Fragen vor Ausbildungsbeginn
Eignung der Ausbildungsstätte
1. Frage:
Welche betrieblichen Voraussetzungen muss ein Unternehmen erfüllen, um ausbilden zu können?
Antwort:
Die Ausbildungsstätte muss nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet sein. Die betriebliche Eignung setzt die erforderlichen Werkzeuge, Gerätschaften, Maschinen und Räumlichkeiten voraus, die zur Ausbildung benötigt werden. Bei jedem Ausbildungsbetrieb muss als Mindestanforderung eine Übungsmöglichkeit für die Auszubildenden vorhanden sein. Die Beachtung der Arbeitsstättenverordnung und der Unfallverhütungsvorschriften wird vorausgesetzt.
Darüber hinaus müssen alle in der Ausbildungsordnung festgelegten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vom Betrieb auch fachlich vermittelt werden können (Persönliche und fachliche Eignung: Siehe Frage 4).
2. Frage:
Durch Spezialisierung des Betriebes kann ein Teil der Ausbildungsinhalte nicht vermittelt werden. Was ist zu tun?
Antwort:
Zur fachlichen und/oder betrieblichen Ergänzung kann eine Kooperation oder eine Verbundausbildung mit einem anderen ausbildungsberechtigten Unternehmen in Betracht gezogen werden. Der Verbundpartner bzw. der Kooperationsbetrieb muss im Ausbildungsvertrag schriftlich festgelegt werden, damit der Lehrling weiß, dass Ausbildungsphasen auch außerhalb des eigenen Ausbildungsbetriebes durchgeführt werden. Eine Verbundausbildung wird unter bestimmten Voraussetzungen sogar vom Staat gefördert.
Unabhängig davon ist die im Handwerk fest verwurzelte überbetriebliche Unterweisung (ÜLU) zu sehen. In fast jedem Handwerksberuf gibt es verbindlich vorgeschriebene Lehrgänge, die produktionsunabhängig und im Wochenblock in einer von der Handwerkskammer anerkannten überbetrieblichen Werkstatt durchgeführt werden müssen (Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung: Siehe Frage 13).
SANITÄRE EINRICHTUNGEN / EINSTELLUNG VON WEIBLICHEN AUSZUBILDENDEN
3. Frage:
Eine junge Frau hat sich um einen Ausbildungsplatz beworben. Bisher hat der Meister nur männliche Mitarbeiter ausgebildet und beschäftigt. Was muss bei den sanitären Einrichtungen beachtet werden?
Antwort:
Heutzutage werden keine getrennten Umkleide-, Wasch- oder Toilettenräume mehr gefordert, wenn ein Ausbildungsbetrieb männliche und weibliche Lehrlinge ausbilden möchte. Meist reicht eine klare organisatorische Regelung, die eine getrennte Nutzung der sanitären Einrichtungen ermöglicht.
PERSÖNLICHE UND FACHLICHE EIGNUNG
4. Frage:
Der Handwerksbetrieb ist nach Art und Umfang für eine Ausbildung geeignet. Nun braucht man aber noch eine für die Ausbildung verantwortliche Person. Was muss die Person nachweisen?
Antwort:
Nur eine persönlich und fachlich geeignete Person kann die Ausbildung durchführen. Seit der Änderung der Handwerksordnung im Jahre 2004 muss zwischen den 41 Handwerken der Anlage A ('gefahrengeneigte' Handwerke) und den über 60 Ausbildungsberufen der Anlage B unterschieden werden.
In den Anlagen A-Handwerken sind fachlich geeignet grundsätzlich die Personen, die in dem Beruf, in dem die Ausbildung durchgeführt werden soll, eine Meisterprüfung abgelegt haben. Dieser Personenkreis besitzt außer den fachlichen auch die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse durch Ablegung der Ausbildereignungsprüfung. Auch ein Hochschulabsolvent (Diplom-Ingenieur, Bachelor, Master etc.) oder Techniker mit entsprechender Fachrichtung und Ausbildereignungsprüfung kann ausbilden.
