Sprache: de | en | fr | nl | Anfahrt | Kontakt | Newsletter
Energiewende

Rechnungen an Privatpersonen

erforderlich nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

Bei Werklieferungen und sonstigen Leistungen an einem Grundstück (also für alle Bau- und baunahen Arbeiten) sind Handwerker verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Das ist eine der Regelungen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, das am 1. August 2004 in Kraft getreten ist.

Auch private Auftraggeber müssen nun immer eine Rechnung bekommen. Zudem müssen Privatpersonen und Unternehmer, die die Leistung für ihren nichtunternehmerischen Bereich bezogen haben, die Rechnung oder eine andere beweiskräftige Unterlage mindestens zwei Jahre aufbewahren. Wer als privater Auftraggeber keine Rechnung vorweisen kann, handelt ordnungswidrig; dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 500 Euro geahndet werden. Allerdings reicht bei Verlust der Rechnung auch ein Kontoauszug als Zahlungsnachweis.

Hinweis:
Jede Rechnung muss einen Vermerk enthalten, der auf diese Aufbewahrungspflicht hinweist. Der kann wie folgt lauten: "Als Leistungsempfänger sind Sie verpflichtet diese Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren."

Rechnung an Unternehmer

Schon seit dem 1. Januar 2004 sind alle Unternehmer zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet, wenn sie ihre Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erbringen. Wie bisher muss der leistende Unternehmer ein Doppel der Rechnung und der Auftraggeber die Originalrechnung zehn Jahre lang aufbewahren.

Neu ist, dass der leistende Unternehmer die Rechnung innerhalb von sechs Monaten ausstellen muss. Neu sind auch die Bußgeldvorschriften für die Nichtausstellung trotz Rechnungspflicht. Wird eine Rechnung nicht oder zu spät ausgestellt, drohen Bußgelder von bis zu 5.000 Euro.

Hinweis:
Alle Rechnungen an Unternehmen und an Privatpersonen sollten die seit dem 1. Januar 2004 geltenden umsatzsteuerlichen Pflichtangaben enthalten.

Ansprechpartner

 
Ansprechpartner

Ass. Michael Bier, LL.M.
Abteilungsleiter

Tel. 0211 8795-520
michael.bier@hwk-duesseldorf.deE-Mail
michael.bier@hwk-duesseldorf.de

Seite aktualisiert am 13. März 2012online seit 23. Oktober 2011

Seite empfehlen

Um diese Seite jemandem weiter zu empfehlen, füllen Sie bitte dieses Formular aus:

 
 

* Pflichtfeld

Kundenlogin

image_logo
Startercenter
bistech
werbemittel
Hilfe | Impressum | Datenschutz  | Haftungsausschluss | Kontakt | Anfahrt | Newsletter | © Handwerkskammer Düsseldorf 2011, 2012, 2013