Geleistete Arbeitszeiten müssen nachweisbar seinSteuerliche Anerkennung von Ehegattenarbeitsverhältnissen

Bei Ehegattenarbeitsverhältnissen ist der eine Partner Arbeitnehmer und der andere Arbeitgeber. Arbeitsverträge zwischen Ehegatten unterliegen immer wieder der kritischen Prüfung der Finanzbehörden.

Ehegattenarbeitsverhältnisse werden steuerlich nur anerkannt, wenn sie dem Fremdvergleich standhalten. Das Anstellungsverhältnis muss so ausgestaltet werden wie es zwischen fremden Dritten üblich ist. Dazu gehört ein Arbeitsvertrag und eine angemessene Lohnzahlung.

Wichtig: Die geleisteten Arbeitszeiten müssen nachweisbar sein.

Dazu ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 6. November 2012:

Im verhandelten Fall (Az. 9 K 2351/12 E) wurde das Gehalt der Ehegattin bei einer Betriebsprüfung nicht als Betriebsausgabe anerkannt, sondern als Gewinnentnahme betrachtet. Der Kläger hingegen vertrat die Auffassung, dass die Arbeitsleistung tatsächlich erbracht worden sei. Hierbei habe es sich nicht nur um untergeordnete Tätigkeiten wie das Bügeln der Arbeitskleidung gehandelt, die üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage erbracht würde

Das Gericht hingegen vertrat die Auffassung, die Tätigkeiten und Arbeitszeiten wurden trotzt der Verwendung von Musterverträgen nicht hinreichend genau bestimmt. Eine Kontrolle der geleisteten Arbeitszeit sei nicht möglich gewesen, da die Ehefrau überwiegend von der privaten Wohnung aus gearbeitet habe. Unter fremden Dritten seien zumindest die Festlegung einer wöchentlichen Arbeitszeit oder die Führung von Stundenzetteln üblich. Die Klage des Unternehmers wurde abgewiesen.

www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/duesseldorf/j2012/9_K_2351_12_E_Urteil_20121106.html