Nahaufnahme von Händen, die an einem Laptop tippen
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Datenschutz und ComplianceInformationspflichten zur Verbraucherschlichtung

Die Verbraucherschlichtung ist im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) geregelt und wird von besonderen Schlichtungsstellen durchgeführt. Unternehmerinnen und Unternehmer sind verpflichtet, Verbrauchern auf ihrer Webseite und in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Auskunft darüber zu geben, ob sie im Fall eines Rechtsstreits an einer Verbraucherschlichtung teilnehmen. Zudem haben Unternehmer eine Informationspflicht nach dem Entstehen einer Streitigkeit. Die Teilnahme an einer Verbraucherschlichtung ist freiwillig. Unternehmerinnen und Unternehmer können kein Verfahren beantragen und tragen die Verfahrenskosten allein.

Allgemeine Informationsplicht

Wer ist zur Information verpflichtet?

Unternehmerinnen und Unternehmer, die

  • allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden oder
  • eine Firmenwebseite haben.

Dies gilt nur für Betriebe, die mehr als zehn Personen beschäftigen.

Wo ist zu informieren?

  • In den Allgemeine Geschäftsbedingungen oder auf einem Beiblatt zusammen mit den AGB, sofern AGB verwendet werden.
  • Auf der Firmenwebseite, wenn eine Webseite besteht.

Worüber ist zu informieren?

  • Bestehende oder nicht bestehende Bereitschaft zur Teilnahme an einer Verbraucherschlichtung.
  • Name und Kontaktdaten der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle, wenn Sie zur Teilnahme am Verfahren bereit sind.

Wie ist zu informieren?

  • Die Information muss laut VSBG leicht zugänglich, klar und verständlich erfolgen.
  • Die leichte Zugänglichkeit bezieht sich auf die Gestaltung von Webseiten. Die Information über die Verbraucherschlichtung sollte mit nicht mehr als drei Klicks zu erreichen sein. Sie kann z. B. unter dem Menüpunkt "Impressum" oder in der Fußzeile (sog. "Footer") verortet werden.

Zur Informationspflicht nach Entstehen einer Streitigkeit

Auch in Situationen, in denen eine Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag nicht durch eigene Bemühungen beigelegt werden konnte, sind Unternehmer verpflichtet, die Verbraucherin oder den Verbraucher über die Möglichkeit der freiwilligen Verbraucherschlichtung zu informieren.

Wer ist zur Information verpflichtet?

Anders als bei der Informationspflicht in AGB und auf Webseiten haben diese Informationspflicht ausnahmslos alle Unternehmer zu erfüllen.

Worüber ist zu informieren?

  • Name und Kontaktdaten der Verbraucherschlichtungsstelle, unabhängig davon, ob Sie sich zur Teilnahme an der Schlichtung bereit erklären oder nicht.
  • Bestehende oder nicht bestehende Bereitschaft zur Teilnahme am Verfahren.

Wie ist zu informieren?

Diese Informationen sind Verbraucherinnen und Verbrauchern in Textform zu überbringen (E-Mail, Papier oder Fax). Eine mündliche Erklärung genügt nicht. Eine Unterschrift ist nicht nötig.

Folgen bei Nichtbeachtung

Die Vernachlässigung der dargestellten Informationspflichten birgt für Handwerksbetriebe rechtliche Risiken und kann teure Folgen haben. Die Nichtbeachtung dieser Pflichten stellt einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar und kann von befugten Verbänden und Mitbewerbern kostenpflichtig abgemahnt werden.

Online-Streitbeilegungsplattform der Europäischen Kommission

Bis zum 20. Juli 2025 bestand die Verpflichtung auf der Webseite mit einem Link auf eine Internetplattform der Europäischen Kommission zur Online-Streitbeilegung hinzuweisen, wenn Produkte oder Dienst- bzw. Werkleistungen über einen Online-Shop vertrieben wurden. Die gesetzliche Pflicht zur Angabe dieses Links wurde aufgehoben. Gleichzeitig wurde die EU-Streitschlichtungsplattform abgeschaltet.

Folgende Maßnahmen sind nun zu ergreifen:

  • Überprüfen Sie Ihre Online-Präsenzen auf Verweise zur Plattform (Webseite, Impressum, AGB, E-Mail-Signaturen).
  • Jegliche Hinweise auf die Plattform sind sofort zu entfernen.
  • Haben Sie in der Vergangenheit eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungserklärung im Zusammenhang mit der Hinweispflicht auf die Plattform abgegeben, ist es unter Umständen erforderlich, diese Erklärung sofort zu kündigen, um eine Fortgeltung zu vermeiden.
  • Halten Sie die durchgeführten Änderungen schriftlich fest, um im Streitfall nachweisen zu können, dass Sie fristgerecht gehandelt haben.

Ein fortbestehender Verweis auf eine nicht mehr existierende Plattform könnte als irreführende Geschäftspraxis gewertet werden und Abmahnungen nach sich ziehen.