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Vorschriften zur Rechnungstellung
Erinnerung: Leistungszeitpunkt ist ein Muss auf jeder Rechnung; siehe unten.
Denken Sie daran: Für Bauleistungen benötigen auch Privatpersonen eine Rechnung >>weiter
Zum 1. Januar 2004 haben sich die Regeln über die Pflichtangaben in Rechnungen nach dem Steueränderungsgesetz 2003 geändert.
Welche Angaben muss eine Rechnung künftig erhalten?
1. Den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
2. (Bereits ab 01.01.2004) die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UST-IdNr.) des leistenden Unternehmers
3. Neu: das Ausstellungsdatum
4. Neu: die Rechnungsnummer: eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird
5. Menge und handelsübliche Bezeichnung der Lieferung oder sonstigen Leistung
6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung (siehe dazu Merkblatt zur Angabe des Leistungszeitpunktes in Rechnungen ) das kann der Kalendermonat sein, in dem die Leistung erbracht wurde oder Neu: bei Anzahlungen der Zeitpunkt der Zahlung, sofern der Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum (wie unter Punkt 3.) identisch ist
7. Neu: wenn die Umsätze unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen: Aufschlüsselung des Entgelts nach einzelnen Umsatzsteuersätzen bzw. -steuerbefreiungen
8. Neu: jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist; allerdings ist ein allgemeiner Verweis auf Vereinbarungen zur Entgeltminderung ausreichend (Beispiel: "Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt abzüglich 2 Prozent Skonto")
9. Neu: den anzuwendenden Umsatzsteuersatz
10. den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder einen Hinweis auf die Steuerbefreiung
11. bei Leistungen innerhalb der EU und bei Lieferung an Kunden, die selbst der Umsatzsteuer unterliegen, erfolgt die Rechnungstellung netto ohne Ausweis der Mehrwertsteuer; zu nennen sind die UST-IdNR. des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers.
(Hinweis: Entgelt = Nettobetrag)
Kleinbetragsrechnungen
Für Rechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von 150 Euro sind vom Beginn des Jahres 2007 weniger Angaben erforderlich, mindestens aber:
1. der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmens
2. das Ausstellungsdatum
3. Menge und handelsübliche Bezeichnung der Lieferung oder Leistung
4. das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag in Summe
5. der anzuwendende Mehrwertsteuersatz
Bitte beachten Sie:
1. Sie sind stets verpflichtet, eine Rechnung schriftlich auszustellen; nicht nur auf Wunsch des Kunden.
2. Jede Rechnung muss die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten.
So könnte Ihre Rechnung aussehen: Musterrechnung
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Betriebsberatungs- zentrum Düsseldorf
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