Fachbetrieb nach Wasserhaushaltsgesetz

Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen (z.B. Säuren, Laugen, Öle, Gifte) sind gar nicht so selten im Bereich der gewerblichen Wirtschaft

Nur Fachbetriebe mit einem gesetzlich geregelten Qualitätsiegel dürfen umweltsensible Anlagen einbauen, aufstellen, instand halten, reinigen oder reparieren. Handwerker, die diesen Status erreichen wollen, müssen umfangreiche innerbetriebliche Standards aufbauen und sich zertifizieren lassen. Die Fachbetriebseigenschaft ist in der „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (VUmwS) festgelegt. Sie bestimmt zugleich, welche Anlagen von der oben genannten Fachbetriebspflicht betroffen sind.

Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen (z.B. Säuren, Laugen, Öle, Gifte) sind gar nicht so selten im Bereich der gewerblichen Wirtschaft. Dabei können erhebliche Umweltschäden an Boden, Oberflächen- oder Grundwasser entstehen. Weitere Folgen sind oft erhebliche Kosten für Beseitigung und Sanierung.

Deswegen ist es verständlich, dass der Gesetzgeber ein umfangreiches Regelwerk zum Schutz von Boden und Wasser aufgebaut hat: das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und ergänzende Verordnungen.

Nach der VUmwS muss der Betreiber einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 62 Absatz 1 WHG zwingend Fachbetriebe mit deren Einbau, Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung beauftragen. Eine Fremdbeauftragung ist allerdings nicht erforderlich, wenn der Anlagenbetreiber die Fachbetriebseigenschaft selber erfüllt. Darüber hinaus müssen die Anlagen gemäß § 1 Abs. 2 der VUmwS (früher: § 19 i Abs. 2 WHG) durch zugelassene Sachverständige auf den ordnungsgemäßen Zustand hin überprüft werden.

Die Fachbetriebseigenschaft selber ist in § 3 Abs. 2 VUmwS geregelt.

Ein Fachbetrieb ist danach, wer

  1. über die Geräte und Ausrüstungsteile sowie über das sachkundige Personal verfügt, durch die die Einhaltung der Anforderungen nach § 62 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes gewährleistet wird, und
  2. berechtigt ist,
  • das Gütezeichen einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft zu führen, oder
  • enen Überwachungsvertrag mit einer technischen Überwachungsorganisation abgeschlossen hat, der eine mindestens zweijährliche Überprüfung einschließt.

 Die Rechtsgrundlagen für die Anerkennung als Sachverständigen-Organisation richten sich noch immer nach den jeweiligen Anlagenverordnungen (VAwS) der Länder. Für die Anlagenprüfung durch Sachverständige oder die Überwachung des Fachbetriebs durch eine Technische Überwachungsorganisation hat das Land NRW 1993 eine eigenständige wasserrechtliche Anerkennung von Sachverständigen-Organisationen eingeführt. Die übrigen Bundesländer haben vergleichbare Vorschriften.

Anerkennungen als Fachbetrieb gelten in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland.

Nach § 3 Satz 2 VUmwS dürfen in Deutschland auch Fachbetriebe tätig werden, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach dortigen Rechtsvorschriften zugelassen sind.

Grundsätze für die Anerkennung von Sachverständigen-Organisationen

Welche Anforderungen sich für die Anerkennung im Einzelnen ergeben, hat das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW in seinen „ Grundsätzen für die Anerkennung von Sachverständigen-Organisationen “ festgelegt.

Besonders die Regelungen zur „Überwachung von Fachbetrieben nach § 19 l WHG“ sowie die Anlage 10 „Überwachungsordnung für Fachbetriebe nach § 19 l WHG“ vermitteln ein gutes Bild der Anforderungen und des Anerkennungsverfahrens.

Allen Betrieben und Branchen, die sich keiner baurechtlich anerkannten Gütegemeinschaft anschließen können, bleibt nur der Weg des Einzelüberwachungsvertrages. Dieser muss mit einer wasserrechtlich anerkannten Sachverständigen-Organisation abgeschlossen werden, um sich von dieser als Fachbetrieb anerkennen zu lassen.

Liste zugelassener technischer Überwachungsorganisationen

Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (Lanuv) führt eine „ Liste zugelassener technischer Überwachungsorganisationen “, die im Internet ständig aktualisiert wird und die behördliche Anerkennung bestätigt. Es ist allerdings möglich, dass verschiedene Überwachungsorganisationen aus der Liste nur unternehmensinterne Aufgaben wahrnehmen und keine Überwachungsverträge mit Handwerksbetrieben abschließen.

Da die Betreiber bestimmter Anlagen zur Beauftragung von Fachbetrieben nach dem WHG verpflichtet sind, handelt es sich um ein wichtiges Alleinstellungsmerkmal, mit dem man sich von Wettbewerbern abgrenzen kann.

 Links:

Bundesverband Behälterschutz e.V.

Überwachungsgemeinschaft Heizung Klima Sanitär -Technische Gebäudeausrüstung - ÜHKS-TGA e.V.

LANUV NRW: Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und Fachbetriebseigenschaft

Grundsätze für die Anerkennung von Sachverständigen-Organisationen  [pdf]

Anerkannte Sachverständigen-Organisationen

Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31.7.2009  [pdf]

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VUmwS)  [pdf]

Gegenüberstellung neuer und alter wasserrechtlicher Regelungen zu Fachbetrieben und Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen