Fahrtkosten zur Fortbildungsstätte
Steuerliche Vorteile nutzen
Reisekosten zu einer Fortbildungsstätte (z.B. Akademie/Bildungszentrum der Handwerkskammer) können als Werbungskosten mit 30 Cent pro Kilometer für die Hin- und Rückfahrt auch dann geltend gemacht werden, wenn die Maßnahme länger als drei Monate dauert. Das hat der Bundesfinanzhof in zwei Urteilen (siehe Downloads) entschieden und damit die bisherige Rechtslage geändert.
Bisher wurde nach drei Monaten nur noch die einfache Entfernung (wie bei den Wegen zur Arbeit) anerkannt. Die Urteile beziehen sich auf Auszubildende, Studenten und Zeitsoldaten im Rahmen einer Berufsförderungsmaßnahme. Wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist von einer Übertragbarkeit auf Meisterschüler auszugehen.
Da der Bundesfinanzhof die Bildungsstätten nicht mehr (im Gegensatz zu der bisherigen Rechtsprechung) als regelmäßige Arbeitsstätte ansieht, können Betroffene für die ersten drei Monate zudem Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand in ihrer Steuererklärung ansetzen.
Unser Tipp:
Werbungskosten und Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand in Ihrer Einkommensteuererklärung darlegen und die beiden Urteile beifügen.
Ansprechpartner
Tel. 0211 8795-423, -424
Fax 0211 8795-422
infocenter@hwk-duesseldorf.deE-Mail
infocenter@hwk-duesseldorf.de
Seite aktualisiert am 02. Januar 2013, online seit 11. April 2012
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