In den Anlagen B-Handwerken sind alle Personen fachlich geeignet, die in dem Beruf, in dem die Ausbildung durchgeführt werden soll, (mindestens) die Gesellenprüfung oder eine andere einschlägige berufliche Abschlussprüfung erfolgreich bestanden haben, die in dem Beruf für eine angemessene Zeit praktisch tätig gewesen sind und die berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse (z.B. durch die abgelegte Ausbildereignungsprüfung) nachweisen.
TIPP: Sofern Sie unsicher sind, ob Ihre Qualifikation für eine Ausbildertätigkeit ausreicht, informieren Sie sich doch bitte bei der Ausbildungsberatung der Handwerkskammer.
5. Frage:
Gibt es für die fachliche Eignung auch Ausnahmetatbestände?
Antwort:
Unter bestimmten Voraussetzungen kann für langjährige Handwerker mit nachweisbaren Kenntnissen im Ausbildungsberuf eine Ausnahmebewilligung zur Ausbildung erteilt werden. In diesen Fällen muss ein Antrag auf "Zuerkennung der fachlichen Eignung zur Berufsausbildung" bei der zuständigen Handwerkskammer gestellt werden.
TIPP: Alles über die Voraussetzungen und über die Antragstellung erfahren Sie bei der Ausbildungsberatung der Handwerkskammer.
AUSBILDUNG IN ANDEREN BEREICHEN
6. Frage:
Die Handwerksberufe sind in der Handwerksordnung aufgeführt. Kann ich in meinem Handwerksbetrieb auch in anderen Berufen, wie z.B. im Büro-, Verkaufs- oder IT-Bereich, ausbilden?
Antwort:
Handwerksmeisterinnen und -meister können aufgrund der betriebswirtschaftlichen Kenntnisse des Teils III der Meisterprüfung Bürokaufleute ausbilden. Gleiches gilt für bestimmte Berufe im Bau- und Ausbaugewerbe (Bauzeichner/-in) sowie im SHK-Handwerk (Technische Zeichner/-in). Auch eine Ausbildung im IT-Bereich - beispielsweise als IT-System-Elektroniker/in - ist in den Elektrotechnischen- bzw. Informationstechnischen Handwerken durch die jeweiligen Meister möglich.
TIPP: Wir empfehlen, in diesen Fällen den Kontakt mit der Ausbildungsberatung zu suchen, da insbesondere die Frage nach dem zuständigen Prüfungsausschuss geklärt werden sollte. Für die meisten dieser Berufe bestehen handwerkseigene Prüfungsausschüsse, so dass eine Ausbildung über die Handwerkskammer uneingeschränkt möglich ist.
AUSBILDEREIGNUNGSPRÜFUNG
7. Frage:
Welchen Sinn macht die Ausbildereignungsprüfung?
Antwort:
Im Jahre 2003 hat der Gesetzgeber entschieden, dass die Ausbildereignungsprüfung als Voraussetzung für eine Ausbildertätigkeit im Dualen System für fünf Jahre ausgesetzt wird. Dennoch ist es aus der Sicht aller Experten sehr ratsam, die Ausbildereignungsprüfung anzustreben.
Vorbereitungslehrgänge auf die Ausbildereignungsprüfung können bei Handwerkskammern oder bei Industrie- und Handelskammern absolviert werden. Die Dauer des Lehrgangs beträgt im Regelfall 120 Stunden.
Nähere Auskunft erhalten Sie über unsere Akademie unter Telefon 0211 8795-423.
ANWESENHEIT DES AUSBILDERS
8. Frage:
In der Firma ist ein Meister als ausbildungsberechtigte Person mit einer vertraglichen Arbeitszeit von 4 Stunden täglich angestellt. Kann hier eine Ausbildung stattfinden?
Antwort:
Nein! Mindestvoraussetzung ist die überwiegende Anwesenheit des verantwortlichen Ausbilders innerhalb der Ausbildungszeit. Dies gilt unabhängig von der Einordnung des Handwerksberufs. Bei gefahrengeneigten Tätigkeiten ist sogar die vollzeitige Anwesenheit erforderlich. Ein sog. 4-Stundenmeister oder Ausbilder reicht demnach nicht aus!
