
Corona: Neuigkeiten fürs Handwerk
Wir sind gerne für Sie da: Corona-Hotline 0211 8795-555
22. Februar 2021
Lockdown gilt bis 7. März 2021 - Friseurleistungen und & Fußpflege ab 1. März wieder erlaubt.
- Die bisherigen Regeln gelten weiterhin.
- Friseurdienstleistungen und kosmetische Fußpflege sind ab 1. März 2021 wieder erlaubt unter Auflagen zur Hygiene, mit Reservierungen sowie unter Nutzung medizinischer Masken.
Mehr unter: Corona: Das gilt für Friseure, Kosmetiker und Fußpfleger - Der nächste Öffnungsschritt soll bei einer stabilen Inzidenz von max. 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner erfolgen.
- Es gilt die
Corona-Schutzverordnung ab 22. Februar bis 7. März 2021
Corona-Schutzverordnung ab 22. Februar bis 7. März 2021 mit markierten Änderungen
Weitere Infos
Webseite BMAS: FAQs zur Arbeitsschutz-Verordnung
Das sollten Betriebe wissen
16. Februar 2021
Neustarthilfe kann beantragt werden
Soloselbständige, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist, werden mit der Neustarthilfe unterstützt. Die Hilfe beträgt einmalig 50 Prozent eines 6-monatigen Referenzumsatzes, der auf Basis des Jahresumsatzes 2019 berechnet wird, maximal aber 7.500 Euro, und wird in einem Betrag ausgezahlt.
11. Februar 2021
Kurzarbeitergeld: Bezugsdauer prüfen
Bitte prüfen Sie die Bezugsdauer Ihrer bereits erfolgten Anzeige über den Arbeitsausfall und denken Sie daran, ggf. erneut eine Anzeige bei der Agentur für Arbeit zu stellen.
10. Februar 2021
Überbrückungshilfe III - Anträge können jetzt gestellt werden
Anträge können ab sofort bis zum 31. August 2021 gestellt werden.
01. Februar 2021
Corona-Einreisestopp
Die Ausbreitung der neuen Virusvarianten soll eingedämmt werden. Die aktuelle Einreise-Verordnung ist am 30. Januar 2021 in Kraft getreten und gilt bis zum 28. Februar 2021. Neben den geltenden Test- und Quarantäneregeln ist zum Schutz der Bevölkerung in Deutschland und zur Limitierung des Eintrags sowie der schnellen Verbreitung der neuen Virusvarianten eine zeitlich befristete und mit einigen Ausnahmen versehene Beschränkung der Beförderung von Einreisenden aus den als Virusvarianten-Gebieten eingestuften Staaten nach Deutschland geboten.
FAQ für Reisende und Pendler
Infos zur Quarantäneverordnung/Einreise nach NRW
Lehrgänge & Prüfungen
Lehrgänge: Zur Zeit kein Präsenzunterricht. Online-Lehrgänge finden weiter wie geplant statt
Meister-/Fortbildungsprüfungen: Über neue Prüfungstermine informieren wir Sie. Mündliche Prüfungen finden als Online-Videoprüfungen über Zoom statt.
mehr
Gesellenprüfungen finden statt (einzelne Prüfungen werden verschoben).
mehr
Häufige Fragen an unsere Betriebsberatung:
Zuviel gezahlte Soforthilfemittel müssen voraussichtlich bis Herbst 2021 zurück überwiesen werden.
Das sollten Betriebe jetzt wissen - Rubrik "Soforthilfe"
- Die Maskenpflicht gilt auch in regelmäßig stark frequentierten Außenbereichen wie Fußgängerzonen, in denen der Mindestabstand von 1, 5 Metern kaum einzuhalten ist. Wo genau das vor Ort ist, finden Sie auf den Webseiten der Kommunen.
- Bei handwerklichen Tätigkeiten ist das Tragen der Maske Pflicht, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen unterschritten wird. Darüber hinaus grundsätzlich in allen Verkaufs- und Ausstellungsräumen.
- Auch im Fahrzeug sollte der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Die Personenanzahl muss entsprechend begrenzt werden.
- Ist es nicht möglich, den Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, müssen die Mitfahrenden FFP-Halbmasken ohne Ausatemventil tragen. Grund: Schutz des Fahrers. Laut Straßenverkehrsordnung NRW dürfen Fahrer keine Maske tragen, da sie bei Verkehrsverstößen identifizierbar sein müssen.
Aber:
- Abweichend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales der Auffassung, dass ein Mund-Nase-Schutz von allen Fahrzeuginsassen einschließlich des Fahrers getragen werden muss, wenn mehrere Personen ohne Schutzabstand von 1,5 Metern zusammen in einem geschlossenen Kraftfahrzeug fahren, die nicht aus einem Haushalt stammen.
- Das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes durch den Fahrer fällt zur Verhinderung einer Übertragung des Corona-Virus nicht unter das "Verschleierungsverbot" des § 23 Absatz 4 StVO, wenn der Mund- und Nasenschutz - wie derzeit - legitimen Zwecken von beträchtlichem Gewicht (Gesundheitsschutz, Sars-CoV-2-Virus) dient. Wie das Ministerium, seien die Polizeien der Länder bereits sensibilisiert, dies zu berücksichtigen. Nur bei offensichtlicher Nutzung der Masken, um andere Ordnungswidrigkeiten zu begehen (z. B. Raser), würden weiterhin Bußgelder verhängt.
Corona-Hilfen auf einen Blick
www.wirtschaft.nrw/coronahilfe
Corona-Hotline: 0211 8795-555
Für alle weiteren Fragen z. B. zu Liquidität, Finanzierung, Ausbildungsprüfungen oder rechtlichen Themen ist die zuständige Abteilung wie gewohnt für Sie da. Gerne können Sie auch telefonische Termine vereinbaren.