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Abfallentsorgung per Mausklick - Umstellung auf elektronisches Nachweisverfahren
Wer gefährliche Abfälle (umgangssprachlich: „Sonderabfälle“) zur Entsorgung abgibt, befördert oder annimmt, muss darüber Nachweise führen. Das Abfallrecht sieht hierfür verschiedene Varianten von Entsorgungsnachweisen, Übernahmescheinen und Begleitscheinen vor. Diese Nachweise wurden bislang in Papierform geführt. Das ändert sich zum 1. April 2010 – der „Papierkrieg“ wird durch ein elektronisches Verfahren ersetzt. Alle Betroffenen sind gezwungen, sich umzustellen. Rechtzeitige Vorbereitung ist wichtig! Handwerksbetriebe können unter zwei Voraussetzungen betroffen sein: wenn sie Abfälle Dritter zur Beförderung oder Entsorgung annehmen oder als Erzeuger gefährlicher Abfälle, sofern sie selber Entsorgungsnachweise führen. Damit Sie prüfen können, ob Sie betroffen sind und welche innerbetriebliche Vorbereitung gegebenenfalls erforderlich ist, bietet Ihnen die Handwerkskammer ein ausführliches Merkblatt hier zum Download
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Fragen? Dr. Volker Becker, Tel. 0208 / 8 20 55-51. |
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