen bei Uferbefestigungen.
Nr. 8 Betonbohrer- und Betonschneider Bearbeitet werden in diesem Gewerbe Betonteile durch Bohren und Schneiden. Dabei müssen Eingriffe in die Baustatik unterbleiben. Bei den Bohrarbeiten an Betonteilen oder an Betonfertigteilen handelt es sich beispielsweise um das Bohren zum Anbringen von Dübeln, Ankerschienen oder Rohren.
Besondere Schneidarbeiten an Betonbauteilen können an Rohren, Balken, Trägern, Decken- und Wandelementen vorkommen, wobei die Betonbauteile Arbeitsprodukte des Beton- und Stahlbetonbauerhandwerks oder des Betonstein- und Terrazzoherstellerhandwerks sind. Der Gewerbetreibende muss in diesem Zusammenhang über Grundkenntnisse der Beton- und Stahlbetonkonstruktionen verfügen, über Wissen über die Betontechnologie und Mörtelgruppen sowie die Herstellung von Betonsteinen. Auch muss er um die Eigenschaften der Oberflächenbeschaffenheit sowie im Beton- und Stahlbetonbau informiert sein. Er braucht Kenntnisse über Bohr- und Schneidmaschinen oder Schneidgeräte sowie über berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften und Umweltschutznormen und über die Statik.
Nr. 9 Theater- und Ausstattungsmaler Für Gastspieltheaterstätten und Veranstalter, die keine eigenen sog. Bühnenmaler als ständige Mitarbeiter beschäftigen, sind Theater- und Ausstattungsmaler einsetzbar, die ihr Gewerbe in handwerksähnlicher Weise betreiben.
Ähnlich dem Maler nach dem Berufsbild für das Maler- und Lackiererhandwerk, aber im Gegensatz zu dessen Aufgabenstellung, müssen Bühnenbilder und Szenen verwirklicht werden. Die Vorgaben dafür kommen vom Bühnenbildner oder vom Regisseur an dem jeweiligen Theater. Bei den auf diese Weise zu gestaltenden Bühnenbildern müssen die sozialen Hintergründe der jeweils geforderten Aufgabe bekannt sein. Die Belastbarkeit und die Möglichkeit der Wiederverwendung der Dekorationsteile muss ebenfalls vom Gewerbetreibenden berücksichtig werden. Farben sowie Binde- und Lösungsmittel werden ähnlich wie im Maler- und Lackiererhandwerk eingesetzt. So sind Untergründe, insbesondere Textilien, Hölzer, Metalle und Kunststoffe, zu spachteln und zu härten. Strukturen aus Natur und Technik müssen auf entsprechende Untergründe umgesetzt werden. Gewebe und Folien für durchschneidende oder deckende Malereien sind zu bearbeiten, wobei Entfernung und Stärke der jeweiligen Lichtquellen beachtet werden müssen. Aufrollbare oder starre Dekorationsteile müssen mit Putz-, Stein- oder Mauerwerksnachbildungen versehen werden. Schriften und Zeichen sind nach Vorgaben zu fertigen.
Die Unfallverhütungsvorschriften müssen vom Gewerbetreibenden beachtet werden.
Dieses Gewerbe ist eine vielseitige Herausforderung am Rande einer künstlerischen Betätigung an der Theaterbühne.
Nr. 10 Herstellung von Drahtgestellen für Dekorationszwecke in Sonderanfertigung Die gewerbliche Tätigkeit umfasst in Einzelfertigung die Herstellung von Drahtgestellen für Ausstellungszwecke, z. B. in Schaufenstern oder für die Gestaltung von Messeständen. Für die Ausführung dieser handwerksähnlichen Tätigkeit sind Ideen gefragt und Grundkenntnisse der Metallbearbeitung erforderlich.
Nr. 11 Metallschleifer- und Metallpolierer Die Metallschleifertätigkeiten beziehen sich auf das Schleifen und Polieren als Vor- und Nachbehandlung vor und nach galvanischen Überzügen auf Metallgegenständen, auf Nichtmetallen u. ä. Tätigkeiten.
Nr. 12 Metallsägenschärfer Die Gewerbetätigkeit bezieht sich auf das Schärfen von Metallsägen die in der Industrie eingesetzt werden, so insbesondere in der Naturstein- und Holzverarbeitendenindustrie, aber auch für Handwerksgewerbe und für im privaten Bereich eingesetzte Metallsägen.
