HandwerkerregelungLenk- und Ruhezeiten / Tachographenpflicht

Die Lenk- und Ruhezeiten für Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer im Rahmen der Güter- und Personenbeförderung sind durch Europäisches Recht und ergänzend durch die deutsche Fahrpersonalverordnung geregelt. Für Handwerksbetriebe gibt es jedoch mehrere Ausnahmen.

Fahrten in Deutschland

Für Handwerksbetriebe gilt die so genannte Handwerkerregelung.

Fahrzeuge mit mehr als 2,8 und bis 3,5 Tonnen zulässiger Höchstmasse (Feld F.2 in der Zulassungsbescheinigung) sind innerhalb Deutschlands von der Tachographenpflicht ausgenommen, sofern

  • das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers bzw. der Fahrerin darstellt und
  • Material, Ausrüstung bzw. Maschinen transportiert werden, die der Fahrer/die Fahrerin für die Ausübung seines/ihres Berufs benötigt oder handwerklich hergestellte Güter ausgeliefert werden.

Fahrzeuge über 3,5 und bis 7,5 Tonnen zulässiger Höchstmasse sind ebenfalls von der Tachographenpflicht ausgenommen, sofern

  • das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers bzw. der Fahrerin darstellt und
  • Material, Ausrüstung bzw. Maschinen transportiert werden, die der Fahrer/die Fahrerin für die Ausübung seines/ihres Berufs benötigt oder handwerklich hergestellte Güter ausgeliefert werden und
  • das Fahrzeug nur im 100-km-Radius um den Betriebsstandort eingesetzt wird.

Wird der 100-Kilometer-Radius überschritten oder eine Fahrt angetreten, bei der die Voraussetzungen der Ausnahme nicht erfüllt sind, gelten die Sozialvorschriften vollumfänglich, auch bei einmaligen Fahrten.

Informationen zur „Handwerkerregelung“ finden Sie auch im Leitfaden „Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr“ des Bundesamtes für Logistik und Mobilität (Seite 14 und Seite 50).

Grenzüberschreitende Fahrten

Ab dem 1. Juli 2026 unterliegen grenzüberschreitende Güterbeförderungen oder Kabotagebeförderungen mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 2,5 Tonnen übersteigt, den Bestimmungen der Verordnung über Lenk- und Ruhezeiten. In diesen Fällen besteht grundsätzlich die Pflicht zur Verwendung eines Tachographen.

Für Handwerksbetriebe gelten jedoch weiterhin Ausnahmen: Neben der Handwerkerregelung im 100-km-Radius um den Betriebsstandort (siehe oben) gilt für Fahrzeuge zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen Höchstmasse (einschl. Anhänger) eine zusätzliche Ausnahme, wenn Transporte im sogenannten Werkverkehr erfolgen. Voraussetzung ist, dass eigene Güter oder Arbeitsmittel für betriebliche Zwecke mit eigenem Personal transportiert werden und das Fahren nicht die Haupttätigkeit des Fahrers bzw. der Fahrerin darstellt. Diese Ausnahme gilt ohne Kilometerbegrenzung und erfasst den Großteil handwerklicher Transporte in diesem Gewichtsbereich. Nicht erfasst sind unter anderem grenzüberschreitende Transporte für Dritte oder Fahrten mit hauptberuflichen Fahrern.

Zur Orientierung, inwieweit Sie in den Geltungsbereich der Tachographenpflicht fallen oder Ausnahmen in Anspruch nehmen können, bietet sich das Schaublatt des Zentralverbands des deutschen Handwerks (Stand März 2026) an.