Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt)
GmbH Gründungen erleichtert
Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) wendet sich vor allem an Existenzgründer, die nun bereits mit einem Euro Stammkapital eine sogenannte Unternehmergesellschaft (UG haftungsbeschränkt) gründen können. Damit gibt es eine deutsche Alternative zur Gründung einer Limited.
Der Gründungsvorgang der herkömmlichen GmbH sowie der neuen GmbH-Variante wird vereinfacht und beschleunigt. Das GmbH-Gesetz sieht im Anhang Musterprotokolle, die in einfachen Fällen und schnelle und kostengünstige Gründungen erlauben. Gläubiger werden in Fällen der Krise und Insolvenz besser geschützt.
Im Einzelnen neu ist insbesondere:
Die UG (haftungsbeschränkt) als neue GmbH-Variante
GmbH-Gründer können wählen: Entweder die herkömmliche GmbH wie bisher mit einem Mindeststammkapital von 25.000 Euro oder die GmbH-Variante der "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)", die auch als "UG (haftungsbeschränkt)" firmieren darf. Sie kann mit lediglich 1 Euro Mindeststammkapital gegründet werden. Diese Variante wendet sich vor allem an Existenzgründer.
Die UG (haftungsbeschränkt) darf ihre Gewinne aber nicht voll ausschütten, sondern muss gesetzliche Rücklagen bilden: Ein Viertel des Jahresüberschusses, gemindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr müssen als Rücklage zum Aufbau des Stammkapitals verwendet werden. Auf diese Weise soll das Mindeststammkapital der herkömmlichen GmbH nach und nach angespart werden.
Musterprotokolle für unkomplizierte Standardgründungen
Für die Gründung einer Einpersonengesellschaft und einer Mehrpersonengesellschaft bis zu drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer gibt es jeweils ein Musterprotokoll, das nach dem Ausfüllen notariell zu beurkunden ist. Es vereinfacht die GmbH-Gründung - beide Varianten sind erfasst - durch die Zusammenfassung von drei Dokumenten in Einem: Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste. Nicht geeignet sind die beiden Musterprotokolle für kompliziertere GmbH-Gründungen, beispielsweise unter Verwendung von erbrechtlichen Nachfolgeklauseln.
Verfahrensbeschleunigung
Zu einer Verfahrensbeschleunigung kommt es insbesondere durch eine vereinfachte Prüfung bei Bar- und Sachgründungen. Detailprüfungen finden nur noch statt, wenn erhebliche Zweifel an der ordnungsgemäßen Kapitalaufbringung bestehen oder Anhaltspunkte für eine wesentliche Überbewertung bei der Sachgründung vorliegen. Eine externe Begutachtung ist daher im Regelfall nicht mehr erforderlich. Darüber hinaus ist die Eintragung in das Handelsregister nicht mehr von anderen Verwaltungsverfahren abhängig: Bisher stand die Handelsregistereintragung unter dem Vorbehalt, dass andere Verwaltungsverfahren, beispielsweise durch das Vorliegen einer staatlichen Genehmigungsurkunde, abgeschlossen waren.
Verlegung des Verwaltungssitzes
GmbHs können einen Verwaltungssitz wählen, der nicht mit Satzungssitz übereinstimmen muss. Dieser Verwaltungssitz kann sich auch im Ausland befinden.
Höheres Haftungsrisiko für Geschäftsführer und Gesellschafter
Geschäftsführer werden schärfer als bisher in die Pflicht genommen, wenn sie die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeiführen. Zudem werden die Ausschlussgründe für Geschäftsführer erweitert, beispielsweise sind nun auch Verurteilungen wegen Insolvenzverschleppung, falscher Angaben und unrichtiger Darstellungen sowie Verurteilungen allgemeiner Straftatbestände mit Unternehmensbezug ein Hindernis für die Bestellung eines Geschäftsführers. Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die nicht Geschäftsführer sein kann, die Führung der Geschäfte überlassen haben, sind persönlich in der Haftung. Zudem sind Gesellschafter bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung verpflichtet Insolvenzantrag zu stellen, wenn der Geschäftsführer abgetaucht ist. Kann eine Zustellung unter der im Handelsregister angegebenen inländischen Geschäftsanschrift nicht erfolgen, ist die sofortige öffentliche Zustellung im Inland nun leichter möglich.
Ob die neue Rechtsform für das eigene Vorhaben geeignet ist, sollten Handwerker auch im Gespräch mit der Betriebsberatung der Handwerkskammer prüfen.
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Ansprechpartner

Ass. Michael Bier, LL.M.
Abteilungsleiter
Tel. 0211 8795-520
michael.bier@hwk-duesseldorf.deE-Mail
michael.bier@hwk-duesseldorf.de
online seit 23. Oktober 2011
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