Nr. 13 Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öltanks für Feuerungsanlagen ohne chemische Verfahren) Tankschützer leeren Öltanks und befreien die Tanks von Verschmutzungen und Schlämmen. Dazu gehört auch die Reinigung der entsprechenden Leitungen und des Zubehörs. Im Zusammenhang mit der Reinigung werden auch Dichtheitsprüfungen der Tanks vorgenommen. Weiter gehört das Entrosten und Beschichten der Tankinnenwände und die Ausführung des Rostschutzes zu den handwerksähnlichen Gewerbetätigkeiten. So werden Rostschutzmaßnahmen durch Anstriche aus mehreren Schichten Kunststoffbeschichtungen vorgenommen. Auch der Einbau von industriell vorgefertigten Kunststoffinnenhüllen in die genormten Tanks gehört dazu. Dazu kommt weiter der Einbau von Tankleckanzeigen oder von Tankinhaltsmessgeräten.
Chemische Verfahren werden ausgeschlossen. Der Tankschützer muss umfassend die Verordnung über brennende Flüssigkeiten kennen und mit dem Umweltschutzrecht vertraut sein.
Nr. 14 Fahrzeugverwerter Die Anforderungen an die Tätigkeit der Fahrzeugverwertung haben sich im Laufe der Zeit erheblich geändert. Beim Entwerten und Verschrotten von Fahrzeugen sind umfassende Regelungen im Umweltschutz zu beachten. Gleichzeitig sind Kunststoffe, elektronischer Abfall, Nichteisenmetalle und Stahlteile der erneuten Verwertung zuzuführen. Dazu wird die einwandfreie Erhaltung von brauchbaren Bauteilen und Baugruppen an den verschiedenen Fahrzeugtypen verlangt, die nach dem sog. Ausschlachten des Fahrzeuges in geeigneter Weise Kunden angeboten werden können. Vorschriftsgerecht hat der Fahrzeugverwerter umweltbelastende Flüssigkeiten, wie FCKW aus Klimaanlagen, Bremsflüssigkeit, Öl oder Benzin, zu entsorgen. Damit entspricht er auch den Vorschriften des Umweltschutzes. Weiterhin muss ein Fahrzeugverwerter in der Lage sein, verschiedene Werkstoffe sachgerecht zu trennen, um sie dem Verwertungskreislauf erneut zuführen zu können.
Das Zentrum für Umwelt und Energie der Handwerkskammer Düsseldorf steht den Gewerbetreibenden bei der Fahrzeugverwertung zur Lösung umweltrechtlicher Probleme auf Anfrage zur Verfügung, insbesondere nach den Neuregelungen im Frühjahr 1998 hinsichtlich der Verbleibnachweise von Autos; denn seit 01.04.1998 regelt die sog. Altautoverordnung vom 04.07.1997, wie Kraftfahrzeuge umweltgerecht entsorgt werden. Es geht um Verwertungsnachweise und Verbleibserklärungen.
Nr. 15 Rohr- und Kanalreiniger Verstopfte Abflüsse in Gebäuden und Kanälen können für erhebliche Probleme sorgen. Der Rohr- und Kanalreiniger hat die verstopften Rohre und Abflüsse bis hin zum Kanal zu reinigen und Unrat zu entfernen. Dabei werden Druckgeräte, Spiralen, Schläuche und notfalls auch Mess- und Prüfgeräte, teilweise ferngesteuerte Kameras, eingesetzt. Diese Arbeiten sind nicht selten mit anschließenden Instandsetzungsarbeiten durch den Installateur und Heizungsbauer verbunden, wenn Schäden im Rohrsystem oder bei den Abdichtungen festgestellt werden. Diese Schäden können beispielsweise durch Ultraschallgeräte vom Rohr- und Kanalreiniger ermittelt werden, der danach dem Installateurunternehmen wichtige Hinweise auf die Instand zu setzenden Bereiche geben kann. Rohr- und Kanalreinigungsbetriebe benötigen die notwendigen fachlichen Kenntnisse sowie Kenntnisse über Arbeitsschutzvorschriften und Unfallverhütungsbestimmunen. Sie benötigen ebenfalls Fachkenntnisse im Umweltschutzbereich und nach dem Wasserhaushaltsgesetz.
Nr. 16 Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten) Die Kabel werden vom Gewerbetreibenden in handwerksähnlicher Art nach vorgegebenen Plänen verlegt. Die Kabel sind genau bestimmt nach Ausmaßen, Adernzahl und Schutzarten. Die Montage erfolgt nach vorgegebenen Verlegeplänen an, in und unter Gebäuden entlang von Wänden und Decken. Dazu benötigte Hilfsmittel, die der Kabelverleger einsetzt, sind Kabelkanäle, Leerohre, Querträger und Kabelbühnen. Die Kabel und die Hilfs- sowie Befestigungsmittel werden selbständig verlegt. Die danach notwendigen Anschluss- und Schaltungsarbeiten werden aber vom in der Handwerksrolle eingetragenen Unternehmer des Elektrotechnikerhandwerks durchgeführt, wobei die jeweiligen Anlagen auch in Betrieb genommen werden. Anschlussarbeiten sind wesentliche und prägende Teiltätigkeiten des Elektrotechnikerhandwerks, die dem handwerksähnlichen Betrieb nicht gestattet wurden. Bei der Kabelverlegung hat der handwerksähnliche Gewerbetreibende also genau zu berücksichtigen, wann die handwerksähnliche Vorbereitungstätigkeit endet und wann die vollhandwerkliche und als besonders gefahrengeneigt eingestufte Arbeit des Elektrotechnikerhandwerks beginnt. Für seinen Bereich bedarf der Kabelverleger im Hochbau der notwendigen Grundkenntnisse für die Kabelverlegung einschließlich der Unfallverhütungsvorschriften.
