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Ausnahmeregelungen
In der Umweltzone dürfen Fahrzeuge fahren, die eine rote, gelbe oder grüne Plakette besitzen. Aber es gibt Ausnahmen. Diese gelten meist zeitlich befristet für bestimmte Fahrzeugtypen oder Nutzung oder auf Antrag für besondere Nutzungen. Handwerkerparkausweis
- Handwerker, die im Besitz eines Handwerkerparkausweises sind, können befristet bis zum 31.12.2010 in allen Umweltzonen des Ruhrgebietes fahren. In NRW ausgestellte Handwerkerparkausweise (gemäß Runderlass III B-3-78-12/2 des Ministeriums für Bauen und Wohnen NRW vom 16. April 2007) berechtigen zum Befahren aller Umweltzonen im Ruhrgebiet. (Jedoch nicht immer zum Parken!).
- Für Kraftfahrzeuge, deren Halterin oder Halter im Gebiet der Umweltzone den Geschäftssitz eines Gewerbebetriebs führt und das Kraftfahrzeug zum Betriebsvermögen gehört. Die Befreiung erfolgt auf Antrag und ist gebührenpflichtig (30,00 - 50,00 Euro). Die Befreiung gilt nur für die jeweilige Umweltzone.
- Kraftfahrzeuge von Bewohnerinnen und Bewohnern in einer Umweltzone, die über einen gültigen Bewohnerparkausweis verfügen. Der Bewohnerparkausweis genügt als Nachweis. Er ist gut sichtbar hinter die Windschutzscheibe zu legen. Die Befreiung gilt nur für die jeweilige Umweltzone.
- Für Kraftfahrzeuge, deren Halterin oder Halter im Gebiet der Umweltzone den Hauptwohnsitz hat. Die Befreiung erfolgt auf Antrag und ist gebührenpflichtig(20,00 Euro). Die Befreiung gilt nur für die jeweilige Umweltzone.
Von der Plakettenpflicht können auf Antrag Fahrten in Umweltzonen ausgenommen werden, wenn diese zu bestimmten Zwecken geschehen. Die Dauer der Befreiung ist auf das notwendige Maß zu beschränken und richtet sich nach dem nachgewiesenen Bedarf. Die Befreiung erfolgt auf Antrag und ist gebührenpflichtig (10,00 - 50,00 Euro).
- Zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern oder Dienstleistungen
- zum Erhalt und zur Reparatur betriebsnotwendiger technischer Anlagen
- zur Behebung von Gebäudeschäden einschließlich der Beseitigung von Wasser-, Gas- und Elektroschäden
- für soziale und pflegerische Hilfsdienste
- Bedarfe von Altenheimen, Krankenhäusern und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen
- Bedarfe von Wochenmärkten
- Bedarfe des Lebensmitteleinzelhandels
- Bedarfe von Apotheken
- Zur Aufrechterhaltung von Fertigungs- und Produktionsprozessen
- die Belieferung und Entsorgung von Baustellen
- die Warenanlieferung zu Produktionsbetrieben und Versand von Gütern aus der Produktion einschließlich des betriebsnotwendigen Werkverkehrs, wenn Alternativen nicht verfügbar sind.
- Aus dringenden persönlichen Gründen
- notwendige Arztbesuche (z. B. Dialysepatienten)
- Schichtdienstleistende, die nicht auf den öffentlichen Personenverkehr oder das Fahrrad ausweichen können
- Aus sonstigen im öffentlichen Interesse liegenden Gründen
- Durchführung von Schwertransporten
- Zu- und Abfahrten zu Veranstaltungen
Befreiung bis 30.09.2009: Voraussetzung: technische Nachrüstung zur Verbesserung der Schadstoffklasse ist nicht möglich (Vorlage geeigneter Nachweise z.B. TÜV, DEKRA, Fachwerkstatt, Fahrzeughersteller) oder schadstoffärmeres Fahrzeug, das für die Umweltzone zugelassen wäre, ist bestellt, aber noch nicht geliefert und Auslieferungsverzögerung fällt nicht in den Verantwortungsbereich des Bestellers. Die Dauer der Befreiung ist auf das notwendige Maß zu beschränken und richtet sich nach dem nachgewiesenen Bedarf. Die Befreiung erfolgt auf Antrag und ist gebührenpflichtig (20,00 - 75,00 Euro).
Generell ausgenommen sind:
- Mobile Maschinen und Geräte (z. B. Gabelstapler, Kompressoren,..)
- Arbeitsmaschinen (z. B. selbstfahrende Maschinen für den Straßenbau, Fahrzeuge mit Hebebühne)
- Oldtimer mit entsprechendem H- oder 07-Kennzeichen
- Fahrzeuge nach § 35 Abs.6 StVO (Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind) dürfen zur Auftragsabwicklung eingesetzt werden
- Kraftfahrzeuge, die von schwerbehinderten Menschen genutzt werden
- Zwei- und dreirädrige Kfz
- Kraftfahrzeuge mit Überführungskennzeichen
- Fahrzeuge ausländischer Missionen und internationaler Organisationen sowie ausländischer berufskonsularischer Vertretungen
- Landwirte, die im Rahmen der Direktvermarktung mit eigenen Transportfahrzeugen Frischwaren im Markthandel vertreiben, soweit für deren Fahrzeuge nachweislich dauerhaft keine Nachrüstung erhältlich ist.
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Ausnahmeregelungen für das Ruhrgebiet im Einzelnen - als pdf-Datei
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Fragen?
Andrea Raddatz
0211 8795-340
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