Thesen von Dr. Thomas Köster anlässlich des Dreikönigsforums des NWHT am 10. Oktober 2001.Benötigen wir eine Renaissance der Wettbewerbspolitik?

These 1: Unter der Voraussetzung freien Leistungswettbewerbs wird die Wirtschaft der Zukunft wesentlich stärker dezentralisiert sein als heute. Mittelstand und Handwerk haben hier eine hervorragende Chance.

Der Mittelstand in Deutschland ist stark und erneuert sich ununterbrochen. In den letzten 15 Jahren ist das Handwerk als wichtiger Teil des Mittelstandes entgegen allen Prognosen in einem enormen Wachstumsprozess zum größten Arbeitgeber und größten Ausbilder in Deutschland - ja sogar im Ruhrgebiet - aufgestiegen. Dies geschah teilweise in produktiver Koexistenz und Arbeitsteilung mit unverzichtbaren Großunternehmen. Mit Schlafmützen-Wettbewerb wäre diese Erfolgsstory jedenfalls nicht möglich gewesen. Vielmehr waren damit auch innerhandwerklich gewaltige Aufstiegs- und Abstiegsprozesse verbunden. In den zurückliegenden zwei Jahren hat es dann einen Siegeszug der neuen Kommunikationstechniken im Handwerk gegeben, der historisch ohne Beispiel ist. Schon heute bedienen sich 51 Prozent der Handwerksbetriebe des Internets. Bei Betrieben mit 50 und mehr Beschäftigten haben wir mit über 91 Prozent fast schon eine Vollversorgung in der Internet-Nutzung erreicht. Bei den kleinen Betrieben mit bis zu vier Beschäftigten sind es aber auch schon deutlich mehr als ein Drittel, die vom Internet Gebrauch machen. Damit hat das Handwerk die kommunikationstechnischen Voraussetzungen geschaffen, um in den vor uns liegenden Jahren einen Quantensprung bei der Vernetzung seiner dezentralen Einheiten zu erreichen. Das Netzwerk überwindet die Hierarchie. Wir im Handwerk sind in der Lage zu kooperieren, wenn das Leistungsvermögen der einzelnen Unternehmen an Grenzen stößt. Die handwerklichen Einkaufsgenossenschaften - beispielhaft die der Bäcker oder der Dachdecker - beweisen das seit langem. Gerade im zurückliegenden Jahr haben wir - um auch aktuelle Beispiele zu nennen - aus der Mitte des Handwerks eine ganze Reihe von Aktiengesellschaften gründen können, die sich als Kooperationen selbständiger Handwerksbetriebe z. B. dem Gebäudemanagement widmen. Das Handwerk wandelt sich und wir alle sind Zeugen oder aktiv Beteiligte dieses Wandlungsprozesses.

Freien Leistungswettbewerb vorausgesetzt, brauchen wir uns um Mittelstand und Handwerk keine Sorgen zu machen. Aber ein Minimum an Wettbewerbs-Kernbedingungen ist schon unverzichtbar.

These 2: Die gegenwärtig national und weltweit ablaufenden Konzentrationsprozesse betreffen nachhaltig auch die Wettbewerbsposition der mittelständischen Wirtschaft und des Handwerks.

Wettbewerb ist keine Schmuseveranstaltung. Auf erfolglosen Wettbewerb steht nach unserer Wirtschaftsordnung - jedenfalls für den vollhaftenden Eigentümer-Unternehmer - eine ungemein schwere Strafe, nämlich der Verlust der gewerblichen Existenz. Niemand wird daher behaupten, dass Unternehmer den Wettbewerb lieben. Nach einer alten Erkenntnis sind Unternehmen - ganz gleich ob es sich um kleine, mittlere oder große handelt - immer daran interessiert, den Wettbewerb einzuschränken, wenn sie es denn können. Mittelständische Unternehmen können das ziemlich selten; große Unternehmen können das sehr viel häufiger.