KOSTEN DER AUSBILDUNG
9. Frage:
Welche Kosten kommen auf den Ausbildungsbetrieb zu?
Antwort:
Auf die Ausbildungsbetriebe kommen in der Regel folgende Kosten zu: Zunächst muss die Eintragungsgebühr für den Ausbildungsvertrag beglichen werden. Dann müssen vom Betrieb die Ausbildungsmittel (Ausbildungsmittel: Siehe Frage 11) getragen werden - je nach Beruf kann dies eine spezielle Schutzkleidung sein, wie zum Beispiel Sicherheitsschuhe. Weiterhin trägt der Betrieb die Ausbildungsvergütung (plus Sozialabgaben). Sofern in dem Ausbildungsberuf eine überbetriebliche Lehrlingsunterweisung (ÜLU) vorgeschrieben ist, so besteht hier eine Kostentragungsverpflichtung für die Lehrgänge, für zusätzlichen Fahrtkosten und gegebenenfalls für eine auswärtige Unterbringung. Darüber hinaus sind die Gebühren für die Zwischen- und Gesellenprüfung einschließlich möglicher Zusatzkosten (Materialkosten, Raumkosten etc.) zu beachten.
Sonderregelungen gibt es bei einigen Berufen (z.B. Bau- und Dachdeckerhandwerk, sowie Gerüstbau und Steinmetze). Hier werden die Kosten der überbetrieblichen Unterweisung und teilweise die Kosten der Vergütung von einer Ausgleichskasse getragen, in die alle Betriebe einzahlen.
10. Frage:
Wie hoch sind die Kosten, und wo erfahre ich die Höhe der Kosten?
Antwort:
Die Höhe der ausbildungsrelevanten Kosten hängt vom Beruf ab, da die jeweils notwendigen Ausbildungsmittel aber auch die Prüfungskosten sehr differieren können. Die Höhe der Eintragungsgebühr, der Prüfungsgebühr und der ÜLU-Kosten erfahren Sie bei der Geschäftsstelle Ihrer Innung oder bei Ihrer Kreishandwerkerschaft.
Anzumerken ist noch, dass ein Teil der ÜLU-Kosten als Zuschuss von Land, Bund und EU gewährt werden. Die Höhe der Ausbildungsvergütung muss angemessen sein und richtet sich nach dem Tarifvertrag, nach der Empfehlung der jeweiligen Fachverbände und ihren Vereinbarungen im einzelnen Ausbildungsvertrag. Genaue Zahlen können Sie bei der jeweiligen Innung, der Kreishandwerkerschaft oder bei der Handwerkskammer erfragen.
AUSBILDUNGSMITTEL
11. Frage:
Was sind Ausbildungsmittel?
Antwort:
Ausbildungsmittel sind Werkzeuge, Werkstoffe und Berichtshefte sowie alles, was zu einer ordnungsgemäßen Ausbildung noch erforderlich ist.
Werkzeuge und Werkstoffe für die überbetriebliche Unterweisung und für die Prüfungen gehören genauso dazu wie sicherheitsbezogene Materialien und Gerätschaften. Als weitere Beispiele seien eine Schutzbrille, ein Säureschutzanzug oder Handschuhe genannt. Diese Dinge sind selbstverständlich berufsabhängig. Zu den Ausbildungsmitteln gehört auch die Ausbildungsordnung, die zu Beginn der Ausbildung auszuhändigen ist. Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, die Ausbildungsmittel dem Auszubildenden kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Normale Arbeitskleidung braucht nicht vom Betrieb gestellt zu werden. Darunter fällt auch die "schwarz-weiße Hose" bei den Bäckern oder die Zimmererweste. Wird aber eine besondere Firmenkleidung verlangt, so ist diese vom Betrieb kostenlos zur Verfügung zu stellen.
12. Frage:
Müssen vom Betrieb auch die anfallenden Kosten in der Berufsschule (Bücher, Kopiergeld etc.) beglichen oder Fahrtkosten für die Berufsschule bezahlt werden?
Antwort:
Nein. Die Mittel für die Berufsschule hat im dualen Ausbildungssystem der Auszubildende selber zu tragen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es bei bestimmten Kosten für den Lehrling aber Zuschüsse geben (z.B. für Internatsunterbringung oder bei Fahrtkosten).
Weitere Informationen erhalten Sie über unsere Ausbildungsberatung.
ÜBERBETRIEBLICHE LEHRLINGSUNTERWEISUNG (ÜLU)
13. Frage:
Welche und wie viele ÜLU-Lehrgänge sind in meinem Beruf vorgesehen?
Besteht eine Verpflichtung zur Teilnahme oder können die Inhalte auch im eigenen Ausbildungsbetrieb vermittelt werden?
Antwort:
Sowohl bei der für Sie zuständigen Kreishandwerkerschaft bzw. Innung als auch bei der Ausbildungsberatung der Handwerkskammer können Sie erfahren, welche ÜLU-Lehrgänge für Ihren Beruf verbindlich vorgeschrieben sind. Die Einladung hierzu erfolgt im Regelfall über die Innung. Es besteht eine Verpflichtung des Ausbildungsbetriebes zur Freistellung des Lehrlings, zur Teilnahme des Lehrlings und zur Kostenübernahme durch den Betrieb. Die Durchführung der ÜLU-Lehrgänge und die Vermittlung der Lehrgangsinhalte im Ausbildungsbetrieb sind nicht vorgesehen.
Nähere Auskünfte über die rechtlichen Bestimmungen erteilt Ihnen die Ausbildungsberatung.
UNTERLAGEN ZUR AUSBILDUNG
14. Frage:
Wo bekomme ich einen Ausbildungsvertrag, eine Ausbildungsordnung, ein Berichtsheft bzw. weitere ausbildungsrelevante Unterlagen her?
Antwort:
Sie finden einen Ausbildungsvertrag zum Ausfüllen und Ausdrucken online.
Sie können ihn aber auch von der Innung bzw. Kreishandwerkerschaft erhalten. Berichtshefte und Ausbildungsordnungen sind bei Innungen, Kreishandwerkerschaften und Verlagen zu bekommen. Bei einem Beratungstermin mit unserer Ausbildungsberatung, z.B. bei einer erstmaligen Ausbildung, werden Ihnen alle erforderlichen Unterlagen (mit Ausnahme des Berichtshefts) übergeben.
TARIFVERTRAG
15. Frage:
Mein Betrieb gehört keiner Fachorganisation oder Innung an. Wo kann ich einen Tarifvertrag oder Tarifauskünfte bekommen?
Antwort:
Die Auskünfte bezüglich der Ausbildungsvergütung und des Urlaubs können bei der Ausbildungsberatung eingeholt werden. Weitere Auskünfte gibt es unter www.tarifregister.nrw.de beim Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein Westfalen.
VERKÜRZUNG DER AUSBILDUNGSZEIT
16. Frage:
In welchen Fällen kann vor Beginn der Ausbildung die Ausbildungszeit verkürzt werden?
Antwort:
Vor Beginn der Ausbildung kann die reguläre Ausbildungszeit bei Nachweis der Fachoberschulreife um bis zu sechs Monate, bei Nachweis der Hochschul- oder Fachhochschulreife um bis zu zwölf Monate verkürzt werden. Gleiches gilt bei einer schon abgeschlossenen Berufsausbildung. Auch andere Gründe, wie z.B. Alter und zurückgelegte Ausbildungszeit können zu einer Verkürzung der noch zu absolvierenden Lehrzeit führen. In allen diesen Fällen kann die Ausbildungszeit verkürzt werden, wenn Ausbilder und Lehrling dies so vereinbaren und es bei der Handwerkskammer Düsseldorf beantragen. Es besteht zwar kein Rechtsanspruch auf eine Verkürzung, die Handwerkskammer übt aber ihr Ermessen anhand der vom Berufsbildungsausschuss verabschiedeten Grundsätze aus (Richtlinie vom 15.11.2005).
