Ein Haufen mit alten Ziegelsteinen
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UmweltNeue Regeln für die Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen

Die Ersatzbaustoffverordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft.

Die Übergangsfrist von zwei Jahren nach der Verkündung der sogenannten Mantelverordnung ist abgeschlossen. Die Ersatzbaustoffverordnung regelt den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe.

Mineralische Bau und Abbruchabfälle sowie Aschen und Schlacken aus Industrieprozessen machen nicht nur in NRW den größten Anteil aller Abfälle aus. Um Ressourcen zu schonen, sollen diese mineralischen Abfälle nach einer Aufbereitung mit vorgegebener Gütequalität wieder als Ersatzbaustoffe in den Baustoffkreislauf rückgeführt werden.

Die ab dem 1. August 2023 bundesweit geltende Ersatzbaustoffverordnung gibt die Randbedingungen für die Verwendung solcher güteüberwachten mineralischen Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken vor. Die Ersatzbaustoffverordnung ist Teil der Mantelverordnung (FAQs zur Mantelverordnung) für Ersatzbaustoffe und Bodenschutz. Diese enthält außerdem eine Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung sowie Änderungen der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung.

Mit der Ersatzbaustoffverordnung verfolgt der Gesetzgeber vor allem die Ziele einer ressourcenschonenden Bauweise und eine höhere Wirtschaftlichkeit. Damit soll zugleich mehr Sicherheit für Mensch und Umwelt erreicht werden.
 

Was sind Ersatzbaustoffe?

Mineralische Baustoffe fallen vermehrt bei Abbruch-, Rückbau-, und Umbaumaßnahmen als Bauschutt an. Dabei kann es sich auch um Bodenaushub und Steine handeln. Auch Aschen und Schlacken aus der Metallerzeugung fallen unter die Ersatzbaustoffe. Je nach Beschaffenheit können sie direkt oder nach einer Aufbereitung für den Einbau in technische Bauwerke wiederverwertet werden.
 

Was sind „technische Bauwerke“?

Laut der Ersatzbaustoffverordnung sind dies mit dem Boden verbundene Anlagen. Dazu gehören zum Beispiel Bahnbauwerke, Straßenbauwerke, Parkplätze, Baugruben oder Lärm- und Sichtschutzwälle sowie Schienenverkehrswege.
 

Wie wird die Qualität der Ersatzbaustoffe sichergestellt?

Um die Einhaltung vorgegebener Schadstoff-Grenzwerte sicherzustellen, sieht die Verordnung eine Güteüberwachung vor. Diese umfasst einen Eignungsnachweis, eine regelmäßige werkseigene Produktionskontrolle und eine regelmäßige Fremdüberwachung durch eine Überwachungsstelle.
 

Welche Handwerksbetriebe sind betroffen?

Unternehmen, die im Tiefbau, Straßenbau und Gleisbau tätig sind, sind ab dem 1. August 2023 von der Ersatzbaustoffverordnung betroffen. Aber auch bei Bauvorhaben sollten Unternehmer als Bauherren darauf achten, dass die Planer und ausführenden Betriebe die Ersatzbaustoffverordnung einhalten.
 

Welche Pflichten hat der Verwender von Ersatzbaustoffen?

  • Bisher mussten Verwender mineralischer Ersatzbaustoffe eine wasserrechtliche Erlaubnis einholen. Diese entfällt ab dem 1. August 2023.
  • Im Gegenzug wurden umfangreiche Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten eingeführt. Darunter fallen z. B. Lieferscheine, Nachweis der Güteüberwachung, etc.
  • Eine Anzeige muss dann erfolgen, wenn bestimmte Aschen und Schlacken sowie Recyclingbaustoffe der Materialklasse 3 und Bodenmaterial der Materialklasse 3 verwendet werden.
  • Für bestimmte Ersatzbaustoffe werden Mindesteinbaumengen vorgegeben. Auch hier besteht eine Anzeigepflicht, wenn mehr als 250 Kubikmeter Ersatzbaustoffe eingebaut werden.
  • Eine Anzeigepflicht besteht auch bei allen Verwendungen in festgesetzten Wasserschutzgebieten.
  • Die Anzeige muss vier Wochen vor Beginn der Baumaßnahme bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.
  • Nach Abschluss der Baumaßnahmen sollen die tatsächlich verwendeten Mengen, Ersatzbaustoffarten oder Baustoffgemische per Abschlussanzeige mitgeteilt werden.

Lesen Sie auch den Leitfaden zur Verwendung von Recycling-Baustoffen von Umwelt.nrw
 

Wo finde ich als Verwender von Ersatzbaustoffen geeignete Schulungsanbieter?

Für das Bauhandwerk bieten die Bildungszentren des Baugewerbes e.V. Schulungen zur Ersatzbaustoffverordnung an.

Wichtig zu wissen: Ersatzbaustoffe sind nach wie vor als Abfälle definiert, auch noch dann, wenn sie aufbereitet wurden. Dies ist nicht nur für die Beförderung von Ersatzbaustoffen relevant, sondern auch für die Bauherren. So verbaut jeder Bauherr bei Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen rein rechtlich gesehen Abfälle. Das sieht der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB) kritisch.
 www.deutsche-handwerks-zeitung.de/ersatzbaustoffverordnung-mehr-recyclingmaterial-auf-baustellen