Schwangere Frau im Beruf
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MutterschutzgesetzSchwangerschaft in Ausbildung oder Beruf

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Arbeitnehmerinnen, unabhängig davon, ob sie in Vollzeit oder Teilzeit arbeiten oder ob sie noch in der beruflichen Ausbildung sind. Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen dies bekannt ist.

Pflichten des Arbeitgebers bzw. des Ausbildenden
  • Unverzügliche Information der zuständigen Aufsichtsbehörde (Bezirksregierung Düsseldorf, Am Bonneshof 35, 40474 Düsseldorf; Tel.: 0211 475-0). Gegenüber Dritten (Krankenkasse, Arbeitskollegen etc.) besteht seitens des Arbeitgebers eine Schweigepflicht.
  • Vermeidung von Gefahren für die werdende Mutter. Bestimmte Tätigkeiten dürfen von Schwangeren nicht mehr vollzogen werden. Dieses Beschäftigungsverbot gilt z.B. für schwere körperliche Arbeiten sowie für Arbeiten bei denen sie schädlichen Einwirkungen gesundheitsgefährdender Art ausgesetzt sind (z.B. durch Staub, Gase, Dämpfe, Hitze, Kälte, Nässe oder Lärm). Auch Fließband- und Akkordarbeit sowie Mehrarbeit, Nachtdienst zwischen 20 und 6 Uhr sowie Sonn- und Feiertagsarbeit sind unzulässig.
  • In den letzten 6 Wochen vor der Entbindung besteht ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot, es sei denn die Schwangere erklärt sich ausdrücklich zum Arbeiten bereit. In den ersten 8 Wochen (12 Wochen bei Früh- oder Mehrlingsgeburten) nach der Entbindung ist eine Beschäftigung absolut unzulässig. Die Schwangere darf sich in dieser Zeit auch nicht zum Arbeiten bereiterklären. Die aus einem Beschäftigungsverbot resultierenden Ausfallzeiten führen grundsätzlich nicht zu einer Verlängerung der Ausbildung.
  • Eine Prüfungsteilnahme ist mit Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attests möglich, sofern die Prüfung selbst keine gesundheitliche Gefährdung der Schwangeren darstellt.
  • Freistellung der Auszubildenden/Mitarbeiterin für ärztliche Untersuchungen, ohne dass dies zu Entgeltausfällen führt.
  • Darf die Auszubildende/Mitarbeiterin wegen eines Beschäftigungsverbotes ganz oder teilweise nicht arbeiten, hat der Arbeitgeber/Ausbildende die Vergütung dennoch zu zahlen. Betriebe mit weniger als 30 Vollzeitmitarbeitern können sich dieses Geld von der Krankenkasse der Auszubildenden erstatten lassen.
  • Während der Mutterschutzzeit (ab 6 Wochen vor und bis 8 Wochen nach der Entbindung sowie bis 12 Wochen bei Früh- oder Mehrlingsgeburten) bekommt die Auszubildende/Mitarbeiterin Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse. Eine etwaige Differenz zwischen der Höhe ihrer Ausbildungsvergütung und der Höhe des Mutterschaftsgeldes hat der Arbeitgeber/Ausbildende zu bezahlen. Betriebe mit weniger als 30 Vollzeitmitarbeitern können sich dieses Geld von der Krankenkasse der Auszubildenden/Mitarbeiterin erstatten lassen.
  • Eine Kündigung gegenüber der Auszubildenden/Mitarbeiterin während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Dies gilt auch für die Probezeit. Ausnahmen sind nur in besonderen Einzelfällen zum Beispiel bei der Betriebsstilllegung aufgrund einer Insolvenz oder bei der Begehung von Straftaten, die im Bezug zum Ausbildungsverhältnis stehen, mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde möglich.
  • Kündigt die werdende Mutter das Ausbildungsverhältnis, muss der Ausbildende die Kündigung der zuständigen Aufsichtsbehörde ebenfalls mitteilen.