Nr. 17 Holzschuhmacher Beim Holzschuhmacher handelt es sich um eine seltene Spezialtätigkeit. Es werden Schuhe aus Holz durch Schnitzen oder durch Fräsen und maschinelles Schleifen gefertigt.
Nr. 18 Holzblockmacher Der Gewerbebetrieb der Holzblockmacher fertigt Holzblöcke für die Arbeit in Fleischereien sowie Blöcke für die Takelage von Schiffen.
Nr. 19 Daubenhauer Der Daubenhauer bearbeitet die einzelnen gebogenen Holzbretter des Fasskörpers zur Herstellung von Fässern und arbeitet damit dem Böttcherhandwerk zu.
Nr. 20 Holzleitermacher (Sonderanfertigung) Auf individuellen Wunsch stellt der Gewerbebetrieb in besonderer Einzelanfertigung Holzleitern für spezielle Zwecke her, z. B. Leitern zum Obstpflücken.
Nr. 21 Muldenhauer Der Muldenhauer fertigt handwerksähnlich aus Holz durch Stemmen und Schnitzen Gerätschaften für Bäckereien wie Backtröge oder Schalen für Fleischereien.
Nr. 22 Holzreifenmacher Der Holzreifenmacher arbeitete früher dem Stellmacherhandwerk und Wagnerhandwerk zu und fertigte hölzerne Reifen für Zugwagen der Landwirtschaft oder für Kutschen.
Nr. 23 Holzschindelmacher In diesem Gewerbe werden kleine Holztafeln hergestellt, mit denen in speziellen Regionen Dächer gedeckt und Hausaußenwände verkleidet werden.
Nr. 24 Gewerbe Einbau von genormten Baufertigteilen Die handwerksähnlichen Gewerbetreibenden montieren im Rahmen dieses Gewerbebereichs genormte Fenster, Türen und Zargen aus Holz, Kunststoffen, Metall oder Nichteisenmetallen. Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte sind diese Montagetätigkeiten unwesentliche Teiltätigkeiten aus den Berufsbildern des Metallbauerhandwerks, des Tischlerhandwerks oder des Glaserhandwerks. Diese Einbautätigkeiten von genormten Baufertigteilen hat der Gesetzgeber in die Anlage B zur Handwerksordnung aufgenommen. Die genormten Baufertigteile werden in handwerksähnlicher Betriebsweise in Gebäuden montiert. Die Gewerbetreibenden treten häufig auch als Nachunternehmer auf.
Änderungen an den genormten Baufertigteilen sind im Rahmen des handwerksähnlichen Gewerbes nicht zulässig.
Folgende Tätigkeiten sind umfasst:
Einbau industriell hergestellter normierter Fenster, Türen, Zargen und Regale Einbau und Montage von Fertigmöbeln und Schrankwänden Aufstellen von Fertigeinbauküchen (keine Anfertigung und keine Veränderung) Einbau von Dachfenstern, soweit kein Eingriff in die Dachkonstruktion notwendig ist Aufbau von Systemmesseständen.
Nicht dazu gehören:
Die Montage abgehängter Decken und die Wandverkleidung mit Holz (als wesentliche Teiltätigkeit des Tischlerhandwerks) und der Einbau von Rollladen und Jalousien (als wesentliche Teiltätigkeit des Rollladen- und Jalousiebauerhandwerks).
In diesem Zusammenhang bleibt darauf hinzuweisen, dass eine Anmeldung in das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe nicht als Umgehung für vollhandwerkliche Tätigkeiten, die zur Eintragung in die Handwerksrolle eine Meisterprüfung oder einen vergleichbaren Nachweis voraussetzen, genutzt werden darf. Der Inhaber eines handwerksähnlichen Gewerbes ist nicht berechtigt, vollhandwerkliche Tätigkeiten selbständig oder als Subunternehmer gewerblich anzubieten und auszuführen oder auch dafür zu werben.
