Elektromobilität 7 zu 3
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Der Bundestag hat die Steuervorteile für elektrische Dienstwagen verlängert und eine Sonderabschreibung für elektrische Nutzfahrzeuge eingeführt.Steuervorteile für Elektromobilität bis 2030 verlängert

VERLÄNGERT: Dienstwagenbesteuerung

Werden Firmenwagen den Mitarbeitern regelmäßig zur privaten Nutzung überlassen, ist dies nach dem Einkommensteuergesetz ein laufender Arbeitslohn, also ein geldwerter Vorteil, der versteuert werden muss. Dabei ist dieser Arbeitslohn mit 1 % des inländischen Bruttolistenpreises des Fahrzeugs anzusetzen.
Schon seit dem 1. Januar 2019 muss für reine Elektro- und Plug-in-Hybridfahrzeuge nur noch der halbe Listenpreis angesetzt werden. Diese Regelung wurde nun bis 2030 verlängert:

Ab 2022: mind. 60 km rein-elektrische Reichweite oder höchstens 50 g/km CO2-Ausstoß
Ab 2025: mind. 80 km rein-elektrische Reichweite oder höchstens 50 g/km CO2-Ausstoß
Reine Elektroautos mit einem Brutto-Listenpreis von maximal 40.000 Euro müssen bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 sogar nur noch zu einem Viertel besteuert werden.

VERLÄNGERT: Aufladen beim Arbeitgeber

Die Steuerfreiheit für das Aufladen von Elektrofahrzeugen und Plug-in-Hybriden im Betrieb des Arbeitgebers wurde bis 2030 verlängert.

VERLÄNGERT: Diensträder

Ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt wurden die Steuervorteile von Diensträdern verlängert. Überlässt ein Arbeitgeber Beschäftigten ein solches Zweirad, bleibt dies steuerfrei, auch wenn es zugleich privat genutzt wird.

NEU: Sonderabschreibung

Als Neuerung wurde eine Sonderabschreibung für rein elektrische Nutzfahrzeuge (der Fahrzeugklassen N1, N2, N3) und E-Lastenfahrräder beschlossen. Sie beträgt einmalig 50 % der Anschaffungskosten und wird von 2020 bis 2030 gewährt. E-Lastenfahrräder müssen hierfür ein Mindest-Transportvolumen von 1 m³ und eine Nutzlast von mindestens 150 kg besitzen.

Quelle: www.elektromobilitaet.nrw

Scharfenberg Peter

Peter Scharfenberg

Fachreferent Klimaschutz und Energiemanagement

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