Regelungen im Mutterschutzgesetz

Das neue Mutterschutzgesetz trat in wesentlichen Teilen am 1. Januar 2018 in Kraft. Einige Änderungen waren jedoch schon seit 30. Mai 2017 wirksam:

Änderungen, die seit dem 30. Mai 2017 gelten:
  • Längerer Mutterschutz bei Geburt von Kindern mit Behinderung
    Mütter von Kindern mit Behinderung erhalten künftig einen um 4 Wochen längeren und damit insgesamt 12 Wochen Mutterschutz nach der Geburt.
  • Allgemeiner Kündigungsschutz bei Fehlgeburten
    Neu eingeführt ist zudem ein 4-monatiger Kündigungsschutz  für Frauen, die nach der 12. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden. Bisher erhielten Frauen nach einer Fehlgeburt nur dann einen 4-monatigen Kündigungsschutz, wenn die Totgeburt mindestens 500 Gramm schwer war. Die Differenzierung nach dem Gewicht der Totgeburt spielt ab sofort keine Rolle mehr.
Änderungen, die ab 1. Januar 2018 in Kraft traten:
  • Ausweitung des Personenkreises
    Bislang gilt  das Gesetz nur für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Künftig wird es auf weitere Personen in anderen rechtlichen Konstellationen zu Arbeitgebern, Auftraggebern aber auch Institutionen stehen. So werden künftig  u.a. insbesondere auch Frauen in betrieblicher Berufsausbildung, Praktikanten i.S. des §26 des Berufsbildungsgesetzes, arbeitnehmerähnliche Personen sowie Schüler und Studentinnen vom Mutterschutzgesetz erfasst - letztere soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt.
  • Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes
    Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes seiner schwangeren Mitarbeiterin durchzuführen, den Arbeitsplatz umzugestalten oder die schwangere Mitarbeiterin an einer anderen geeigneten Stelle einzusetzen. Nur wenn beides nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, darf der Arbeitgeber bei sog. "unverantwortbaren Gefährdungen" ein Arbeitsverbot verhängen. Zur besseren Handhabung dieses etwas unbestimmten Gefährdungsbegriffes in der Praxis wird die Bundesregierung bis zum Inkrafttreten noch Empfehlungen erarbeiten, über die wir zum entsprechenden Zeitpunkt gegen Ende des Jahres noch berichten werden.
  • Lockerung der Arbeitszeitbeschränkungen
    Nachtarbeit bleibt für schwangere und stillende Frauen weiterhin verboten.  Insgesamt schafft die Neuregelung jedoch einige Gestaltungsmöglichkeiten für die Arbeitszeit, wenn dies dem Wunsch der  Betroffenen entspricht. Das strikte Verbot einer Arbeit nach 20 Uhr wird um 2 Stunden nach hinten verschoben. Für die Zeit nach 20 Uhr bis 22 Uhr wird ein behördliches Genehmigungsverfahren eingeführt. Erklärt sich die Frau ausdrücklich zu einer Arbeit in dieser Zeit bereit und liegt eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vor, kann die Genehmigung dieser Arbeitszeit beantragt werden. Für die Zeit der Antragsprüfung bei der Behörde kann der Arbeitgeber die Frau grundsätzlich weiterbeschäftigen und nach 6 Wochen ab Antragstellung gilt der Antrag als genehmigt, wenn er bis dahin noch nicht abgelehnt wurde.
  • Lockerung des Arbeitverbots für Sonn- und Feiertage
    Schwangere können  in allen Branchen auf freiwilliger Basis entscheiden, ob sie sonn- und feiertags arbeiten wollen. Voraussetzung ist jedoch u.a., dass  die schwangere oder stillende Frau nicht alleine arbeitet. Es muss stets gewährleistet sein, dass Hilfe erreichbar ist.  Zudem kann ein einmal erteiltes Einverständnis jederzeit widerrufen werden.