
Datenschutz und ComplianceImpressumspflicht
Handwerksbetriebe, die eine Webseite und/oder Profile in sozialen Medien unterhalten, sind verpflichtet, bestimmte Informationen über den Betrieb anzugeben.
Warum ist ein Impressum wichtig?
Handwerkerinnen und Handwerker, die eine Firmenwebseite betreiben, müssen darauf bestimmte Angaben über sich und ihren Betrieb hinterlegen. Diese Impressumspflicht folgt insbesondere aus § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG). Zweck der Angaben ist, dass Kundinnen und Kunden Kontakt aufnehmen oder sich bei der Aufsichtsbehörde über die Seriosität des Betriebs informieren können.
Wo muss das Impressum stehen?
Das Impressum muss nach spätestens zwei Klicks erreichbar sein. Es empfiehlt sich deshalb, den Impressumsbutton im sogenannten "Footer" (Fußzeile) zu positionieren.
Welche Angaben sind erforderlich?
- Es ist die vollständige Postanschrift des Betriebs anzugeben. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, Genossenschaft) sind zusätzlich die Rechtsform, die Vertretungsberechtigten, ggf. das Stammkapital und die Summe der ausstehenden Einlagen zu nennen.
- Zudem sind die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer aufzuführen.
- Bei Tätigkeiten, die einer behördlichen Zulassung bedürfen, ist darüber hinaus die Aufsichtsbehörde zu nennen.
Dies gilt im Handwerk nur für:
- Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
- Büchsenmacher
Ist der Betrieb in einem Register eingetragen, muss das Register und die Registernummer angegeben werden (z. B. Handels- oder Genossenschaftsregister).
Betriebe, die ein Gesundheitshandwerk ausüben, sind verpflichtet anzugeben:
- die zuständige Handwerkskammer,
- die gesetzliche Berufsbezeichnung (Augenoptiker, Zahntechniker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher),
- Deutschland als den Staat, in dem die Berufszulassung genehmigt wurde,
- die Handwerksordnung als berufsrechtliche Regelung.
Die Umsatzsteueridentifikationsnummer wird nur auf Antrag erteilt. Die Wirtschafts-Identifikationsnummer wird seit Ende 2024 automatisch ohne Antrag zugeteilt.
- Sofern Betriebe eine Umsatzsteueridentifikationsnummer haben, ist die Wirtschafts-Identifikationsnummer identisch mit dieser. Die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer im Impressum reicht in diesem Fall aus.
- Sofern Betriebe keine Umsatzsteueridentifikationsnummer haben, muss die Wirtschafts-Identifikationsnummer im Impressum angegeben werden.
Ist der Betrieb als Kapitalgesellschaft gestaltet und befindet sich in Abwicklung oder Liquidation, so muss dies angegeben werden.
Welche Folgen drohen bei Fehlern?
Werden die Angaben fehlerhaft oder gar nicht gemacht, stellt dies einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar. Mitbewerber und befugte Vereine, wie z.B. Verbraucherzentralen, können diesen Verstoß kostenpflichtig abmahnen.
Außergerichtliche Streitbeilegung
Es bietet sich an, die Pflichtangaben zur außergerichtlichen Verbraucherschlichtung nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) im Zusammenhang mit dem Impressum anzugeben. Dies umfasst insbesondere die Angabe über die Bereitschaft zur Teilnahme an solchen Verfahren.