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Nachprüfungsverfahren

Abgewiesene Bieter können bei Vergaben unterhalb der Schwellenwerte eine Beschwerde bei der für die Vergabestellen zuständigen Aufsichtsbehörde einreichen, wenn der Verdacht besteht, dass die Vergabevorschriften nicht ordnungsgemäß eingehalten wurden. Es besteht jedoch kein Anspruch auf ein Einschreiten dieser Behörde. Zuständig im Regierungsbezirk Düsseldorf ist die Bezirksregierung Düsseldorf.

Vergabekammer

Bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte (Bauaufträge über 5,9 Millionen Euro) kann der abgewiesene Bieter innerhalb der 14-tägigen Frist zwischen Benachrichtigung und endgültigem Zuschlag eine Rechtsbeschwerde bei einer Vergabekammer einreichen. Auf Antrag des Bieters kann die Vergabekammer - die es wie bei der Bezirksregierung Düsseldorf ebenfalls bei jeder der übrigen Bezirksregierungen des Landes NRW gibt - das bisherige Vergabeverfahren überprüfen und gegebenenfalls eine Maßnahme anordnen, um Chancengleichheit und Transparenz wieder herzustellen. Damit ist das Nachprüfungsverfahren nicht nur Teil des nationalen gewerblichen Rechtsschutzes, sondern bildet einen Beitrag zur Vereinheitlichung von rechtlichen Rahmenbedingungen für Unternehmen an jedem Standort in der Europäischen Union.

Mehr über die Erreichbarkeit der Vergabekammer, die Voraussetzungen und den Ablauf eines Nachprüfungsverfahrens finden Sie hier.

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Heinz Henze
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Dr.-Ing.
Reinhold Bottin

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Rechtliche Fragen zur Vergabeordnung Bau (VOB)

Ass.
Manfred Steinritz

0211 8795-512
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