
Corona: Das gilt für Friseure, Kosmetiker & Fußpfleger
Angesichts weiterhin hoher Infektionszahlen wurde das öffentliche Leben in Deutschland erneut heruntergefahren. Auch Friseurbetriebe dürfen nicht öffnen.
Corona-Hotline
Wir sind für Sie da: 0211 8795 555 oder betriebsberatung@hwk-duesseldorf.de
Corona-Schutzverordnung
Aktualisierte Corona-Schutzverordnung (Fassung vom 11.1.2021) - keine handwerksrelevanten Änderungen zur vorherigen Fassung.
Die Corona-Schutzverordnung gilt bis zunächst bis 31. Januar 2021. Fragen und Antworten zur Verordnung finden Sie unter www.land.nrw/de/wichtige-fragen-und-antworten-zum-corona-virus
Regelungen
- Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insb. Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre, Friseurleistungen, Massage, Tätowieren und Piercen), sind untersagt. Die Maßnahmen sind zunächst bis zum 31. Januar 2021 befristet. Die Verbote gelten unabhängig davon, ob die Dienstleistung in einem Ladenlokal oder mobil angeboten wird
- Friseurleistungen sind bleiben weiterhin untersagt, da der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
- Erlaubt sind:
medizinisch notwendige Leistungen von Handwerkern und – unabhängig vom Vorliegen einer eigenen Heilkundeerlaubnis – Dienstleistern im Gesundheitswesen (einschließlich Physio-, Ergotherapeuten, Podologen, medizinische Fußpflege, Logopäden, Hebammen und so weiter, Hörgeräteakustikern, Optikern, orthopädischen Schuhmachern und so weiter) - Auslegung HWK: verschiedene Kommunen fordern ein ärztliches Attest zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit – Auskunft gibt Ihnen hier das zuständige Ordnungsamt
Wichtig: Bei den ausnahmsweise zulässigen Handwerks- und Dienstleistungen ist neben strikter Beachtung der allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln auf eine möglichst kontaktarme Erbringung zu achten. Bei gesichtsnahen Dienstleistungen, bei denen die Kundin oder der Kunde keine Alltagsmaske tragen und der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, müssen Beschäftigte während der Behandlung mindestens eine FFP2-, eine KN95- oder eine N95-Maske tragen.
Infos zu den Hilfen
November-/Dezemberhilfe ("Außerordentliche Wirtschaftshilfe")
Überbrückungshilfe II und Überbrückungshilfe III
Allgemeine Infektionsvorgaben
Branchenspezifische BGW-Arbeitsschutzstandards für Friseure
- Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung für Kunden und Mitarbeiter
- Gewährleistung der Abstandsregelungen durch Begrenzung der Personenzahl und Regelung der Personenströme und Warteschlagen
- regelmäßiges Lüften und Reinigung von Oberflächen und Gegenständen
- Vorhalten von Handwaschmittel oder Handdesinfektionsmittel
- Austausch von ausgegebenen Textilien nach einmaligem Gebrauch
- Zutrittsverbot für Personen, die innerhalb der letzten 14 Tage Kontakt zu mit dem Coronavirus infizierten Personen hatten oder typische Symptome aufweisen
- Pflicht zur Datenerhebung und Erstellung eines Hygienekonzepts
- Information über die einzuhaltenden Infektionsschutzregeln
- Beachtung der Arbeitsschutzanforderungen gegenüber den Beschäftigten
Leitfaden Arbeitsschutz und FAQs unter www.bgw-online
Empfehlungen zum Lüftungsverhalten an Innenraumarbeitsplätze
publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/3932
www.bgn.de/lueftungsrechner
Erhebung von Kundendaten
Bei der Erfassung der Kundendaten muss die Datenschutzverordnung (DSGVO) berücksichtigt werden.
Weitere Vordrucke:
Reinigungs- und Desinfektionsplan
Ein solcher Plan muss grundsätzlich (unabhängig von Corona) im Betrieb aushängen:
Vordruck für Reinigungs- und Desinfektionsplan