Nr. 25 Bürsten- und Pinselmacher Die Arbeitsgebiete des Bürsten- und Pinselmachergewerbes umfassen folgende Tätigkeiten:
Zurichtung von tierischem und pflanzlichem Besteckungsmaterial Entwurf, Herstellung und Instandsetzung von Bürsten (einschließlich Bürstenkörper) wie Handbürsten, Steilbürsten, Waschbürsten, Flaschenbürsten, Bürsten für Staubsauger und Teppichkehrmaschinen, Haarbürsten, Kleiderbürsten, Möbelbürsten, Kartätschen (Brett zum Glattreiben von Wandputzen) Schleifbürsten, Walzenbürsten und sonstigen Bürsten für Haushaltszwecke sowie für technische und gewerbliche Aufgaben, Besen und Handfegern, wie Haushaltsbesen, Straßenbesen, Besen für gewerbliche Zwecke einschließlich der Besenkörper, Drahtbürsten, Heizkesselbürsten, Kondensatorbürsten, Bürsten für Holz- und Metallbearbeitung einschließlich der Bürstenkörper; Entwurf, Herstellung und Reparatur von Pinseln wie Ringpinseln, Kapselpinseln, Kluppenpinseln, Breitenpinseln, Zwingenpinseln, Strichpinseln, Kehrquasten, Leimpinseln, Heizkörperpinseln, Haushaltspinseln sowie Deckenpinseln und anderen Malerbürsten. Dazu gehören auch Pinsel für kosmetische Zwecke sowie Rasierpinsel.
Nr. 26 Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung Die gewerbliche Tätigkeit bezieht sich auf das Bügeln von Herren-Oberbekleidung wie Anzügen, Hemden und Mänteln. Dazu werden entweder Bügeleisen oder speziell konstruierte Geräte z. B. Pressen, eingesetzt.
Nr. 27 Dekorationsnäher (ohne Schaufenstergestaltung) Der handwerksähnliche Dekorationsnäher befasst sich mit dem Nähen (von Hand oder mit Nähmaschine) von Gardinen, Dekorationen, Wandbespannungen, Bezugsstoffen für Polstermöbel, Teppichen und Läufern, Bügeln von Stoffen und dem Füllen von Daunenkissen. Der Dekorationsnäher ist ein handwerklicher Anlernberuf mit einer Teilqualifizierung, der zwischen Hilfsarbeiter und Geselle steht. Von dem voll ausgebildeten Raumausstattergesellen unterscheidet er sich dadurch, dass er lediglich Näharbeiten ausführt. Der Geselle hat eine umfassende Ausbildung erhalten. Von dem Hilfsarbeiter unterscheidet sich der Dekorationsnäher dadurch, dass der Hilfsarbeiter nur wenige einfache Arbeiten ausführen kann, zu denen nur eine kurze Einarbeitung und keine besonderen Grundkenntnisse erforderlich sind. Der Dekorationsnäher dagegen lernt, sämtliche Nährarbeiten auszuführen. Alle darüber hinausgehende Arbeiten bleiben dem Raumausstatterhandwerk vorbehalten.
Nr. 28 Fleckteppichhersteller Dieses Gewerbe umfasst die Fertigung von sogenannten Fleckenteppichen, die aus einzelnen verschiedenfarbigen Stoffstücken zu einem Teppich genäht werden. In den USA sind die in ähnlicher Art hergestellten Bettdecken, auch Quilt genannt, sehr populär.
Nr. 29 Klöppler Die Herstellung von Spitzen für Kissen durch Kreuzen, Drehen und ähnliches von Fäden die auf Holzstäbe gewickelt sind. Auch bei der Anfertigung anspruchsvoller Dessous werden die vom Klöppler hergestellten Spitzen eingesetzt.
Nr. 30 Theaterkostümnäher In diesem Gewerbe werden unter der Leitung eines Gewandmeisters im Theater Kostüme angefertigt, die für besondere Inszenierungen entworfen werden. Selbständige Kostümnäher benötigen umfassende Kenntnisse, um historische Kleidung, Korsagen, Ballettkleidung und auch Fantasiekostüme aller möglicher Stilrichtungen anzufertigen.
Nr. 31 Plisseebrenner In diesem Gewerbe werden gefeldete Gewebe bearbeitet. Der Pliseebrenner hat Textilien in Falten oder faltenähnlichen Mustern und diese in Streifen zu legen oder zu pressen und auch zu brennen. Es handelt sich um eine Teiltätigkeit bei der Herstellung von Oberbekleidung, z. B. für Röcke.
Nr. 32 Posamentierer Die Gewerbetätigkeit besteht aus der Herstellung von Fransen, Quasten, Besätzen oder Borden, die als Abschluss oder Blickfang an Kleidern und Uniformen oder Mützen, Polstern, Möbeln und Gardinen sowie Fahnen angebracht sind.
Nr. 33 Stoffmaler In diesem handwerksähnlichen Gewerbe werden Gemälde bildartig aus einzelnen Stoffen gestaltet.
