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Selbstständig in einem zulassungspflichtigen Handwerk
Wer sich in einem zulassungspflichtigen Handwerk der Anlage A (siehe Verzeichnis Anlage A) der Handwerksordnung (HwO) selbstständig machen möchte, muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit sein Betrieb in die Handwerksrolle eingetragen wird:
Die Meisterprüfung: Die Regel bleibt der Meisterbrief.
Mit dem Meistbrief in der Tasche sind Sie, was die Eintragung in die Handwerksrolle angeht, auf der sicheren Seite. In den 41 zulassungspflichtigen Handwerksberufen der Anlage A ist der Meisterbrief grundsätzlich Voraussetzung für das selbstständige Führen eines Handwerksbetriebes.
Denken Sie daran, dass Sie die Meistergründungsprämie vor dem Eintrag in die Handwerksrolle beantragen müssen >>weiter.
Für Ihre Anmeldung nutzen Sie dieses Formular >>weiter
Darüber hinaus sind in der Handwerksordnung weitere Möglichkeiten der Handwerksrolleneintragung vorgesehen:
Andere Qualifikationen
Auch Angehörige anderer Berufsgruppen, wie z. B. Techniker, Ingenieure, aber auch Personen, die entsprechende Qualifikationen im Ausland erworben haben, können sich in einem Handwerk der Anlage A selbstständig machen, wenn ihr Studien- oder Schulschwerpunkt dem auszuübenden Handwerk entspricht. Einzelheiten erfahren Sie von den Mitarbeitern in der Handwerksrolle
Für die Anmeldung nutzen Sie dieses Formular >>weiter
Ausübungsberechtigung (Altgesellenregelung)
Erfahrene Gesellen, die eine sechsjährige Berufserfahrung in ihrem Handwerk, davon vier Jahre in leitender Stellung nachweisen, können sich ebenfalls mit dem eigenen Betrieb in einem zulassungspflichtigen Handwerk selbstständig machen.
Für die Anmeldung nach der Altgesellenregelung nutzen Sie dieses Formular >>weiter
Von dieser Regelung ausgenommen sind Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker. Wer sich in diesen Berufen selbstständig machen möchte und keine Meisterprüfung abgelegt hat, kann dies nur im Rahmen einer Ausnahmebewilligung tun.
Wer bereits in der Handwerksrolle eingetragen ist, kann eine Ausübungsberechtigung für ein anderes Gewerbe der Anlage A erhalten, wenn er die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen kann.
Ausnahmebewilligungen
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber über die Erteilung einer Ausnahmebewilligung die Möglichkeit der selbstständigen Ausübung eines Handwerksberufs der Anlage A geschaffen.
Eine Ausnahmebewilligung erhalten z. B. Personen, die die für die selbstständige Ausübung notwenigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen können, für die das Ablegen der Meisterprüfung jedoch eine unzumutbare Belastung darstellen würde. Einzelheiten dazu in der Handwerksrolle.
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Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit für EU-Ausländer
Für Angehörige der EU-Mitgliedstaaten gelten besondere Bestimmungen, die ihnen die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit im Handwerk gewährleisten. Die Dienstleistungsfreiheit gilt für Angehörige der am 1. Mai 2004 und am 1. Januar 2007 beitretenden Staaten nur eingeschränkt.
Die Voraussetzungen für die Nutzung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit haben sich geändert; Einzelheiten dazu in der Handwerksrolle.
Selbstständig mit angestelltem Meister
Ein Handwerksbetrieb in einem zulassungspflichtigen Handwerk nach Anlage A kann auch dann gegründet oder übernommen werden, wenn die Inhaber des Betriebes selbst zwar keine Meisterprüfung abgelegt, aber einen Betriebsleiter mit Meisterbrief oder einer Ausnahmebewilligung eingestellt haben.
Formular für die Anmeldung eines fachlich-trechnischen Leiters >>weiter
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