Die entscheidende Frage in der gegenwärtigen Situation lautet: Gibt es Indizien, die auf eine neue Qualität der z. Z. ablaufenden Konzentrationsvorgänge in Richtung des Übergangs von der Marktwirtschaft zur - wie es Karel van Miert formuliert hat - "Machtwirtschaft" hindeuten? Die Ende vergangenen Jahres im nordrhein-westfälischen Handwerk durchgeführte Betriebsumfrage gibt hier vielleicht erste Anhaltspunkte:

41 Prozent der befragten Handwerksunternehmen sehen sich von ruinöser Konkurrenz durch Großanbieter betroffen. Rund die Hälfte von ihnen nennen Großbetriebe des Einzelhandels als Verursacher dieser Wettbewerbssituation. Nur noch 5 Prozent der Betriebe sehen sich durch einen Vormarsch kommunaler Unternehmen auf handwerkliche Märkte bedroht. Hier zeigt sich, dass der heftige Kampf des NRW-Handwerks in den letzten zwei Jahren gegen die wirtschaftliche Machtanmaßung öffentlicher Unternehmen ein großer Erfolg gewesen ist. 26 Prozent der Betriebe dagegen beklagen eine Einschränkung ihrer unternehmerischen Entscheidungsfreiheit durch Lieferanten und Großkunden. 70 Prozent dieser Betriebe klagen über unfaire Mengenstaffeln, d. h. sie seien zur Abnahme von Mindestmengen gezwungen, die die Nachfrage übersteigen. 53 Prozent der betroffenen Handwerksbetriebe kritisieren die Einflussnahme der Lieferanten auf ihre Verkaufspreise. Jeder fünfte Betrieb reklamiert Zwangsvorgaben der Lieferanten zur teuren Umgestaltung der Verkaufsräume und Werkstatteinrichtungen sowie überlange Gewährleistungsfristen und ungünstige Zahlungsbedingungen.

Jetzt mag man sagen, Klagen sei der Gruß nicht nur der Kaufleute sondern auch der Handwerker.

Aber ist es ein Zeichen von Marktwirtschaft oder aber von Machtwirtschaft, wenn VW- und Audi-Händler in Millionen-Investitionen für repräsentative Verkaufsräume hineingezwungen werden, gleichzeitig aber ihre Händler-Verträge auf zwei Jahre befristet sind? Ist es ein Zeichen von Marktwirtschaft oder von Machtwirtschaft, wenn sich die Kfz-Betriebe mehr oder weniger wehrlos den wechselnden mal zentralistischen, mal mehr dezentralen Absatzstrategie-Moden der Automobil-Hersteller ausgesetzt sehen? Ist es ein Zeichen von Markt- oder von Machtwirtschaft, wenn jetzt der Druck auf die Einkaufspreise der Automobilzulieferer durch die Bündelung der Beschaffungsnachfragemacht von Daimler-Chrysler, General Motors und Ford in einem gemeinsamen Auktionshaus noch weiter gesteigert werden soll? Hierbei handelt es sich um einen Vorgang, auf den Herr Professor Lenel in einem kurz vor Weihnachten erschienenen Aufsatz hingewiesen hat und der inzwischen sogar die amerikanische Wettbewerbsbehörde auf den Plan gerufen hat. Ist es Markt- oder aber Machtwirtschaft, wenn DeTe-Immobilien einen 3-Jahres-Facility-Management-Auftrag im Jahres-Auftragswert von 750.000 DM damit einwirbt, dass es zugleich kostenlos eine Telefonanlage im Werte von 1 Mio. DM bei Auftragserteilung installiert? Sind das alles Einzelfälle oder Teile eines Gesamtphänomens? Wir vom Handwerk glauben an Letzteres und plädieren daher mit Nachdruck für eine Vitalisierung der Wettbewerbspolitik.

These 3: Sicherung des Wettbewerbs durch Wettbewerbspolitik ist nicht etwa Regulierung, die dringend durch Deregulierung beseitigt werden müsste.

Kein Wirtschaftsbereich begrüßt vermutlich das Zurückschneiden des staatlichen Bürokratie- und Gesetzes-Dschungels durch aktive Deregulierung so stark wie Mittelstand und Handwerk. Von einer modischen Richtung in Ökonomie und Publizistik werden allerdings ausgerechnet die Bedingungen, die den Wettbewerb schaffen und erhalten sollen, als Regulierung betrachtet und unter der Flagge "Deregulierung" bekämpft. Das ist Ausdruck einer Verwirrung der Geister. Die Gründerväter der Sozialen Marktwirtschaft wussten, dass Ordnung des Wettbewerbs eine rechtsschöpferische Leistung erfordert. Wettbewerb ohne Spielregeln, die zu einem rechtlichen Rahmenwerk geronnen sind, ist unmöglich. Wer beispielsweise die Abseitsregel im Fußball abschaffen wollte, weil sie die beiden Mannschaften an der freien Entfaltung ihrer Kräfte hindert, wäre kein erfolgreicher "Deregulierer", sondern würde vermutlich das Fußballspiel ruinieren.