Nr. 34 Stricker Herstellung gestrickter Oberbekleidung wie Strickkleider, Kostüme, Pullover, Jacken, Westen, Röcke, Mützen, Schals, Strümpfe, Handschuhe u. ä.; Herstellung gestrickter Sportbekleidung wie Sportpullover und Sportjacken, Fäustlinge, Badeanzüge, Badehosen u. ä.; Herstellung gestrickter Unterbekleidung aller Art; Herstellung von Wirkwaren aller Art wie Strümpfe, Socken, Handschuhe, Unterzeug, Oberbekleidung als reguläre Ware sowie von gewirkten Kleider, Wäsche- und Futterstoffen als Schnittware.
Nr. 35 Textilhanddrucker Textilien werden von Hand mit bestimmten Motiven und Gestaltungen bedruckt, dazu gehören auch Batikarbeiten.
Nr. 36 Kunststopfer Handwerksähnlich werden Risse oder Löcher in Kleidungsstücken oder in textilen Geweben gestopft, die den Gebrauch der Kleidung wieder ermöglicht. Kunststopfertätigkeiten beschränken sich heute weitgehend auf die Sicherstellung der Wirkung von wertvollen Textilien.
Nr. 37 Änderungsschneider Die Änderungsschneiderin und der Änderungsschneider sind berechtigt, ausschließlich Reparaturen an Kleidungsstücken ? keine Gestaltung oder Neuanfertigung ? durchzuführen. Eingeschlossen sind einfache Änderungen, etwa das Kürzen oder Verlängern von Kleidungsstücken; dazu gehört auch das Einfüttern. Es dürfen keine Arbeiten ausgeführt werden, zu denen grundsätzlich Kenntnisse im Zuschnitt und in der Verarbeitung von Kleidung einschließlich der Anprobe vorliegen müssen und deshalb zu dem Vollhandwerk des Damen- und Herrenschneiderhandwerks gehört.
Der Tätigkeitskatalog der Bekleidungsausbesserungen im Änderungsschneidergewerbe umfasst sechs Bereiche:
Allgemeine Reparaturen:
Knöpfe annähen oder versetzen Knopflöcher erneuern Risse ausbessern Flicken einsetzen aufgegangene Nähte zunähen Tascheneingriffe ausbessern Aufhänger annähen Taschenfutter ausbessern Futterstücke einsetzen
Reparaturen an Großstücken:
abgestoßene Kanten ausbessern Kanten einfassen am Saum kürzen oder länger machen Saumeinschlag ansetzen Schlitze ausbessern Ärmel am Saum kürzen oder länger machen Ärmelsaum ausbessern Ärmelaufschläge höher oder tiefer setzen Schweißblätter einnähen
Reparaturen an Westen:
Westenachsel schmäler machen Westernarmloch vertiefen Halssteg erneuern Vorderteile am Saum kürzen oder länger machen Saumeinschlag ansetzen neue Schnallgurte aufsetzen
Reparaturen an Hosen:
am Saum kürzen oder länger machen Saumeinschlag ansetzen Hosenschoner erneuern Hosenaufschläge abnehmen Hosenaufschläge ansetzen Linker Schlitz, Schlitzleiste ausbessern Reißverschluss einsetzen Hosenbund ausbessern Hosengesäß besetzen Bund- und Gesäßweite an der Kreuznaht abnehmen oder erweitern Kniefutter annähen
Reparaturen an Schneiderkostümen und Mänteln: (Jacken und Mäntel siehe Pos. 10 bis 18)
Rockbund ausbessern Reißverschluss einsetzen Miederband ausbessern Eingerissene Falten oder Schlitze ausbessern
Sonstiges:
Flecken entfernen Aufbügelarbeiten
Nr. 38 Handschuhmacher Der Handschuhmacher befasst sich mit dem Entwurf, der Herstellung und der Instandsetzung von Damenhandschuhen, Herrenhandschuhen und Kinderhandschuhen sowie von Spezialhandschuhen aus Leder, Kunstleder, Textilien u. ä..
Nr. 39 Ausführung einfacher Schuhreparaturen Soweit "einfache Instandsetzungen" ausgeführt werden, insbesondere neue Absatzstücke auf sog. Pfennigabsätzen befestigt werden, und hierbei fertig vorbereitetes Material verwendet wird, entspricht diese Tätigkeit nicht dem Berufsbild des Schuhmacherhandwerks, sondern ist dem handwerksähnlichen Gewerbe zuzuordnen. Bei der Abgrenzung zwischen Handwerksrollenpflicht und handwerksähnlichen Tätigkeiten ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.1986 (GewArch 1987, S. 125, 126) zu beachten. Dem Urteil zufolge stellen u. a. Reparaturen an Schuhabsätzen, Schuhsohlen und Schuhoberleder, Näh- und Stepparbeiten sowie das Weiten von Schuhen wesentliche und prägende Tätigkeiten aus dem Berufsbild des Schuhmacherhandwerks dar.
Nr. 40 Gerber Das Arbeitsgebiet des Gerbers ist die Verarbeitung von rohen Häuten und Fellen zu Leder aller Art verschiedenster Gerbung, Färbung und Zurichtung. Ausgenommen ist die Herstellung von Rauchwaren.