Die Ausbildungsberatung steht auch hier mit Auskünften und Ratschlägen zur Verfügung.
BERUFSGRUNDSCHULJAHR / BERUFSFACHSCHULE
17. Frage:
Muss ein Berufsgrundschuljahr als erstes Ausbildungsjahr angerechnet werden?
Antwort:
Die Landesregierung NRW hat durch Rechtsverordnung bestimmt, dass der Besuch eines Bildungsgangs berufsbildender Schulen ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit angerechnet wird. Ab dem 1. August 2009 bedarf es für eine Anrechnung des gemeinsamen Antrags der Auszubildenden und des Betriebes. Auszubildende und Betrieb müssen dies vereinbaren und bei der Handwerkskammer Düsseldorf beantragen.
ANRECHNUNG VON VORLEHRE UND AUSBILDUNGSZEITEN
18. Frage:
Kann eine Vorlehre oder eine zurückliegende Ausbildungszeit auch angerechnet werden?
Antwort:
Eine Vorlehre kann bis zu 12 Monaten angerechnet werden, wenn dies Auszubildende und Betrieb beantragen. Hat die Vorlehre in einem verwandten Beruf stattgefunden, so kann diese Anrechnungszeit noch erhöht werden (bis zur Hälfte der Ausbildungszeit). Bei einer zurückliegenden, nicht abgeschlossenen Ausbildungszeit im gleichen Beruf kann diese im Prinzip voll angerechnet werden, sofern diese nicht zu weit zurückliegt. Bei weiter zurückliegenden Zeiten wird man eine Abwägung treffen müssen. Auch hier ist anzumerken, dass kein Rechtsanspruch auf eine Anrechnung oder Verkürzung besteht.
HÖHE DER VERGÜTUNG BEI VERKÜRZUNG
19. Frage:
Welche Vergütung muss bei den verschiedenen Fällen der Verkürzung eingetragen werden?
Antwort:
Bei einer Anrechnung des Berufsgrundschuljahres haben die Auszubildenden sofort Anspruch auf die Ausbildungsvergütung des zweiten Ausbildungsjahres. Bei allen anderen Verkürzungen besteht dieser Anspruch grundsätzlich nicht, und es kann mit der Vergütung des ersten Ausbildungsjahres begonnen werden. Im Bereich des Bauhandwerks gibt es aber Ausnahmen, und es empfiehlt sich immer das Studium des einschlägigen Tarifvertrags.
ANMELDUNG ZUR BERUFSSCHULE
20. Frage:
Wer muss die Anmeldung zur Berufsschule vornehmen, und bei welcher Berufsschule muss angemeldet werden?
Antwort:
Die Anmeldung des Lehrlings bei der zuständigen Berufsschule erfolgt durch den Ausbildungsbetrieb. Zuständig ist die Berufsschule, die dem Betriebssitz zugeordnet ist. Findet die Ausbildung in einer Filiale statt, so wird diese vom Betriebssitz abweichende Ausbildungsstätte im Ausbildungsvertrag angegeben und die für die Filiale zuständige Berufsschule zuständig. Sofern Sie nicht genau wissen, in welcher Berufsschule die zuständige Fachklasse angesiedelt ist, können Sie sich bei Ihrer Innung bzw. Kreishandwerkerschaft oder der Ausbildungsberatung informieren.
21. Frage:
Welche Zeitdauer hat der Berufsschulunterricht, an welchen Tagen findet er statt und gibt es auch eine Blockbeschulung?