These 4: Die Empfehlung wettbewerbspolitischer Abstinenz in einer Zeit forcierter Konzentrationsprozesse ist Kapitulation vor dem Problem der Vermachtung der Wirtschaft.

Einflussreiche Schulen der Ökonomie und der Publizistik äußern zu den gegenwärtigen Konzentrationsprozessen und Fusionen die Meinung, zu Besorgnis bestehe keinerlei Anlass. Der Weg sei freizuhalten, wohin er auch führe. Ein Teil der deutschen Medien kommentierte das Vorgehen des amerikanischen Richters Thomas P. Jackson im Falle Microsoft mit dem vernichtenden Urteil, hier versuche ein Richter mit einem Gesetz aus dem vorletzten Jahrhundert dem technischen Fortschritt in den Arm zu fallen. Dass ein amerikanischer Richter das Geschäftsgebaren von Microsoft als "räuberisches Verhalten" bezeichnet, weil nach den Feststellungen des amerikanischen Anti-Trust-Verfahrens Microsoft Wettbewerber vom Markt verdrängt, den Marktzutritt von Konkurrenten verhindert, Innovationen unterbunden und Marktmacht missbraucht habe, traf bei uns auf weitverbreitetes Unverständnis. Wesentliche Teile von Politik und Öffentlichkeit sind in Ehrfurcht erstarrt vor den Andachtsbildern der Größe und Moderne. Deshalb aber sollte das Denkvermögen nicht aussetzen. In der nüchternen Sicht des amerikanischen Richters Thomas P. Jackson sind Verletzungen der Regeln des freien Leistungswettbewerbs tendenziell nichts anderes als "struktureller Diebstahl", nämlich ein durch Einsatz wirtschaftlicher Macht möglicher illegaler Griff in das Portemonnaie des Verbrauchers bei gleichzeitiger Schädigung des Mitbewerbers. Zu dieser klaren Sprache sind wir in Deutschland nicht in der Lage, weil wir geblendet sind vom Glanz der Ikonen wirtschaftlicher Macht. Von dieser Art von Ikonenverehrung sollten wir allerdings Abschied nehmen. Dies umso mehr, da - wie Herr Professor Lenel in seinem schon zitierten Aufsatz eindrucksvoll dargelegt hat - Konzentrationsprozesse und Fusionen häufig auf einer ausgesprochen schwachen argumentativen Basis aus mitunter recht persönlichen Motiven heraus vollzogen werden.

These 5: Wettbewerbspolitik ist Freiheitssicherung im Bereich der Wirtschaft

Wettbewerbspolitik soll im Sinne der Sicherstellung eines freien Leistungswettbewerbs die Freiheit gegen private wirtschaftliche Machtkonzentration sichern, gerade so wie die parlamentarische Demokratie mit starker Gewaltenteilung gegen staatliche Machtzusammenballung schützt. Handlungsbedarf sehe ich in vier Punkten:

Zum einen: Wir brauchen auf deutscher, europäischer und auf internationaler Ebene Kartell- und Monopolämter, deren Unabhängigkeit wirklich gesichert ist, etwa nach dem Muster der Deutschen Bundesbank oder der Europäischen Zentralbank. Die Monopol-Ämter müssen ohne die Möglichkeit einer Minister-Einzel-Erlaubnis und ohne die Gefahr einer belastenden Einbindung in "industriepolitische" Erwägungen arbeiten können. Soweit auf internationaler Ebene multilaterale Ansätze z. B. im Rahmen der OECD den Weg zu einer internationalen Wettbewerbsautorität ebnen können, sind Umsetzungen derartiger Ansätze als Schritte in die richtige Richtung in jedem Fall zu begrüßen.

Zum anderen: Wir brauchen in Anknüpfung an das amerikanische Beispiel künftig eine Ergänzung des deutschen und europäischen Wettbewerbsrecht um die Möglichkeit der Entflechtung von wirtschaftlichen Machtgebilden und die damit verbundene überaus wichtige Abschreckungswirkung. Allein die Existenz eines derartigen Instruments im Arsenal der Wettbewerbspolitik würde das Wettbewerbsverhalten marktmächtiger Großbetriebe auch hierzulande mäßigen.

Des Weiteren: Das wettbewerbsrechtliche Instrumentarium sollte auch dadurch gestärkt werden, dass künftig als Untersagungskriterium für eine Fusion statt Marktbeherrschung das Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der Wettbewerbsbedingungen ausreicht. Diesen Vorschlag haben Herr Professor Lenel sowie Herrn Professor Ingo Schmidt unterbreitet, um wachsender privater Macht, die (noch) nicht zur Marktbeherrschung geführt hat, seitens des Wettbewerbsrechts etwas entgegensetzen zu können. Dass eine derartige Verschärfung des Wettbewerbsrechts rein technisch durchaus umsetzbar ist, zeigen neuere amerikanische Untersuchungen (z. B. zur Abgrenzung sog. relevanter Märkte mit Hilfe der Daten von Scanner-Kassen).

