Aktuelle Meldungen
Zerbor/Fotolia.com

Sozialversicherungspflicht beim Minderheitsgesellschafter

2012 entschied das Bundessozialgericht (BSG), dass für Familienangehörige, die als Minderheitsgesellschafter (Anteil unter 50 %) keinen entscheidenden Einfluss auf die GmbH haben, aber praktisch wie Unternehmer tätig sind, Sozialversicherungspflicht besteht.

Viele Minderheitsgesellschafter schlossen/schließen - als Konsequenz aus diesem Urteil - oft einen Vertrag mit dem Inhalt, künftig nur noch einstimmig abzustimmen. Häufig wurde jedoch versäumt, diese Stimmrechtsbindung in die Gesellschaftsverträge aufzunehmen. Stimmrechtsbindungsverträge außerhalb von Gesellschaftsverträgen haben jedoch laut BSG keine Wirkung bei der Beurteilung einer Beschäftigung.

Das BSG bestätigte in mehren Urteilen, dass Minderheitsgesellschafter grundsätzlich als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte anzusehen sind, sofern sie über keine gesellschaftsvertraglich begründete Sperrminorität verfügen. Die praktischen Verhältnisse spielen dabei keine Rolle.

Betroffen von dieser  Rechtsprechung sind u. a. folgende Personenkreise:

  • Geschäftsführer von UG, GmbH, GmbH & Co KG mit einer Beteiligung unter 50%,
  • Minderheitsgesellschafter einer UG, GmbH, GmbH & Co KG, sofern sie als mitarbeitende Familienmitglieder betrachtet und bislang als sozialversicherungsfrei eingestuft wurden,
  • In besonderen Ausnahmefällen Minderheitsgesellschafter einer OHG, KG, GbR, wenn diese zwar weniger als 50 Prozent der Stimmrechte halten und als normale Arbeitnehmer anzusehen sind, aber dennoch als versicherungsfrei beurteilt wurden.

 Folge:

  • Voraussichtlich werden bei Betriebsprüfungen diese Fälle verstärkt aufgegriffen. Es besteht eine Versicherungspflicht der Minderheitsgesellschafter und eventuell werden Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert.
  • Klarheit bringt ein Statusfeststellungsverfahren. Im Ergebnis können aber auch hier Beitragsnachforderungen drohen.
  • Alternativ kann geprüft werden, ob zumindest für die Zukunft eine Sozialversicherungspflicht ausgeschlossen werden kann, indem der Gesellschaftsvertrag um eine Stimmrechtsbindung ergänzt wird.