Antwort:
Für alle Berufe des Dualen Systems - und damit auch für alle handwerklichen Ausbildungsberufe - gilt: Insgesamt 480 Stunden Berufsschulunterricht sind im Jahr zu unterrichten. Das ergibt im Wochendurchschnitt zwölf Stunden je Woche oder 1,5 Tage. Diese Stundenanzahl wird nach verschiedenen Modellen und in Absprache mit den Arbeitgebern und Innungen unterschiedlich aufgeteilt:
So kann im 1. Ausbildungsjahr die Berufsschule an zwei Tagen in der Woche stattfinden und im weiteren Verlauf der Ausbildung auf einen Tag mit eventuellen Kurzblöcken verkürzt werden. Informationen hierzu können Sie beim Sekretariat der zuständigen Berufsschule oder bei der Geschäftsstelle der entsprechenden Innung einholen.
Blockbeschulung gibt es insbesondere dort, wo Schülerinnen und Schüler aus einem größeren Bezirk, aus einem Bundesland oder aus ganz Deutschland in Fachklassen zusammengezogen werden. In ein- bis vierwöchigen Blöcken werden die Schüler beschult und in der Regel in schuleigenen Internaten untergebracht.
Informationen über die Standorte aller Bezirks-, Landes- oder Bundesfachklassen erhalten Sie bei der Ausbildungsberatung.
22. Frage:
Kann auch eine andere als die zuständige Berufsschule besucht werden?
Antwort:
Ab dem 01.08.2008 kann in NRW jeder Ausbildungsbetrieb seine Lehrlinge überall dort anmelden, wo eine Berufsschule über eine entsprechende Fachklasse verfügt und diese Berufsschule freie Kapazitäten hat. Allerdings sollte der Betrieb unbedingt beachten, dass die Schulwahl auch Auswirkungen auf die überbetriebliche Unterweisung und die Prüfungen hat. Die örtliche Innung bleibt mit ihrem Prüfungsausschuss und ihrer überbetrieblichen Unterweisung auch für den Lehrling, der an einem anderen Ort beschult wird, zuständig. Dies kann zu Nachteilen insbesondere in der Prüfung führen. Deshalb: Sofern Sie eine andere als die örtlich zuständige Berufsschule wählen sollten, sprechen Sie zunächst mit den in Ihrer Innung für ÜLU und Prüfung zuständigen Personen!
BERUFSSCHULPFLICHT
23. Frage:
Bis zu welchem Alter besteht die Berufsschulpflicht?
Antwort:
Die Berufsschulpflicht ist Ländersache und somit je nach Bundesland unterschiedlich geregelt. In NRW ist derjenige Lehrling berufsschulpflichtig, der zu Beginn der Ausbildung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ältere Auszubildende haben die Berechtigung, die Berufsschule zu besuchen. Ohne Berufsausbildung besteht die Berufsschulpflicht bis zum 18. Lebensjahr. Umschüler unterliegen keiner Berufsschulpflicht, sind aber gleichfalls berufsschulberechtigt. Grundsätzlich besteht auch für den Ausbildungsbetrieb die Pflicht, die Theorie zu vermitteln. Diese Pflicht wird dann besonders wichtig, wenn die Berechtigung zum Berufsschulbesuch nicht wahrgenommen wird!
EINREICHUNG DES AUSBILDUNGSVERTRAGS
24. Frage:
Wann und wo muss der Vertrag eingereicht werden, und welche Unterlagen müssen beigefügt sein?
Antwort:
Der unterschriebene Ausbildungsvertrag ist unverzüglich über die Innung bzw. die Kreishandwerkerschaft an die Handwerkskammer zu senden. In der Handwerkskammer wird er abschließend geprüft und in das sog. Verzeichnis der Berufsausbildungsverträge ('Lehrlingsrolle') eingetragen.
Alle Beteiligten (Lehrling und Betrieb) bekommen dann ein unterschriebenes, von der Handwerkskammer gestempeltes Exemplar über die Innung bzw. Kreishandwerkerschaft zurück. Als Unterlagen fügen Sie bei Jugendlichen (unter 18 Jahren) die Bescheinigung der gesundheitlichen Erstuntersuchung bei, sowie mögliche (Schul-) Zeugnisse und Unterlagen, die den Nachweis für Verkürzung oder Anrechnung erbringen. Sofern ein alleiniges oder besonderes Sorgerecht bei Jugendlichen (unter 18 Jahren) vorliegt, so ist auch ein entsprechender Beleg beizufügen. Sofern ein Ausbilder erstmalig für diesen Ausbildungsvertrag benannt wird, so sind die entsprechenden Unterlagen auch beizufügen (Meisterprüfungszeugnis, Anstellungsvertrag des Ausbilders).
