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Energiewende

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

innergemeinschaftliche Lieferungen

Wer als Unternehmer am innergemeinschaftlichen Warenverkehr der EU teilnehmen möchte, also Waren innerhalb des EU-Gemeinschaftsgebietes liefern oder erwerben möchte, braucht zusätzlich zur Steuernummer eine so genannte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt- IdNr.). Mit dieser Nummer kann man nachweisen, dass man im Sinne des EU-Rechtes ein Unternehmen ist.

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergibt die USt-Id.Nr. auf Antrag und gibt Auskunft über die Richtigkeit von Steuernummern aus anderen EU-Ländern. Gesetzliche Grundlage ist § 27 a Umsatzsteuergesetz (UStG). Einzelheiten zur Vergabe der USt-IdNr. finden Sie beim

Bundeszentralamt für Steuern
Dienstsitz Saarlouis
Ahornweg 1-3
66740 Saarlouis


Servicegruppe Umsatzsteuerkontrollverfahren
Tel.: +49(0)228-406-1222
Fax: +49(0)228-406-3801, -3753
www.bzst.bund.de

Der Antrag auf Erteilung einer USt-IdNr. kann direkt online gestellt werden. Hierbei wird über den Formularserver der Bundesfinanzverwaltung ein entsprechendes Internet-Formular zur Verfügung gestellt, über das eine vollautomatisierte Beantragung ermöglicht wird. Dazu muss der Antragsteller - je nach Rechtsform des Unternehmens - unterschiedliche Identifikationsmerkmale in das Formular eingeben. Diese werden nach der Übermittlung sofort mit dem vorliegenden Datenbestand des BZSt verglichen und auf Übereinstimmung geprüft.

Im Ergebnis erhält der berechtigte Antragsteller unmittelbar einen entsprechenden Online-Bescheid hinsichtlich der automatisierten Bearbeitung. Die Bekanntgabe einer neu zugeteilten oder der bereits bestehenden, gültigen USt-IdNr. erfolgt in diesem Verfahren jedoch ausschließlich auf dem Postweg an die Anschrift des jeweils betroffenen Unternehmers, die dem BZSt zur Verfügung steht. Dadurch soll vermieden werden, dass einem nicht berechtigten Antragsteller die USt-IdNr. unmittelbar bekannt gegeben wird, was eine missbräuchliche Verwendung dieser verhindern soll.

Steuerliche Vertreter können die USt-IdNr. für Ihre Mandanten beantragen. Die schriftliche Bekanntgabe der zugeteilten USt-IdNr. erfolgt jedoch auch in diesen Fällen unmittelbar an den Unternehmensinhaber bzw. das Unternehmen selbst.

Hinweis: Der Online-Dienst steht in der Zeit von 23:00 Uhr bis 05.00 Uhr nicht zur Verfügung.

Für die Online-Beantragung sind folgende Daten einzugeben (bitte bereithalten):

  • Finanzamt, das für die Umsatzbesteuerung des Unternehmens zuständig ist.
  • Steuernummer, unter der das Unternehmen umsatzsteuerlich geführt wird ( bei Organgesellschaften die Körperschaftssteuernummer)
  • bei Einzelunternehmen sind Name, Vorname und Geburtsdatum des steuerpflichtigen Unternehmensinhabers anzugeben.
  • bei allen anderen Rechtsformen sind Namen des Unternehmens (Firma, ohne Rechtsformbezeichnung), Postleitzahl und Ort (Unternehmenssitz) anzugeben.

Überprüfung einer ausländischen USt-IdNr.: Bestätigungsverfahren

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bestätigt gemäß § 18e Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) Unternehmern die Gültigkeit einer USt-IdNr. (einfache Bestätigung) sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die USt-IdNr. von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde (qualifizierte Bestätigung).

Sie erhalten im Bestätigungsverfahren die Auskunft, ob eine ausländische USt-IdNr. zum Zeitpunkt der Anfrage in dem Mitgliedstaat, der sie erteilt hat, gültig ist und ob die von Ihnen mitgeteilten Angaben zu Firmenname (einschließlich der im Handelsregister vermerkten Rechtsform), Firmenort, Postleitzahl und Straße mit den in der Unternehmerdatei des jeweiligen EU-Mitgliedstaates registrierten Daten übereinstimmen.

Anfrageberechtigt ist jeder Inhaber einer deutschen USt-IdNr., es sei denn, diese wurde ausschließlich für Zwecke der Erwerbsbesteuerung erteilt. Die Anfrage muss immer die eigene deutsche USt-IdNr. (Anfrageberechtigung) enthalten.

Neben der Möglichkeit der Online-Bestätigungsanfrage, können Sie die qualifizierte Anfrage auch postalisch, telefonisch, per Telefax oder E-Mail an das BZSt richten. Nutzen Sie hierfür bitte das entsprechende Kontaktformular. Die Antwort erfolgt grundsätzlich schriftlich, bei Internetanfragen allerdings nur auf Wunsch des Anfragers.

Das Bestätigungsverfahren ist kein Auskunftsverfahren! Es bietet daher nicht die Möglichkeit, ausländische USt-IdNrn. und hierzu registrierte Firmendaten zu erfragen. Diese Informationen müssen zwischen den beteiligten Geschäftspartnern ausgetauscht werden.

Anfragen zur rechtlichen Würdigung und steuerlichen Auswirkung der jeweiligen Bestätigungsmitteilungen sind nicht an das BZSt, sondern an das für das Besteuerungsverfahren zuständige Finanzamt zu richten.

Ansprechpartner

Marie-Theres Sobik
Außenwirtschaftsberaterin

Tel. 0208 82055-58
marie.sobik@hwk-duesseldorf.deE-Mail
marie.sobik@hwk-duesseldorf.de

Seite aktualisiert am 16. Dezember 2011online seit 14. Juli 2011

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