KWK-Anlagen 7 zu 3
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Gesetzliche Änderung macht die komplette Befreiung zur AusnahmeKraft-Wärme-Kopplung: EEG-Umlage ab 2018 auch für Bestandsanlagen

Zum Jahresende 2017 läuft eine Regelung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) aus, nach der für KWK-Bestandsanlagen und für ältere Bestandsanlagen, die erneuert oder ersetzt wurden, die EEG-Umlage für den erzeugten, selbst verbrauchten Strom ganz wegfallen soll (§61c und §61d EEG).

Werden Bestandsanlagen nach dem 31.12.2017 ohne Erweiterung der installierten Leistung erneuert oder ersetzt, ist dann eine EEG-Umlage in Höhe von 20 Prozent der jeweiligen Umlage für den erzeugten und selbst verbrauchten Strom zu zahlen. Eine komplette Befreiung gibt es nur noch, wenn die Anlage, die erneuert oder ersetzt wurde, noch der handelsrechtlichen Abschreibung oder der Förderung nach dem EEG unterliegt.

Wer also plant seine Bestandsanlage zu erneuern oder ganz zu ersetzen, der sollte das noch vor Jahresende tun. Wichtig: Die installierte Leistung darf anschließend nicht mehr als 30 Prozent höher sein.

 Gesetzestext

Quelle: Pressemitteilung der EnergieAgentur.NRW vom 12.09.2017

Scharfenberg Peter

Peter Scharfenberg

Fachreferent Klimaschutz und Energiemanagement

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