Schließlich: Nicht der Manager, sondern der voll haftende Eigentümer-Unternehmer ist das unverzichtbare unternehmerische Leitbild der Sozialen Marktwirtschaft. Wie Joseph Schumpeter etwas melodramatisch formulierte, war der Eigentümer-Unternehmer notfalls bereit, auf der Eingangsschwelle seiner Firma zu sterben, keinesfalls aber ihre Interessen für ein paar Silberlinge preiszugeben. Vielleicht sind die Schumpeterschen Anforderungen - übertragen z. B. auf Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften - für unsere heutige nüchterne Zeit etwas übertrieben. Aber es stimmt schon nachdenklich, wenn der Ministerpräsident des Freistaates Sachsen Kurt Biedenkopf anlässlich der Eröffnung der Handwerksmesse in Köln im Juni vergangenen Jahres eindringlich vor den Konsequenzen gewarnt hat, die eintreten werden, wenn der Eigentümer-Unternehmer seine prägende Bedeutung für die deutsche Wirtschaftskultur verlieren würde. Er habe noch nie gehört, dass man Vorstände selbst für Milliardenverluste auch nur symbolisch in Anspruch genommen habe. Wenn ein Handwerksmeister scheitere, müsse er dagegen damit rechnen, dass seine Vermögenswerte untergingen. Ich sehe keine überzeugenden Gründe, die diese von Professor Biedenkopf aufgezeigte Diskrepanz rechtfertigen könnten. Wir brauchen deshalb die Verantwortlichkeit der Entscheidungsträger für ihre Entscheidungen ganz unabhängig von der Rechtsform ihres Unternehmens. Zumindest für Vorstandsvorsitzende sollte daher durch Gesellschaftsrecht - so schon ein zentraler Vorschlag von Walter Eucken in einem seiner berühmten konstituierenden Prinzipien für die Wettbewerbsordnung - die Haftung mit ihrem Vermögen verpflichtend gemacht werden. Um sich diesem Prinzip anzunähern, sollten folgende zwei Schritte erwogen werden:

In § 116 AktG sollte der Aufsichtsrat verpflichtet werden, Schadenersatzforderungen der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern oder dem Vorstandsvorsitzenden bei Verletzung der Sorgfaltspflicht nach § 93 AktG geltend zu machen, was bisher nur ausgesprochen selten geschieht. Der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1997, S. 1926 ff) sollte durch diese Gesetzesänderung größere praktische Bedeutung verschafft werden.

Vorstandsvorsitzende oder Vorstandsmitglieder sollten außerdem unabhängig von einem Verstoß gegen Sorgfaltspflichten (§ 93 AktG) im Falle der Insolvenz ihres Unternehmens im Umfang von z. B. Drei- oder Fünf-Jahresgehältern haften. Alternativ könnte auch daran gedacht werden, dass Vorstandsvorsitzende oder Vorstandsmitglieder im Insolvenzfall einen Beitrag zum Sozialplan für die Arbeitnehmer des Unternehmens in Höhe von Drei- oder Fünf-Jahresgehältern leisten. Vorstandsvorsitzende oder Vorstandsmitglieder, die z. B. für eine Gesellschaft in einer Krisensituation neu tätig werden, könnten von dieser Verpflichtung für die Laufzeit ihres ersten Vorstandsvertrages befreit sein.

Manche Auswüchse der gegenwärtigen Fusionswelle wären bei persönlicher Haftung der Vorstandsvorsitzenden wahrscheinlich vermieden worden. Knapp ausgedrückt: Auch Vorstandsvorsitzende sollten im Falle eines Falles mit eigenem Geld in Konkurs gehen; darüber hinaus sollten sie im Falle der nicht erfolgreichen Abwehr einer feindlichen Übernahme nicht noch mit hohen Abfindungen und sonstigen geldwerten Leistungen bedacht werden.
These 6: Der Staat darf nicht durch seine Politik wirtschaftliche Konzentrationsprozesse fördern und dezentrale wirtschaftliche Strukturen systematisch benachteiligen.

Wenn durch staatliche Politik, wie zuletzt durch die Eichel'sche Unternehmenssteuerreform des Jahres 2000 in Deutschland, Einzelunternehmer gegenüber Kapitalgesellschaften - z. B. durch eine völlig unterschiedliche steuerliche Behandlung der Beteiligungsveräußerungen - krass diskriminiert werden, so kann die hierdurch ausgelöste Fehlleitung der volkswirtschaftlichen Kapitalströme weg von Investitionen in den Kapitalstock mittelständischer Personengesellschaften hin zu börsennotierten Kapitalgesellschaften durch eine noch so effiziente Wettbewerbspolitik nicht ausgeglichen werden.

Wenn im Zusammenhang mit dem sog. Baseler Konsens zur Reform der Eigenkapitalregeln für Banken, Existenzgründungen künftig mit der höchsten Risikoeinstufung auch die höchsten Kreditkosten auferlegt bekämen, dann würde die Freiheit des Marktzutritts für neue mittelständische Wettbewerber auf denkbar kontraproduktive Weise erschwert. Die staatliche Kreditaufsicht würde dann in der Logik dieses Ansatzes die Finanzierung mittelständischer Start up's behindern, während derselbe Staat gleichzeitig die Kapitalversorgung börsennotierter Unternehmen steuerlich privilegiert.

Eine ähnlich großbetriebsfördernde Wirkung hat die zunehmende Tendenz staatlicher Auftraggeber zur Generalunternehmervergabe anstelle der Fachlosvergabe im Wege einer Ausheblung der VOB. Dass dies für öffentliche Auftraggeber entgegen einer weitverbreiteten Ansicht nicht billiger, sondern teurer ist, hat gerade ein weiteres Mal der rheinland-pfälzische Finanzminister Gernot Mittler anhand einer Fülle von empirischen Beispielen in der FAZ vom 22. Dezember überzeugend dargelegt.

Je mehr solche und weitere wettbewerbsverzerrende staatliche Rahmenbedingungen durch ordnungspolitisch orientiertes staatliches Handeln in dem betreffenden Politikfeld wieder beseitigt werden, desto mehr wird die Wettbewerbspolitik von daraus resultierenden "Reparaturaufgaben" entlastet und kann sich umso einfacher ihrer Aufgabe zuwenden, Wettbewerbsbeschränkungen und übermäßige wirtschaftliche Macht zu bekämpfen.

These 7: Ohne Vitalisierung der Wettbewerbspolitik zerbröckelt die Legitimationsgrundlage der Marktwirtschaft.

Freier Leistungswettbewerb ist nicht nur die Achse unserer Wirtschaftsordnung, sondern zugleich auch die Legitimationsgrundlage der Marktwirtschaft. Wenn diese Legitimationsgrundlage zerbröckelt, dann geht mehr verloren als Marktwirtschaft und Wettbewerb. Die Legitimationskraft unseres marktwirtschaftlichen Systems steht und fällt mit dem Vertrauen unserer Bürger in die Fairness der Wettbewerbsregeln sowie in die Bereitschaft und Fähigkeit der Wettbewerbspolitik, diesen Regeln auch Geltung zu verschaffen. Würde die Marktwirtschaft infolge forcierter Zentralisierungsvorgänge in Richtung einer "Machtwirtschaft" abdriften, dann wäre nicht nur die wirtschaftliche Freiheit sondern auch die politische Freiheit gefährdet. Das jedenfalls ist der Kern der Botschaft der Gründerväter der Sozialen Marktwirtschaft. Die Vitalisierung der Wettbewerbspolitik erhält dadurch gerade heute eine Bedeutung, die über die wirtschaftliche Dimension weit in die politische, gesellschaftliche, kulturelle und ethische Sphäre hineinreicht. Fast unbemerkt ist jetzt in die Europäische Grundrechtscharta erstmals in der Geschichte der Menschenrechte das Recht auf unternehmerische Betätigung eingefügt worden - ein großer Fortschritt! Es besteht aller Anlass, auch das Recht auf die Einhaltung der Regeln des freien Leistungswettbewerbs in einen derartigen Grundrechtskatalog aufzunehmen. Der Primat der Wettbewerbspolitik auch im Zeitalter der Globalisierung wäre dadurch bekräftigt und aus einem Thema für Fachleute wäre ein Thema für die Allgemeinheit geworden. Eine gute Perspektive sowohl für die Zukunft unserer freiheitlichen Wirtschaftsordnung als auch für Handwerk und Mittelstand, die die Freiheit der unternehmerischen Betätigung und diskriminierungsfreie Wettbewerbsregeln benötigen wie die Fische das Wasser.

Köster Dr. Thomas HWK Düsseldorf

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