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RechtSchutz für Whistleblower: Das neue Gesetz

Wer bemerkt, dass in seinem Unternehmen etwas nicht mit rechten Dingen zugeht, traut sich aus Angst vor beruflichen Nachteilen wie Abmahnung oder Kündigung oft nicht, solche Rechtsverstöße anzusprechen oder öffentlich zu machen. Abhilfe schaffen soll nun das neue Hinweisgeberschutz-Gesetz, das am 2. Juli 2023 in Deutschland in Kraft tritt. Es schützt die sogenannten Hinweisgeber (engl. Whistleblower), indem es Unternehmen bestimmte Pflichten auferlegt.

Welche Hinweise betrifft das?

Bei den durch das neue Gesetz geschützten „Hinweisen“ handelt es sich um Informationen über Rechtsverstöße, die mit Strafen oder Bußgeldern geahndet werden, etwa gegen den Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz oder das Mindestlohngesetz, zum Beispiel:

  • Steuern wie Steuerhinterziehung, unkorrekte Rechnungen, Bargeldgeschäfte und Schwarzgeld
  • Schwarzarbeit
  • Schutzrechte der Arbeitnehmer wie Mindestlohn, Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz
  • Betrug bei Kurzarbeitsgeld
  • Datenschutz
  • Verkehrssicherheit
  • Lebensmittelsicherheit, Beispiel "Gammelfleisch-Skandal"
  • Produktsicherheit, Beispiel "Abgasskandal"
  • Tier-Umweltschutz
  • Verstöße bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
  • Korruption
     

Welche Personen sind Hinweisgeber?

Neben Arbeitnehmern können auch Auszubildende, Leiharbeitnehmer, Werkarbeitnehmer, Praktikanten, aber auch Lieferanten und Selbstständige Hinweisgeber sein.

Was müssen Unternehmen tun, um Hinweisgeber zu schützen?

  • Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten müssen keine Meldestelle einrichten. Dies sollte aber auf freiwilliger Basis geschehen.
  • Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten müssen bis zum 17. Dezember 2023 interne Stellen einzurichten, über die Beschäftigte Verstöße und Missstände melden können.
  • Für öffentliche Beschäftigungsgeber mit mindestens 50 Beschäftigten und Unternehmen mit mehr als 249 Beschäftigten besteht eine Pflicht zur Bereitstellung interner Meldestellen ab Inkrafttreten des Gesetzes (2. Juli 2023).
  • Die interne Stelle kann auch ein (externer) Rechtsanwalt, Datenschutzbeauftragter usw. sein.
  • Wer kein Hinweisgebersystem einrichtet, obwohl er laut Gesetz dazu verpflichtet ist, muss mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 20.000 Euro rechnen.

Was sind Meldestellen?

„Meldestelle einrichten“ heißt, dass Hinweisgeber die Möglichkeit haben müssen, ihre Informationen mündlich, schriftlich, persönlich oder anonym zu melden. Dafür sollte man besten verschiedene Kanäle einrichten, etwa eine eigene Telefonnummer, E-Mail-Adresse und natürlich eine Ansprechperson im Betrieb.

Nach Eingang des Hinweises hat der Arbeitgeber sieben Tage Zeit, den Erhalt des Hinweises zu bestätigen. Innerhalb von drei Monaten muss dem Hinweisgeber oder der Hinweisgeberin mitgeteilt werden, wie der angezeigte Missstand beseitigt werden soll.



 

Kontakt

Nicole Baumgärtel

Assistentin & Datenschutzbeauftragte

Tel. 0211 8795-511

Fax 0211 8795-95511

nicole.baumgaertel--at--hwk-duesseldorf.de



Camilla Porath

Juristin

Tel. 0211 8795-514

Fax 0211 8795-95514

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