Sprache: de | en | fr | nl | Anfahrt | Kontakt | Newsletter
Integration_klein

Ausnahmeregelungen

Altgesellen, EU-Ausländer, angestellter Meister

Ausübungsberechtigung (Altgesellenregelung)

Erfahrene Gesellen, die eine sechsjährige Berufserfahrung in ihrem Handwerk, davon vier Jahre in leitender Stellung nachweisen, können sich ebenfalls mit dem eigenen Betrieb in einem zulassungspflichtigen Handwerk selbstständig machen.

Von dieser Regelung ausgenommen sind Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker. Wer sich in diesen Berufen selbstständig machen möchte und keine Meisterprüfung abgelegt hat, kann dies nur im Rahmen einer Ausnahmebewilligung tun.

Wer bereits in der Handwerksrolle eingetragen ist, kann eine Ausübungsberechtigung für ein anderes Gewerbe der Anlage A erhalten, wenn er die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen kann.

Formular zur Anmeldung nach der Altgesellenregelung

Ausnahmebewilligungen

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber über die Erteilung einer Ausnahmebewilligung die Möglichkeit der selbstständigen Ausübung eines Handwerksberufs der Anlage A geschaffen.

Eine Ausnahmebewilligung erhalten z. B. Personen, für die das Ablegen der Meisterprüfung jedoch eine unzumutbare Belastung darstellen würde und die für die selbständige Ausübung notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen können.

Auskunft dazu geben die Mitarbeiter/innen der Handwerksrolle.

Antrag auf Ausnahmebewilligung

Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit für EU-Ausländer

Für Angehörige der EU-Mitgliedstaaten gelten besondere Bestimmungen, die ihnen die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit im Handwerk gewährleisten. Die Voraussetzungen für die Nutzung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit haben sich geändert; Einzelheiten dazu in der Handwerksrolle.

Formular für die Anmeldung eines EU-Ausländers nach § 9 HwO

Selbstständig mit angestelltem Meister

Ein Handwerksbetrieb in einem zulassungspflichtigen Handwerk nach Anlage A kann auch dann gegründet oder übernommen werden, wenn der Inhaber des Betriebes selbst zwar keine Meisterprüfung oder eine andere ausreichende Qualifikation besitzt, aber einen Betriebsleiter mit Meisterbrief oder einer Ausnahmebewilligung beschäftigt.

Formular für die Anmeldung eines fachlich-technischen Leiters

Ansprechpartner

Daniela Fonk
Sachbearbeiterin

Tel. 0211 8795-545
Fax 0211 8795-515
daniela.fonk@hwk-duesseldorf.deE-Mail
daniela.fonk@hwk-duesseldorf.de

Nadine Pelzer
Sachbearbeiterin

Tel. 0211 8795-535
Fax 0211 8795-515
nadine.pelzer@hwk-duesseldorf.deE-Mail
nadine.pelzer@hwk-duesseldorf.de

Seite aktualisiert am 11. April 2013online seit 26. Juni 2011

Seite empfehlen

Um diese Seite jemandem weiter zu empfehlen, füllen Sie bitte dieses Formular aus:

 
 

* Pflichtfeld

Kundenlogin

image_logo
VRR
werbemittel
Hilfe | Impressum | Datenschutz  | Haftungsausschluss | Kontakt | Anfahrt | Newsletter | © Handwerkskammer Düsseldorf 2011, 2012, 2013