AUFENTHALTSTITEL / AUSLÄNDER
25. Frage:
Ich habe eine interessante Bewerbung von einem jungen Mann vorliegen, der ukrainischer Staatsbürger ist. Muss ich da irgendwas beachten?
Antwort:
Lassen Sie sich als Arbeitgeber grundsätzlich von jedem Bewerber den Personalausweis oder Pass zeigen. Bei den neuen (osteuropäischen) EUBürgern aber insbesondere bei nicht-EU-Bürgern klären Sie über das (kommunale) Ausländeramt vor Ausbildungsvertragsunterzeichnung den Aufenthaltsstatus und die Arbeits- bzw. Aufenthaltserlaubnis. Wenn Sie eine Person, die keinen gültigen Aufenthaltstitel mit Arbeits- oder Ausbildungserlaubnis besitzt, als Auszubildenden einstellen, machen Sie sich strafbar und müssen mit einem Bußgeld bis zu einer sechsstelligen Höhe rechnen!
ANMELDUNGEN DER AUSZUBILDENDEN
26. Frage:
Bei welchen Institutionen müssen Auszubildende angemeldet werden?
Antwort:
Auszubildende müssen vom Betrieb bei der zuständigen Berufsschule, bei der Krankenkasse und - je nach Beruf - bei der Berufsgenossenschaft und den Lohnausgleichskassen angemeldet werden. Für das Bauhauptgewerbe ist das die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (?Adresse: Siehe Kapitel IV), und für das Dachdecker-Handwerk die Lohnausgleichskasse des Dachdecker-Handwerks (Adresse: Siehe Kapitel IV).
Für weitere Informationen zu dieser Thematik fragen Sie die Ausbildungsberatung der Handwerkskammer.
RÜCKTRITT VOR BEGINN DER AUSBILDUNG
27. Frage:
Kann der abgeschlossene Ausbildungsvertrag vor Beginn der Ausbildung gekündigt werden?
Antwort:
Ja. Sofern nicht besondere Vereinbarungen getroffen wurden, kann vor Ausbildungsbeginn der Rücktritt vom Vertrag erklärt werden. Der Rücktritt oder die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Weiterführende Themen
Ansprechpartner

Monika Bartusch
Ausbildungsberaterin
Tel. 0211 8795-619
monika.bartusch@hwk-duesseldorf.deE-Mail
monika.bartusch@hwk-duesseldorf.de

Michael Eßer
Ausbildungsberater
Tel. 0211 8795-626
michael.esser@hwk-duesseldorf.deE-Mail
michael.esser@hwk-duesseldorf.de

Peter Hammerschmid
Ausbildungsberater
Tel. 0211 8795-627
Fax 0211 8795-95627
peter.hammerschmid@hwk-duesseldorf.deE-Mail
peter.hammerschmid@hwk-duesseldorf.de

Heinz-Willi Maaßen
Ausbildungsberater
Tel. 0211 8795-629
heinz-willi.maassen@hwk-duesseldorf.deE-Mail
heinz-willi.maassen@hwk-duesseldorf.de

Maike Münster
Ausbildungsberaterin
Tel. 0211 8795-631
maike.muenster@hwk-duesseldorf.deE-Mail
maike.muenster@hwk-duesseldorf.de

Thomas Pohl
Ausbildungsberater
Tel. 0211 8795-625
Fax 0211 8795-95625
thomas.pohl@hwk-duesseldorf.deE-Mail
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Silvia Terhuven
Sachbearbeiterin
Tel. 0211 8795-632
Fax 0211 8795-634
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Seite aktualisiert am 02. Januar 2013, online seit 11. Oktober 2011
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