Nr. 41 Innereifleischer (Kuttler) Der Innereifleischer bereitet nach dem Schlachten die Eingeweide handwerksähnlich auf. Dazu gehört die Vorbereitung der Dünndärme für die spätere Verwendung bei der Herstellung von Wurst.
Nr. 42 Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit üblichem Zubehör) Die Speiseeisherstellergewerbe sind meist Saisonbetriebe, die im Frühling, Sommer und im milden Herbst köstliche Erfrischungen anbieten. Die Betriebe stellen Speiseeis in vielfachen Geschmacksrichtungen her und verkaufen dies in Eiscafes mit dem üblichen Zubehör. Dazu sind Kenntnisse über die Zubereitung, das Gefrieren und das Portionieren von Speiseeis sowie das Anrichten von Eisbechern erforderlich.
Nr. 43 Fleischzerleger, Ausbeiner Selbständige Gewerbetreibende zerlegen in diesem handwerksähnlichen Gewerbe Tierkörper je nach Tiergattung sowie nach den Vorgaben des Auftragsgebers in Hälften oder Viertel. Die Körper der Tiere werden in verwertbare Großbestandteile zerlegt. Häufig sind die Gewerbetreibenden auf Schlachthöfen oder in Großschlachtereien eingesetzt, aber als selbständige Gewerbetreibende tätig. Umfang und Art der Zerlegung sowie der Ausbeinertätigkeit richtet sich nach den Vorgaben des Auftraggebers. Dabei sind, insbesondere in den Stückgrößen, die endgültige Weiterverarbeitung zu küchenfertigen oder zur Verwurstung anstehenden Portionen vorzunehmen. Gelegentlich erfolgt die Zerlegung auch in Stückgrößen zur optimalen Einlagerung beim Auftraggeber. Der Fleischzerleger und Ausbeiner muss das Zerlegen und Ausbeinen für die Verarbeitung beherrschen und Kenntnisse über die Vorschriften der Unfallverhütung und der Arbeitssicherheit besitzen. Der Ausbeiner führt das Gebein oder das Fleisch aus Tierkörpern, Tierhälften oder Tiervierteln unter optimaler Verwertung des Fleisches mit gekonnter Schnittführung aus. Hingearbeitet wird dabei auf die beste Lagerungsmöglichkeit der Tierhinterviertel oder ?vorderviertel oder auf den günstigsten Transport.
Nr. 44 Appreteure, Dekateure Durch unterschiedliche Verfahren wie Walken, Kletten, Bleichen richtet der Appreteur textile Stoffe her, damit diese griffiger und besser für einen bestimmten Zweck geeignet sind ? hierbei handelt es sich um eine Textilveredelung. Dem entspricht die Tätigkeit des Dekateurs, der mit unterschiedlichen Arbeitsverfahren, z. B. durch heißen Wasserdampf, Gewebe so bearbeitet, dass die Oberfläche einen besonderen Glanz erhält. Die vom Dekateur behandelten Gewebe werden anschließend weiterbearbeitet, seine Tätigkeit ist ein Zwischenschritt in der Herstellung des Endprodukts.
Nr. 45 Schnellreiniger Derartige Betriebe haben handwerksähnlichen Charakter, wenn in ihnen durch den Inhaber oder seine Mitarbeiter die maschinelle Grundbehandlung (Reinigung im Lösungsmittelbad in der Reinigungsmaschine) und das tragfähige Fertigstellen (Aufarbeiten) der gereinigten Waren durch maschinelles Dämpfen und Bügeln (mit sog. Dämpfpuppen und Bügelpressen) ausgeführt wird. Es handelt sich dann nicht um eine individuelle Bearbeitung, sondern um eine "einfache und billige Reinigung", die das BVerwG in seinem Urteil vom 06.12.1963, GewA 1964, 108 ff., als nicht vollhandwerklich umrissen hat.
Im Rahmen der "einfachen, billigen Reinigung" wird das Reinigungsgut zunächst vorsortiert und dann zur Grundbehandlung in die Reinigungsmaschine gegeben. Der Vorgang läuft in der Regel durch eine Programmsteuerung ab. Anschließend wird das Reinigungsgut tragfähig aufgearbeitet, d. h. es werden Trageknitter und Trageformungen sowie die Verformungen, die sich durch den Reinigungsvorgang ergeben haben, beseitigt. In manchen Betrieben wird im Rahmen der einfachen, billigen Reinigung ? meistens als "Kleiderbad" bezeichnet ? eine flüchtige Fleckenbehandlung mit der Dampfpistole ausgeführt.
