Eine Person erläutert einem Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag
Steffen Müller Fotografie

Ab 1. August 2022Neue Pflichtangaben in Arbeitsverträgen

Die EU-Richtlinie 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen, die bereits seit zwei Jahren beschlossen ist, wird unter anderem über eine Neufassung des deutschen Nachweisgesetzes (NachweisG) voraussichtlich zum 01.08.2022 in nationales Recht (Zustimmung des Bundesrates und die Veröffentlichung im Bundesanzeiger fehlen noch) umgesetzt.

Für Arbeitgeber bedeutet dies erheblich erweiterte Unterrichtungspflichten gegenüber ihren Arbeitnehmern. Erstmals ist bei Nicht-Einhaltung auch ein Bußgeld von bis zu 2000 Euro möglich.

Die Arbeitgeber haben die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses – je nach Bedeutung - am ersten Tag der Arbeitsleistung, am 7. Kalendertag oder spätestens einen Monat seit Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

Folgende Pflichtangaben sind erforderlich:

  • Die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts: Dazu gehören auch die Vergütung von Überstunden, von Zuschlägen, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung.
  • Die vereinbarte Arbeitszeit: Zu ihr gehören auch vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen.
  • Die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen – sofern vereinbart.
  • Die Dauer der Probezeit, wenn eine solche vereinbart ist.
  • Vereinbarungen zum Arbeitsort und ob dieser frei wählbar ist.
  • Die genauen Regelungen bei einer Teilzeitbeschäftigung: Dabei geht es unter anderem um die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden und um Festlegungen, wann diese zu leisten sind.
  • Die Bedingungen bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses: Dazu gehören die von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage.
  • Vereinbarungen zum Anspruch auf Fortbildungen.
  • Übereinkünfte dazu, wie der Arbeitgeber seiner Pflicht nachkommt, eine betriebliche Altersvorsorge anzubieten.
  • Vereinbarungen zu Entsendungen von Arbeitnehmern ins Ausland: Hierbei sind ebenfalls die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich festzulegen, wenn der Auslandsaufenthalt länger als vier Wochen andauert.

Alt- und Neuverträge:

Die neuen Vorschriften gelten zunächst für Arbeitsverträge, die ab dem 1.8.2022 neu vereinbart werden. Bestehende Verträge sind auf Verlangen der Beschäftigten ebenfalls in die neue Form zu bringen. Neue Arbeitsvertragsmuster sowie weitere Formulare finden Sie auf der  Webseite des WHKT

 

Downloads Vertragsmuster

Musterdokumente (whkt.de)



 

Ansprechpartner

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Abteilungsleiter

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