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Novellierung der Handwerksordnung

Bundestag und Bundesrat haben am 19. Dez. 2003 wesentliche Änderungen der Handwerksordnung beschlossen. Wir informieren Sie hier über die wesentlichen Änderungen:

Das 3. Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften (sog. Große Handwerksnovelle) sowie das Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und zur Förderung von Kleinunternehmen (sog. Kleine Handwerksnovelle) haben zu einer grundlegenden Umstrukturierung des Handwerksrechts geführt. Im Wesentlichen ist Folgendes hierzu festzuhalten:

1. So genannte Große Handwerksnovelle
a) Anlagen A und B

Von den bisher 94 Vollhandwerken sind 41 Handwerke in der Anlage A (Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können) verblieben.

Die Anlage B, 1. Abschnitt (Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke betrieben werden können) nimmt die 53 Handwerke auf, die zukünftig keinen Qualifikationsnachweis als Voraussetzung für die Selbständigkeit erfordern. In diesen 53 Berufen ist nach wie vor die Ablegung der Meisterprüfung - nun allerdings auf freiwilliger Basis - möglich. Dahingehend bleiben diese Berufe in jeder Beziehung (z.B. Förderungsinstrumente) den in der Anlage A verbleibenden Berufen gleich gestellt.

Unter Anlage B, 2. Abschnitt (Verzeichnis der Gewerbe, die als handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können) sind unverändert die handwerksähnlichen Berufe aufgeführt.

b) Altgesellenregelung

Ein (neuer) § 7 b der Handwerksordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen qualifizierte Gesellen sich selbständig machen können. Solche Gesellen erhalten dann eine sog. Ausübungsberechtigung, wenn sie in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk nach bestandener Gesellenprüfung eine Tätigkeit von insgesamt 6 Jahren ausgeübt haben, davon insgesamt 4 Jahre in leitender Stellung. Eine leitende Stellung wird dann angenommen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Der Nachweis hierüber kann durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden. Die für die selbständige Handwerksausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse gelten in der Regel durch die Berufserfahrung als nachgewiesen. Soweit das nicht der Fall ist, sind die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an Lehrgängen oder auf sonstige Weise nachzuweisen. Von dieser Altgesellenregelung ausgenommen sind die Schornsteinfeger und die Gesundheitsberufe Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker.

c) Wegfall des Inhaberprinzips bzw. Betriebsleiterprinzips

Die bisher insbesondere für die GmbHs geltende Regelung für Inhaber ohne Meisterprüfung, einen Handwerksbetrieb dann führen zu können, wenn sie einen Handwerksmeister einstellen, gilt jetzt auch für Personen und Personenunternehmen.

d) Hilfsbetriebsregelung

In § 3 Handwerksordnung werden die Hilfsbetriebe neu abgegrenzt (vgl. § 3 Abs. 3 Ziff. 2 b und 2 c).

e) Beitragsbefreiung für Existenzgründer

Natürliche Personen, deren Gewerbeanzeige nach dem 31. Dezember 2003 erfolgt, werden zukünftig teilweise von den Beiträgen zur Handwerkskammer befreit. Für das Jahr der Anmeldung sind sie von der Entrichtung des Grundbeitrages und des Zusatzbeitrages, für das zweite und dritte Jahr von der Entrichtung der Hälfte des Grundbeitrages und vom Zusatzbeitrag, für das vierte Jahr von der Entrichtung des Zusatzbeitrages befreit, soweit der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommenssteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 EUR nicht übersteigt.

f) Rentenversicherungspflicht

Für die in Anlage A verbliebenen Handwerke besteht Rentenversicherungspflicht; für die in die Anlage B1 transferierten ist die Versicherungspflicht zum 1. Januar 2004 aufgehoben worden.

g) Organisationsrechtliche Vorschriften für Landes- und Bundesinnungsverbände

Die ursprünglich angedachte Umwandlung der Landes- und Bundesinnungsverbände in Vereine wird nicht realisiert. Innungen und Kreishandwerkerschaften bleiben weiterhin Körperschaften des öffentlichen Rechts. Für die in die Anlage B, 1. Abschnitt "transferierten" Handwerke besteht weiterhin die Möglichkeit, sich in Innungen zu organisieren; Letzteres gilt jetzt auch für die in Anlage B, 2. Abschnitt eingruppierten handwerksähnlichen Gewerke.

h) Wahlverfahren / Anlage C

Das Wahlverfahren zu den Vollversammlungen der Handwerkskammern wurde überarbeitet und modernisiert (siehe insbesondere die Übergangsvorschrift in § 124 a Handwerksordnung).

i) Zuständigkeitsübertragungen

Die Landesregierungen werden ermächtigt, die nach der Handwerksordnung den höheren Verwaltungsbehörden oder den sonstigen nach Landesrecht zuständigen Behörden übertragenen Zuständigkeiten auf andere Behörden oder Handwerkskammern zu übertragen (vgl. § 124 b).

2. So genannte Kleine Handwerksnovelle

Der Text dieses Gesetzes definiert und regelt die Ausübung einfacher Tätigkeiten (nicht wesentliche Teiltätigkeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks). Festgeschrieben wurde gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung jetzt zusätzlich, dass eine Ausübung mehrerer (einfacher) Tätigkeiten dann nicht zulässig ist, wenn eine Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind. Über eine Änderung des § 90 Handwerksordnung ist nun auch festgehalten, dass diejenigen, die eine solche Tätigkeit ausüben, dann zum Handwerk gehören, wenn sie die Gesellenprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk abgelegt haben, die Tätigkeit Bestandteil der Erstausbildung in diesem Handwerk war oder es sich um Personen handelt, die ausbildungsvorbereitende Maßnahmen erfolgreich absolviert haben, wenn diese Maßnahmen Ausbildungsinhalte aus Ausbildungsordnungen vermitteln, die nach § 25 Handwerksordnung erlassen worden sind und insgesamt einer abgeschlossenen Gesellenausbildung im Wesentlichen entsprechen; angeknüpft wird damit in der Frage der Zuordnung zum Handwerk an Qualifikationsaspekte.


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