Die hier erwähnten Bearbeitungsvorgänge enthalten einen mittleren Schwierigkeitsgrad der Tätigkeiten des Vollhandwerks des Färber- und Chemischreinigerhandwerks, heute: Textilreinigerhandwerk. Die Grundbehandlung für die einfache Reinigung unterscheidet sich nicht von der Grundbehandlung für die (individuelle) chemische Reinigung. Die handwerkliche Betätigung setzt vielmehr im wesentlichen nach der Grundbehandlung mit einer fachgerechten Fleckentfernung (Detachur) ein. Die Detachur erfordert neben guter Faser- und Stoffkenntnis große Erfahrung im Erkennen von Verfleckungen sowie das Wissen um die Reaktion der Stoffe und Farben auf den Einsatz der unterschiedlichen Fleckentfernungsmittel.
Das BVerG hat mit seinem Urteil vom 13.03.1973 folgende Leitsätze aufgestellt:
Das Gewerbe der Schnellreiniger, dessen wesentliche Tätigkeit die Reinigung, die einfache Nachbehandlung von Verschmutzungen, das Dämpfen und sonstige Arbeiten zur Wiederherstellung der Form des gereinigten Gegenstandes ausmacht, wird grundsätzlich nicht handwerksmäßig betrieben. Die Betriebsform einer typischen Schnellreinigung unterscheidet sich in der eines entsprechenden Handwerksbetriebes (Färber und Chemischreiniger, heute: Textilreiniger) hauptsächlich dadurch, dass nur Arbeiten geringeren Schwierigkeitsgrades ausgeführt werden.
Zusammenfassend ist durch die Eintragung als handwerksähnliches Schnellreinigergewerbe nicht zulässig, vollhandwerkliche Tätigkeiten des Handwerks Textilreiniger (Nr. 69 der Anlage A zur Handwerksordnung) auszuführen: Dies sind insbesondere Detachieren, soweit dies die Tätigkeiten übersteigt, die in vergleichbarer Form nach Hausfrauenart vorgenommen werden; das Ausrüsten wie Appretieren, Imprägnieren oder Hydrofobieren; Nassnachbehandlung zur Ergänzung der handwerksmäßigen Vollreinigung sowie Färben von Textilien.
Nr. 46 Teppichreiniger Das Gewerbe befasst sich mit der gründlichen Reinigung von Teppichen durch Waschen mit geeigneten Waschmitteln und anschließender Aufbearbeitung. Der Teppichreiniger benötigt umfassendes Wissen über Teppichgewebe.
Nr. 47 Getränkeleitungsreiniger Dieser Gewerbebereich betreut Getränkeleitungen in Gaststätten. Die in Gaststätten vorhandenen Getränkeleitungen von den Fässern zum Zapfhahn für verschiedene Getränke und Alkoholika müssen gespült und desinfiziert werden, so dass eine Keimbildung ausgeschlossen ist und die nahrungsmittelrechtlichen Voraussetzungen erfüllt bleiben.
Nr. 48 Kosmetiker Das Kosmetikergewerbe bildet einen Schwerpunkt im Rahmen der handwerksähnlichen Gewerbe. Die Kosmetikerin und ? seltener ? der Kosmetiker befassen sich mit der Pflege von Gesicht, Hand und Körper. Dazu gehören Masken für die Hautpflege des Gesichts, Augenbrauen- und Wimpernpflege, Hautreinigungen, Behandlungen von Hauptabweichungen, Nagelpflege einschließlich des Anbringens künstlicher Nägel ? sog. Nail Studios ? und Tätigkeiten der dekorativen Kosmetik bis hin zum Programm der sog. Wellness. Auch die Epilation (Entfernen von Haaren) gehört zum Tätigkeitsbereich der Kosmetiker. Die Kosmetikerin bedarf umfassender Kenntnisse und Fertigkeiten im Bereich der menschlichen Haut.
Nr. 49 Maskenbildner In diesem Gewerbe werden alle Bereiche von Masken hergestellt, insbesondere im künstlerischen Bereich bei Theater, Film und Fernsehen. Zur Tätigkeit des Maskenbildners gehört die Anfertigung von Entwürfen und Modellen sowie die Herstellung und das Anbringen von Perücken und Haarteilen, Gesichts- und Körperbehaarung sowie von beweglichen und unbeweglichen Masken. Mit dem Einsatz von Milchsaft des Kautschukbraunen, sog. Latex, gelingt es, beeindruckende Masken herzustellen, die Alterungsprozesse der Haut lebensecht wiedergeben. Hinzu kommt das Schminken von Gesichtern und von Fantasiegestalten. In der Regel arbeitet ein nicht an einer Bühne oder bei einem Sender oder Produzenten fest angestellter Maskenbildner selbständig nach den Vorgaben der jeweiligen Bühnenleitung. Ein Maskenbildner benötigt umfassende Kenntnisse über die menschliche Haut und die Verträglichkeit von Maskenbestandteilen.
