Ausnahmeregelungen
Altgesellen, EU-Ausländer, angestellter Meister
Ausübungsberechtigung (Altgesellenregelung)
Erfahrene Gesellen, die eine sechsjährige Berufserfahrung in ihrem Handwerk, davon vier Jahre in leitender Stellung nachweisen, können sich ebenfalls mit dem eigenen Betrieb in einem zulassungspflichtigen Handwerk selbstständig machen.
Von dieser Regelung ausgenommen sind Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker. Wer sich in diesen Berufen selbstständig machen möchte und keine Meisterprüfung abgelegt hat, kann dies nur im Rahmen einer Ausnahmebewilligung tun.
Wer bereits in der Handwerksrolle eingetragen ist, kann eine Ausübungsberechtigung für ein anderes Gewerbe der Anlage A erhalten, wenn er die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen kann.
Formular zur Anmeldung nach der Altgesellenregelung
Ausnahmebewilligungen
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber über die Erteilung einer Ausnahmebewilligung die Möglichkeit der selbstständigen Ausübung eines Handwerksberufs der Anlage A geschaffen.
Eine Ausnahmebewilligung erhalten z. B. Personen, für die das Ablegen der Meisterprüfung jedoch eine unzumutbare Belastung darstellen würde und die für die selbständige Ausübung notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen können.
Auskunft dazu geben die Mitarbeiter/innen der Handwerksrolle.
Antrag auf Ausnahmebewilligung
Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit für EU-Ausländer
Für Angehörige der EU-Mitgliedstaaten gelten besondere Bestimmungen, die ihnen die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit im Handwerk gewährleisten. Die Voraussetzungen für die Nutzung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit haben sich geändert; Einzelheiten dazu in der Handwerksrolle.
Formular für die Anmeldung eines EU-Ausländers nach § 9 HwO
Selbstständig mit angestelltem Meister
Ein Handwerksbetrieb in einem zulassungspflichtigen Handwerk nach Anlage A kann auch dann gegründet oder übernommen werden, wenn der Inhaber des Betriebes selbst zwar keine Meisterprüfung oder eine andere ausreichende Qualifikation besitzt, aber einen Betriebsleiter mit Meisterbrief oder einer Ausnahmebewilligung beschäftigt.
Formular für die Anmeldung eines fachlich-technischen Leiters
Downloads
- Antrag entsprechend Altgesellenregelung (§7b HwO) 7b
- Merkblatt zum Antrag auf Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO 7b hwo
- Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung/ Ausnahmebewilligung 7a und 8
- Merkblatt zum Antrag auf Ausübungsberechtigung nach § 7a HwO 7a hwo
- Anrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung (§8 HwO) 8
- Merkblatt zum Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO 8
- Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung für EU-Ausländer (§ 9 HwO) 9
- Merkblatt zum Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 9 HwO für EU-Ausländer EU-Ausländer 9
- Betriebsleitererklärung
Ansprechpartner
Daniela Fonk
Sachbearbeiterin
Tel. 0211 8795-545
Fax 0211 8795-515
daniela.fonk@hwk-duesseldorf.deE-Mail
daniela.fonk@hwk-duesseldorf.de
Nadine Pelzer
Sachbearbeiterin
Tel. 0211 8795-535
Fax 0211 8795-515
nadine.pelzer@hwk-duesseldorf.deE-Mail
nadine.pelzer@hwk-duesseldorf.de
Seite aktualisiert am 11. April 2013, online seit 26. Juni 2011
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