Trinkwasser aus dem Wasserhahn - gesundheitlich unbedenklich?!
Trinkwasser aus dem Wasserhahn - gesundheitlich unbedenklich?!

Keine Bußgeldandrohung für Arbeiten an Trinkwasserinstallationen

Seit Inkrafttreten der ersten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) am 1. November 2011 heißt es in § 17 Abs. 1: „Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben.“

Absatz 4 ergänzt: „Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser haben sicherzustellen, dass bei der Neuerrichtung oder Instandhaltung nur Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die den (…) [festgelegten] Anforderungen entsprechen.“

Schließlich ist in § 25 Nr. 11a geregelt, dass derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig „entgegen § 17 Abs. 1 eine dort genannte Anlage errichtet, betreibt, unterhält oder stilllegt“ ordnungswidrig handelt.

Für den Installateur stellt sich also die Frage, ob er auch eine Ordnungswidrigkeit begeht, wenn er bei Arbeiten an Trinkwasserinstallationen die allgemein anerkannten Regeln der Technik missachtet. Vor dem Hintergrund, dass eine Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße von bis zu 25.000 Euro nach sich ziehen kann, kam dieser Frage auch eine nicht unerhebliche Bedeutung zu.

Installationsbetriebe können aber zumindest diesbezüglich aufatmen:

Das Bundesministerium für Gesundheit hat sich auf Drängen der Handwerksorganisation hierzu geäußert und gibt Entwarnung. In einem Schreiben vom 11. Oktober 2012 heißt es, dass § 17 Abs. 1 der TrinkwV systematisch als Betreiberpflicht auszulegen sei, so dass sich auch der Bußgeldtatbestand zunächst nur an den Betreiber richtet. Darüber hinaus wird in dem Schreiben aber nochmals klargestellt: Der Installateur ist indirekt, nämlich über das Vertragsverhältnis zum Auftraggeber, gehalten, eine dem § 17 Abs. 1 TrinkwV entsprechende Installation abzuliefern. Neben dieser privatrechtlichen Verpflichtung, die eine Haftung gegenüber dem Auftraggeber begründen kann, ist auch eine darüber hinausgehende Haftung gegenüber Dritten im Einzelfall zumindest nicht von vornherein auszuschließen.

Dementsprechend bleibt es bei der Empfehlung des Fachverbands: Bei der Erstellung einer Trinkwasserinstallation müssen mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden.

Dr. Evelin Denkhaus HWK Düsseldorf

Dr. Evelin Denkhaus

Technische Betriebsberaterin

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