Nr. 50 Bestattungsgewerbe Dem Gewerbe sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
1. Beratung in Bestattungsangelegenheiten und Bestattungsvorsorge. 2. Abschluss von Bestattungs- und Bestattungsverträgen; bei letzteren verbunden mit der Vertragsüberwachung und Verwaltung/Verwahrung der Vorsorgegelder/Anzahlungen. 3. Übernahme, Vorbereitung, Ausgestaltung, Leitung und Durchführung von Bestattungen, insbesondere:
Regelung der für die Bestattung notwendigen kirchlichen und behördlichen Formalitäten Festlegung der Termine für Trauerfeierlichkeiten und Beisetzung, Anbahnung des Gesprächs der Familie mit dem Geistlichen der jeweiligen Konfession Fertigmachen von Särgen und Sargausstattungen Anfertigen von Namensschildern Lieferung von Särgen, Sargausstattungen und Zinkeinsatzsärgen, Lieferung von Bestattungswäsche, Urnen und sonstigen Zubehör-Artikeln Lieferung und Vermittlung von Todesbenachrichtigungen und Danksagungen sowie Adressen ermitteln, Adressen schreiben und Versand Überführung von Verstorbenen am Sterbeort sowie von und nach auswärts Behandlung, Desinfektion, Präparation und Einsargung von Verstorbenen Ausgestaltung und Durchführung von Aufbahrungen Ausgestaltung und Durchführung von Trauerfeiern Herstellung, Öffnen und Schließen von Gräbern Durchführung von Exhumierungen/Entnahme von Verstorbenen Leitung von Trauerfeiern und von Erd- und Feuerbestattungen, als da sind u.a. Bestattungen in Erdgräbern, Bestattungen in Mauergräbern, Bestattungen in Gruften und Urnenbeisetzungen in Erdgräbern, Urnenbeisetzungen in Urnenhallen, Urnenbeisetzungen auf See Abwicklung einer Bestattung auf dem Friedhof mit dem entsprechenden Personal.
Nr. 51 Lampenschirmhersteller (Sonderanfertigung) Im einzelnen werden Lampenschirme für Decken-, Wand- oder Stehlampen gefertigt. Verwendet werden dabei entsprechende Drahtgestelle, die nach Kundenwunsch mit entsprechenden Stoffen bespannt werden. Dabei handelt es sich um individuelle Sonderanfertigungen.
Nr. 52 Klavierstimmer Klavierstimmer sind bei privaten Kunden und bei öffentlichen Bühnen tätig und führen die Stimmungen von Klavieren oder Flügeln aus. Ausnahmsweise gehören dazu auch untergeordnet kleinere Reparaturen. Im einzelnen besteht die Tätigkeit aus dem Vorstimmen mit allen dazugehörenden Arbeiten und dem Reinstimmen einschließlich der Reinigung des vollständigen Tastenbelags.
Nr. 53 Theaterplastiker Dieses Gewerbe umfasst die Anfertigung von plastischen Dekorationen wie Säulen, Figuren oder sonstigen Plastiken, die für ein Bühnenbild in einer Theateraufführung gefordert sind.
Nr. 54 Requisiteur Als handwerksähnliche Tätigkeit wird der selbständige Requisiteur an kleineren Theatern eingesetzt. Der Requisiteur arbeitet in enger Verbindung mit dem Theaterleiter zusammen, er stellt die erforderliche Requisitenliste, soweit nicht Theaterplastiker oder Kostümnäher für diese Arbeiten verantwortlich sind. Der Requisiteur muss die Requisiten entweder aus dem Theatermagazin beschaffen oder auf andere Weise besorgen. Dazu muss er sehr beweglich und kreativ sein. Zudem muss er in der Lage sein, in gewissem Umfang fantasievoll Requisiten und Spezialeffekte selbst zu erdenken. Ferner ist er für die Instandhaltung und sachgerechte Lagerung von Requisiten zuständig.
Nr. 55 Schirmmacher Das Berufsbild für das Schirmmacherhandwerk umfasst den Entwurf, die Herstellung und die Reparatur von Schirmen aller Art wie Regenschirmen, Sonnenschirmen, Taschenschirmen, Herrenstockschirmen, Kinderschirmen, Puppenschirmen sowie Garten-, Balkon-, Markt-, Porierschirmen u. ä.
Nr. 56 Steindrucker Ein Berufsbilderlass für das Steindruckerhandwerk liegt nicht vor. Der Steindruck ist ein Flachdruckverfahren und heute sehr selten.
Nr. 57 Schlagzeugmacher Das Tätigkeitsfeld des Schlagzeugmachers umfasst den Entwurf, die Anfertigung, die Instandsetzung und die Pflege von Schlagzeugen wie Trommeln aller Art, Pauken, Becken, Triangeln, Xylophone, Metallophone, Klangplatten- und Glockenspiele, Klangröhren, exotische Schlaginstrumente, Lyren, Schellenbäume, Tamborine und Vibraphone u.ä.
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Beratungszentrum Düsseldorf
Ass. Manfred Steinritz
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